Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. Juli 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 46/04
(BGH: Beschluss v. 25.07.2005, Az.: AnwZ (B) 46/04)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. Juli 2005 (Aktenzeichen AnwZ (B) 46/04) die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Februar 2004 zurückgewiesen. Der Antragsteller muss die Kosten des Rechtsmittels tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten.
Der Antragsteller ist seit 1988 als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 25. August 2003 den Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge des Antragstellers hiergegen zurückgewiesen.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wurde zu Recht widerrufen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren erfüllt.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Gegen den Antragsteller lagen zum Zeitpunkt des Widerrufs titulierte Forderungen vor, zudem wurden von Gläubigern weitere Forderungen in Höhe von ca. 16.000 € geltend gemacht. Es kam zu Vollstreckungsmaßnahmen wegen der Realisierung festgesetzter Zwangsgelder. Der Antragsteller hat zudem den Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen und Nachweise vorzulegen, nicht nachkommen.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Gegen den Antragsteller wurden Ermittlungsverfahren wegen der Einbehaltung von Fremdgeldern eingeleitet.
Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes liegt nicht vor. Es wurden weitere Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Der Antragsteller hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben und hat es in beiden Verfahren unterlassen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass trotz des weiterhin bestehenden Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Es wurden weitere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue eingeleitet.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen wurde. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wurde zu Recht wegen Vermögensverfalls angeordnet.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 25.07.2005, Az: AnwZ (B) 46/04
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1988 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 25. August 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet.
Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichteten Anträge zurückgewiesen.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffenen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller lagen zum Zeitpunkt des Widerrufs die in der Anlage zum Widerrufsbescheid im einzelnen bezeichneten titulierten Forderungen vor. Darüber hinaus wurden von einer Reihe weiterer Gläubiger Forderungen in einer Gesamthöhe von ca. 16.000 € geltend gemacht, die zumeist die Nichtauskehrung von Fremdgeldern an Mandanten zum Gegenstand hatten. In verschiedenen von der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller eingeleiteten Berufsaufsichtsverfahren war es zu Vollstreckungsmaßnahmen wegen der Realisierung festgesetzter Zwangsgelder gekommen. Der Antragsteller ist zudem den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzulegen, nicht nachgekommen.
b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung nicht vor. Vielmehr belegten die seinerzeit von der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen der Einbehaltung von Fremdgeldern bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine entsprechende Gefährdung.
2.
Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt ersichtlich nicht vor.
Gegen den Antragsteller sind zwischenzeitlich von weiteren Gläubigern Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Laut Mitteilung des Amtsgerichts E. vom 10. Februar 2005 enthält das dort geführte Schuldnerverzeichnis insgesamt sieben Eintragungen des Antragstellers. Er hat am 21. Juni 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat er es -trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - unterlassen, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen. Dies geht zu seinen Lasten.
3.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß ungeachtet des weiterhin bestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gegeben ist. Die Einleitung weiterer Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue durch die zuständige Staatsanwaltschaft spricht vielmehr für deren Fortbestehen.
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BGH:
Beschluss v. 25.07.2005
Az: AnwZ (B) 46/04
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