Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. November 2000
Aktenzeichen: 26 W (pat) 89/00

(BPatG: Beschluss v. 08.11.2000, Az.: 26 W (pat) 89/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 8. November 2000 (Aktenzeichen 26 W (pat) 89/00) entschieden, dass die vorherigen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. September 1997 und vom 30. November 1999 unwirksam sind. Diese Beschlüsse hatten die vollständige bzw. teilweise Löschung der Marke 2 913 320 angeordnet, da sie als verwechslungsfähig mit der älteren IR-Marke R 302 239 angesehen wurde.

Die Markeninhaberin hatte gegen den Beschluss vom 4. September 1997 Einspruch eingelegt und der Markenstelle hat mit dem Beschluss vom 30. November 1999 die Entscheidung teilweise aufgehoben, indem sie die Löschung der Marke 2 913 320 nur hinsichtlich eines Teils der Waren anordnete. Den Widerspruch aus der IR-Marke R 302 239 wies die Markenstelle jedoch ab und wies die Erinnerung im Übrigen zurück.

Die Inhaberin der Marke 2 913 320 hat daraufhin Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Da damit die Grundlage des Widerspruchsverfahrens entzogen wurde, erklärte das Bundespatentgericht die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der angeordneten Löschung für unwirksam.

Hinsichtlich einer Kostenauferlegung besteht kein Grund zur Anordnung. (Quelle: BGH Mitt 1998, 264 - Puma)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 08.11.2000, Az: 26 W (pat) 89/00


Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. September 1997 und vom 30. November 1999 sind wirkungslos, soweit auf Grund des Widerspruchs aus der IR-Marke R 302 239 die vollständige bzw. teilweise Löschung der Marke 2 913 320 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 4. September 1997 hat die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen einer Verwechslungsgefahr mit der älteren IR-Marke R 302 239 die Löschung der Marke 2 913 320 angeordnet.

Auf die dagegen gerichtete Erinnerung der Inhaberin der Marke 2 913 320 hat sie mit Beschluß vom 30. November 1999 diese Entscheidung aufgehoben, soweit darin die Löschung der Marke 2 913 320 hinsichtlich eines Teils der Waren angeordnet worden ist.

Den Widerspruch aus der IR-Marke R 302 239 hat sie insoweit zurückgewiesen.

Im übrigen hat sie die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Inhaberin der Marke 2 913 320 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der IR-Marke R 302 239 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der angeordneten vollständigen bzw. teilweisen Löschung wirkunglos sind (BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Schülke Eder Kraft Wf






BPatG:
Beschluss v. 08.11.2000
Az: 26 W (pat) 89/00


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