Landgericht Paderborn:
Beschluss vom 27. August 2013
Aktenzeichen: 7 O 30/13
(LG Paderborn: Beschluss v. 27.08.2013, Az.: 7 O 30/13)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Paderborn hat in einem Beschluss vom 27. August 2013 entschieden, dass die Schuldnerin die in einer Urkunde des Notars C vom 10.06.2013 eingegangene Verpflichtung einhalten muss. Diese besagt, dass die Schuldnerin im geschäftlichen Verkehr keine Werbung für Möbel mit dem Hinweis auf eine Preisherabsetzung und Preisgegenüberstellung machen darf, wenn der reguläre Preis für die Ware bereits seit 3 Monaten nicht mehr beansprucht wurde. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR oder ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten bzw. im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren. Die Ordnungshaft wäre an den Geschäftsführern der Komplementär GmbH der Schuldnerin zu vollstrecken. Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe für diese Entscheidung sind, dass die Schuldnerin sich durch eine notarielle Urkunde verpflichtet hat, die genannte Werbung zu unterlassen. Die Gläubigerin hat einen Antrag gestellt, um eine mögliche Vollstreckung vorzubereiten. Die Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn für die Androhung von Ordnungsgeld und -haft wurde bestätigt, da für notarielle Urkunden ohne spezielle Regelung die Vorschrift des § 890 ZPO gilt. Diese besagt, dass das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig ist. Es ist nicht erforderlich, dass ein Ursprungsrechtsstreit vor Gericht stattfindet. Die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs würde vor dem Landgericht Paderborn - Kammer für Handelssachen stattfinden. Die sachliche Zuständigkeit liegt ebenfalls beim Landgericht Paderborn. Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde korrekt mit 25.000,00 EUR angegeben.
Diese Entscheidung wurde am 27. August 2013 vom Landgericht - 2. Kammer für Handelssachen in Paderborn getroffen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Paderborn: Beschluss v. 27.08.2013, Az: 7 O 30/13
Tenor
Der Schuldnerin wird zur Erzwingung der Einhaltung der in der vollstreckbaren Urkunde des Notars C vom 10.06.2013 (URNr. 220/2013) eingegangenen Verpflichtung,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Verkauf von Möbeln mit dem Hinweis auf eine Preisherabsetzung und mit einer Preisgegenüberstellung eines Sonderpreises zu einem regulären Preis zu werben, sofern tatsächlich der reguläre Preis bereits über eine Zeitspanne von 3 Monaten für die Ware nicht mehr beansprucht wurde, wie geschehen am 21.05.2013
für den Fall des Verstoßes die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft und von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren angedroht.
Die Ordnungshaft wäre an den Geschäftsführern der Komplementär GmbH der Schuldnerin zu vollstrecken.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Schuldnerin hat sich vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Mitgeschäftsführer N durch Urkunde des Notars C vom 10.06.2013 gegenüber der Gläubigerin verpflichtet, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Möbeln mit dem Hinweis auf eine Preisherabsetzung und mit der Gegenüberstellung eines Sonderpreises zu einem regulären Preis zu werben, sofern tatsächlich der reguläre Preis bereits über eine Zeitspanne von 3 Monaten für die Ware nicht mehr beansprucht worden ist, wie am 21.05.2013 geschehen.
Dem nunmehr gestellten Antrag der Gläubigerin, zur Vorbereitung einer eventuellen Vollstreckung gemäß § 890 ZPO, der Schuldnerin die Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft anzudrohen, war zu entsprechen.
Die schon für den Ausspruch der Androhung erforderlichen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (vgl. Zöller/Stöber, Komm. zur Zivilprozessordnung, 29. Aufl., § 890 ZPO Rdn. 12 a) sind erfüllt. Die Gläubigerin ist im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde. Die Zustellung ist am 18.07.2013 von Anwalt zu Anwalt erfolgt.
Entgegen der Annahme der Schuldnerin ist das angerufene Landgericht Paderborn für den Ausspruch der Androhung auch zuständig. Für notarielle Urkunden, die einen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Ziff. 5 darstellen und die eine Unterlassungsverpflichtung enthalten, gilt in Ermangelung einer Sonderregelung für die Zwangsvollstreckung im Fall des Verstoßes gegen die Verpflichtung die Vorschrift des § 890 ZPO. Nach dieser Bestimmung ist für die Festsetzung von Ordnungsgeld und -haft sowie für die davor erforderliche Androhung auch in Wettbewerbsfällen (vgl. Köhler GRUR 2010, S. 6 ff) das "Prozessgericht des ersten Rechtszuges" zuständig. Wegen ihres öffentlichrechtlichen Charakters ist die Androhung der Ordnungsmittel der Verfügung der Parteien entzogen, könnte also nicht einmal in einen notariellen Vergleich aufgenommen werden (vgl. Zöller a.a.O.).
Eine ausdrückliche Regelung dazu, was bei der Vollstreckung aus notariellen Urkunden als "Prozessgericht" anzusehen ist, enthält die ZPO nicht. Das Fehlen eines Ursprungsrechtsstreits vor Gericht kann nach Auffassung der Kammer allerdings nicht bedeuten, dass hier stets eine Zuständigkeit des Amtsgerichts, z.B. als Vollstreckungsgericht gemäß § 764 ZPO anzunehmen ist. Für den vergleichbaren Fall des Anwaltsvergleichs gemäß § 796 a ZPO schreibt nämlich die Regelung des § 796 b Abs. 1 ZPO vor, dass für die Vollstreckbarkeitserklärung das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.
Amtsgerichte sollen bei notariellen Urkunden gemäß § 797 Abs. 3 ZPO nur tätig werden, wenn um die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Notar gestritten wird.
Für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs wäre nun aber das Landgericht Paderborn - Kammer für Handelssachen zuständig gewesen. Der allgemeine Gerichtsstand der Schuldnerin im Sinne von § 17 ZPO liegt hier. Auch gegen die sachliche Zuständigkeit ist schon unabhängig von der Regelung des § 13 Abs. 1 UWG nicht zu erinnern. Die Gläubigerin hat den Gegenstandswert des Verfahrens zu Recht mit 25.000,00 EUR angegeben, da hier noch ihr Ausgangsinteresse zur Debatte steht. Ohne die Androhung könnte die Schuldnerin weiter straflos gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Der Gegenstandswert ist daher am Streitwert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten, der im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm keinesfalls mit 500,00 EUR bemessen wird.
Paderborn, den 27. August 2013
Landgericht - 2. Kammer für Handelssachen
LG Paderborn:
Beschluss v. 27.08.2013
Az: 7 O 30/13
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