Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Juni 2005
Aktenzeichen: 33 W (pat) 373/02
(BPatG: Beschluss v. 07.06.2005, Az.: 33 W (pat) 373/02)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 7. Juni 2005 entschieden, dass die Beschwerde gegen die Rückweisung einer Markenanmeldung zurückgewiesen wird.
Die Markenstelle hatte die Anmeldung einer Wortmarke mit dem Namen "Corporate Soul" für verschiedene Dienstleistungen, wie Werbung und Unternehmensberatung, abgelehnt. Sie argumentierte, dass der Begriff "Corporate Soul" weitgehend im Wirtschaftsleben bekannt sei und die Lebenskraft eines Unternehmens oder einer Organisation bezeichne. Daher fehle es der Marke an jeglicher Unterscheidungskraft.
Der Antragsteller hatte daraufhin Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass die Marke keinesfalls eine allgemein beschreibende Angabe sei und im deutschsprachigen Raum weitgehend unbekannt sei. Er bezweifelte zudem, ob die Dienstleistungen tatsächlich die "Corporate Soul" eines Unternehmens hervorbringen könnten.
Das Bundespatentgericht entschied jedoch, dass die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist. Der Begriff "Corporate Soul" werde in der englischen Wirtschaftsfachsprache als "Unternehmensgeist, Unternehmensseele" verstanden. Es gebe verschiedene Internetseiten, auf denen der Begriff in diesem Sinne verwendet werde. Auch in der deutschen Wirtschaftsfachsprache sei eine Übernahme des Begriffs zu erwarten, da ähnliche Begriffe wie "Corporate Design" bereits etabliert seien. Da die beanspruchten Dienstleistungen darauf abzielen, den Unternehmensgeist auszudrücken, handle es sich um eine Angabe von Merkmalen, die von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 07.06.2005, Az: 33 W (pat) 373/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Am 23. März 1999 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke Corporate Soulfür folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Kl. 35: Werbung; Dienstleistung einer Werbeagentur; Dienstleistung eines Unternehmensberaters; Marketingmanagement;
Kl. 42: Dienstleistung eines Industriedesigners, Konstrukteurbüros und Produktentwicklung.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Sie setze sich aus zwei, zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wörtern zu einem Begriff zusammen, der weithin im Wirtschaftsleben bekannt sei, und mit welchem die Lebenskraft eines Unternehmens, oder, allgemeiner, einer Organisation bezeichnet werde. Dies gehe aus verschiedenen, von der Markenstelle ermittelten Internetstellen hervor, in denen "corporate soul" etwa als "the life force of an organisation" erläutert werde. Insofern fehle es der Marke an jeglicher Unterscheidungskraft, da ihr in Bezug auf die fraglichen Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden könne. Sämtliche Dienstleistungen könnten dem Ziel dienen, die "corporate soul" eines Unternehmens hervorzubringen oder zu vertiefen. Den angesprochenen Verkehrskreisen, also den Führungskräften solcher Unternehmen oder Organisationen, sei dieser beschreibende Gehalt der Marke auch bekannt, und es sei nicht ersichtlich, welche sonstigen Umstände vom beschreibenden Gehalt des Markenwortes wegführten und der Marke insgesamt die erforderliche Unterscheidungskraft verleihen könne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt er aus, dass es sich bei der angemeldeten Marke keinesfalls um eine allgemein beschreibende Angabe handele. Er räume zwar ein, das sich neben einer eher spiritistischen Verwendung des Begriffs "Corporate Soul" auch weitere Beispiele fänden, wobei der Begriff "Corporate Soul" als Identitätsbeschreibung einer Firma benutzt werde. Er bestreite jedoch, dass es sich bei der angemeldeten Marke um einen im Wirtschaftsleben weithin eingeführten Begriff handele, da er im deutschsprachigen Raum weitgehend unbekannt und nicht beschreibend für die beanspruchten Dienstleistungen sei. Der Anmelder wirft zudem die Frage auf, ob sich durch die beanspruchten Dienstleistungen die "Corporate Soul" eines Unternehmens hervorbringen bzw. vertiefen lasse, da sich diese subjektiv entwickle und darstelle.
