Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 16. Dezember 1998
Aktenzeichen: 17 W 423/98
(OLG Köln: Beschluss v. 16.12.1998, Az.: 17 W 423/98)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 16. Dezember 1998 (Aktenzeichen 17 W 423/98) entschieden, dass die Sache dem Gericht der ersten Instanz zur erneuten Prüfung übergeben wird. Das Landgericht soll prüfen, ob es der Beschwerde des Antragstellers stattgibt.
In einer Entscheidung vom selben Tag (17 W 432/98) hat der Senat des Oberlandesgerichts Köln sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart angeschlossen. Diese besagt, dass die am 1. Oktober 1998 in Kraft getretene Änderung des § 11 RPflG nicht die Befugnis und Verpflichtung des Rechtspflegers zur Abhilfe im Kostenfestsetzungsverfahren, einschließlich Verfahren nach § 19 BRAGO, beseitigt hat. Der Senat folgt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der Begründung.
Durch die Rückgabe der Sache hat der Antragsteller die Möglichkeit, das Rechtsmittel zurückzunehmen und dadurch Kosten zu sparen. Die Ausführungen der Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluss sind zutreffend. Das Landgericht hat den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 17.12.1996 gegen die K. GmbH nicht korrigiert, da hierzu kein Anlass bestand.
Der Antragsteller hat zwei Mandanten vertreten und gegen beide einen Anspruch auf Vergütung. Da der Festsetzungsantrag gegen beide Mandanten nicht gleichzeitig gestellt wurde, ergingen zwei verschiedene Beschlüsse. Der Zusatz in einem der Beschlüsse, der auf eine Gesamtschuldnerschaft der Mandanten hinweist, besagt, dass die Ansprüche dem Antragsteller nicht addiert zustehen. Vollstreckungskosten aus dem Festsetzungsbeschluss gegen die K. GmbH können nicht gegen den anderen Mandanten, den Antragsgegner des Verfahrens, festgesetzt werden.
Dies ist die Zusammenfassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 1998.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Köln: Beschluss v. 16.12.1998, Az: 17 W 423/98
Tenor
Die Sache wird dem Gericht der ersten Instanz zur Abhilfeprüfung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zurückgegeben.
Gründe
Die Sache ist dem Landgericht - Rechtspfleger - zur erneuten Befassung im Beschwerdeverfahren zurückzugeben. Die Rechtspflegerin hat zu prüfen, ob sie der Beschwerde abhilft.
In einer Entscheidung vom heutigen Tag (17 W 432/98) hat der Senat sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluß vom 20.10.1998 - 8 W 572/98 - OLGR 1998, 442 = Rpfl 1998, 509) angeschlossen, wonach die am 1. Oktober 1998 in Kraft getretene Änderung des § 11 RPflG (BGBl. I 1998, 2030) die Befugnis und Verpflichtung des Rechtspflegers zur Abhilfe im Kostenfestsetzungsverfahren - also auch im Verfahren nach § 19 BRAGO - nicht beseitigt hat. Da der Senat der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der Begründung folgt, wird hierauf verwiesen. Die Kritik an der Entscheidung (Schneider Rpfl 1998, 499) ist unberechtigt und überzeugt nicht (dazu ausführlich Senat 17 W 432/98).
Durch die Rückgabe der Sache hat der Antragsteller Gelegenheit, zur Kostenersparnis eine Rücknahme des Rechtsmittels zu erwägen. Die Ausführungen der Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluß sind zutreffend. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Landgericht zu keinem Zeitpunkt den Vergütungsfestsetzungsbeschluß vom 17.12.1996, der gegen die K. GmbH ergangen ist, korrigiert. Hierzu bestand auch kein Anlaß. Der Antragsteller hat zwei Mandanten vertreten und gegen beide einen Anspruch auf Vergütung. Da der Festsetzungsantrag gegen beide Mandanten nicht gleichzeitig gestellt wurde, ergingen zwei verschiedene Beschlüsse. Der Zusatz mit dem auf eine Gesamtschuldnerschaft der Mandanten hingewiesen wird, besagt, daß die Ansprüche dem Antragsteller nicht unabhängig voneinander (addiert) zustehen. Selbstverständlich können Vollstreckungskosten aus dem gegen die K. GmbH ergangenen Festsetzungsbeschluß nicht gegen den anderen Mandanten, den Antragsgegner dieses Verfahrens, festgesetzt werden.
OLG Köln:
Beschluss v. 16.12.1998
Az: 17 W 423/98
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/e41ced0420ba/OLG-Koeln_Beschluss_vom_16-Dezember-1998_Az_17-W-423-98