Dem Anmelder ist das Ergebnis der Senatsrecherche übersandt worden, wobei der Senat mitgeteilt hat, dass er vom Vorliegen der Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG ausgeht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Die angemeldete Wortfolge stellt einen umfangreich verwendeten Fachbegriff der englischen Wirtschaftsfachsprache dar. Auch wenn nur wenige und kaum direkte Definitionen des Begriffs ermittelt werden konnten, so ist dennoch ohne Weiteres davon auszugehen, dass er vom inländischen Verkehr, von dem die vertiefte Kenntnis englischer Fachbegriffe erwartet werden kann, im Sinne von "Unternehmensgeist, Unternehmensseele" verstanden wird. Hierzu kann zunächst auf die bereits von der Markenstelle ermittelte Internetseite ww.soulutions.co.uk/CorporateSoulutions/corporatesoul.htm verwiesen werden, in der es heißt:
"WHAT IS CORPORATE SOUL€
Corporate soul is the life force of an organisation, made up of its leaders, vision holders, management, employees, clients, products, services, buildings, departments, and more."
Ergänzend wird auf folgende Internetfundstellen verwiesen:
www.shamanicleadership.com/corpsoul_files/soul.htm:
"In essence, the collective consciousness and spirit of the employees is the spirit of the business, but a company's soul is more than the sum of its parts. The corporate soul is interwoven with the community it serves. We speak of team "spirit." So isn't corporate spirit simply a larger example€"
www.weforum.org/site/knowledgenavigator.nsf/Content/295F93EB7E425CCD:
"... Corporations can have a soul, he said: Leading companies are those that give back to society and focus on longterm strategic planning rather than obsess over shortterm share prices. Levitt also believes that responsible accounting disclosure and independent auditing are an integral part of a corporate soul."
Ergänzend sind weitere, dem Anmelder mitgeteilte Internetauszüge zu berücksichtigen, in denen der angemeldete Begriff in englischen Fachtexten im o.g. Sinne verwendet wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits diese Fundstellen ausreichen, um angesichts der Üblichkeit, mit der englische Fachwörter in die deutsche Wirtschaftsfachsprache übernommen werden, von einem zumindest zukünftigen Freihaltungsbedürfnis ausgehen zu können. Nachdem bereits parallele Begriffe wie "Corporate Design" und "Corparate Identity" Eingang in die deutsche Sprache gefunden haben (vgl. Loskant: Das neue Trandwörter-Lexikon), liegt eine solche Entwicklung schon aus diesem Grunde nah. Jedenfalls konnte der Senat den angemeldeten Begriff zudem einmal in einem Text belegen, der zwar englischsprachig ist, jedoch auf einer österreichischen Webseite in Zusammenhang mit deutschen Unternehmen erscheint (www.mund.at/archiv/februar1/aussendung050201.htm: "Corporate Soul-Searching - A number of factors have come together to cause German companies, including Lufthansa, to deal more readily with the issue of corporate ehtics...").
Darüberhinaus taucht der angemeldete Begriff auch auf einer deutschsprachigen Internet-Veröffentlichung mit dem Titel "Entwicklung der Unternehmensstrategien im Bereich Umwelt" auf (www.econsense.de/pdfs/2_veranstaltungen_und_dialog/im_dialog_01/2211_02_imp_spandau_ws3.pdf: "... Corporate Soul: gemeinsamer Wert trotz Dezentralität ...").
Nach alledem muss aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass auch der angemeldete Begriff "Corporate Soul" in absehbarer Zeit zunehmend in die deutsche Wirtschaftsfachsprache Eingang finden wird, sofern dies nicht schon der Fall ist, worauf die letztgenannte Fundstelle hindeutet. Da er die beanspruchten Dienstleistungen aus den Bereichen Werbung, Marketing, Unternehmensberatung, Design, Konstruktion und Produktentwicklung dahingehend beschreibt, dass diese der Schaffung, Vertiefung und Verwirklichung sowie dem Ausdruck des Unternehmensgeistes dienen sollen und können, handelt es sich um eine Angabe von Merkmalen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die angemeldete Marke ist damit von der Eintragung ausgeschlossen, ohne dass es noch auf die Frage der Unterscheidungskraft ankommt, deren Fehlen der Senat ebenfalls anzunehmen geneigt ist.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Winkler Dr. Hock Kätker Hu
BPatG:
Beschluss v. 07.06.2005
Az: 33 W (pat) 373/02
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/e7023ed5f6bc/BPatG_Beschluss_vom_7-Juni-2005_Az_33-W-pat-373-02