Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. November 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 114/00

(BPatG: Beschluss v. 21.11.2000, Az.: 33 W (pat) 114/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 21. November 2000 (Aktenzeichen 33 W (pat) 114/00) die Entscheidung der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2000 aufgehoben.

Die Anmelderin hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Wortbildmarke angemeldet, die aus den Buchstaben "ISOSET ISOSET" bestand und für verschiedene Isoliermaterialien und Verbindungsmaterialien in der Bauindustrie eingetragen werden sollte. Die Markenstelle hatte die Anmeldung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft und einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen.

Die Anmelderin legte gegen die Entscheidung der Markenstelle Beschwerde ein und argumentierte, dass die Kombination "ISOSET ISOSET" nicht als beschreibende Warenangabe zu verstehen sei und ausreichend unterscheidungskräftig sei. Das Gericht folgte der Argumentation der Anmelderin und hob die Entscheidung der Markenstelle auf.

Das Gericht war der Meinung, dass die Wortbildmarke "ISOSET ISOSET" ausreichend unterscheidungskräftig sei, da die graphische Gestaltung der Marke von der üblichen Werbegraphik abweiche und eigenartig prägnant wirke. Die unterschiedliche Gewichtung der Buchstaben "ISO" und "SET" in der Darstellung trug dazu bei, dass der Gesamtbegriff der Marke auf verschiedene Arten gelesen werden konnte. Das Gericht war daher der Ansicht, dass die Marke das Erinnerungsvermögen der Verbraucher beeinflusse und somit unterscheidungskräftig sei.

Der Beschluss des Bundespatentgerichts bedeutet, dass die Wortbildmarke "ISOSET ISOSET" eingetragen werden kann und keine Hindernisse aufgrund fehlender Unterscheidungskraft oder einer beschreibenden Angabe bestehen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 21.11.2000, Az: 33 W (pat) 114/00


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2000 aufgehoben.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 26. November 1999 die Wortbildmarkesiehe Abb. 1 am Endefür die Waren

"Klasse 17: Isoliermaterial, insbesondere Platten aus Polystyrol; Glasfasergewebe zur Isolierung; Feuchtigkeitsisoliermittel für Gebäude; Wärmeisoliermittel; Isolierfolien aus Metall; Isolierputz;

Klasse 1: Klebstoffe für gewerbliche Zwecke;

Klasse 20: Dübel zur Befestigung (nicht aus Metall)"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 17 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 8. Mai 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, hinsichtlich der beanspruchten Waren enthalte die angemeldete Marke lediglich den beschreibenden Hinweis, daß es sich um ein Set von Isoliermaterial handele. Der Bestandteil "ISO" werde gerade im Zusammenhang mit Isoliermaterial ohne weiteres im Sinne von "Isolierung, Isolier..." verstanden. Die "Klebstoffe" und "Dübel" stellten passende Ergänzungsmaterialien zu den Isolierwaren dar. Die graphische Gestaltung reiche nicht aus, um der angemeldeten Marke den erforderlichen Phantasiegehalt zu verschaffen. Da der Gesamtbegriff glatt beschreibend sei, seien eher größere Anforderungen an die graphische Gestaltung zu stellen, die hier jedenfalls nicht erfüllt seien.

Die Anmelderin beantragt mit der Beschwerde konkludent, den Beschluß der Markenstelle des Patentamts vom 8. Mai 2000 aufzuheben, und vertritt die Ansicht, die Buchstabenfolge "ISO" möge zwar als Abkürzung für "Isolierung" gebräuchlich sein, aber nicht jede Kombination dieser möglicherweise freihaltebedürftigen Angabe mit einem andeutungsweise warenbezogenen Begriff stelle eine beschreibende Warenangabe dar. Der Begriff "SET", der nur den Zustand der beanspruchten Waren beschreibe, jedoch nichts über die Materialbeschaffenheit sage, sei zu unbestimmt, um in Verbindung mit "ISO" ernsthaft als Sachhinweis auf die beanspruchten Waren in Betracht zu kommen. Die Bezeichnung "ISOSET ISOSET" erscheine auch ausreichend unterscheidungskräftig, zumal die Darstellung der Markenbestandteile den Eindruck einer unüblichen Schreibweise vermittele.

II Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Wortbildmarke "ISOSET ISOSET" - entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Der Auffassung der Anmelderin, der in der angemeldeten Wortbildmarke (zweifach) enthaltene Gesamtbegriff "ISOSET" sei an sich bereits schutzfähig, vermag der Senat zwar nicht ohne weiteres zu folgen. Denn es erscheint eigentlich naheliegend, daß die mit den beanspruchten Waren angesprochenen Verkehrskreise die ersichtlich aus den geläufigen Bestandteilen "ISO" und "SET" zusammengesetzte Bezeichnung "ISOSET" bezüglich der Isoliermaterialien sowie der für ihren Einbau benötigten Klebstoffe und Dübel in ihrem die Verwendungsweise beschreibenden Sinngehalt "Isolierset", "Isolationsset", "zusammengehörige, sich ergänzende Waren/Gegenstände zur Isolation" verstehen werden, zumal das Kürzel "ISO" im Sinne von "Isolierung, Isolation" als Präfix auch in zahlreichen anderen Bezeichnungen auf dem Gebiet der Baustoffe vorkommt (vgl zB Beschluß des Senats vom 17. Juli 1998 - 33 W (pat) 82/98 - ISOFOAM (Wortbildmarke)) und somit - wie die Anmelderin übrigens einräumt - nicht ungewöhnlich ist. Einer abschließenden Feststellung des Senats, ob der Ausdruck "ISOSET" als solcher nicht schutzfähig - insbesondere nicht unterscheidungskräftig - ist oder als sogenanntes "sprechendes Zeichen" lediglich von Hause aus eine geringe Kennzeichnungskraft besitzt, bedarf es hier jedoch nicht.

Der Senat erachtet die angemeldete Wortbildmarke - im Gegensatz zur Auffassung der Markenstelle des Patentamts - nämlich jedenfalls auf Grund ihrer graphischen Gestaltung als schutzfähig. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke ist ihr Gesamteindruck einschließlich ihrer graphischen Gestaltung maßgeblich (vgl BGH GRUR 1991, 136, 137 f - NEW MAN). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht (vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES). Die hinreichende Unterscheidungskraft kann einer Marke - trotz eines an sich beschreibenden Wortbestandteils - insbesondere dann nicht abgesprochen werden, wenn ihre bildliche Wiedergabe von der üblichen Werbegraphik abweicht und so eigenartig prägnant wirkt, daß sie geeignet ist, das Erinnerungsvermögen des Verkehrs in herkunftskennzeichnender Funktion zu beeinflussen (BGH aaO - NEW MAN; BPatG GRUR 2000, 805, 806 f - Immo-Börse). Dies ist bei der angemeldeten Wortbildmarke "ISOSET ISOSET" der Fall.

Die Bestandteile "ISO" und "SET" der doppelt untereinander stehenden, durch einen fettgedruckten schwarzen Balken getrennten jeweiligen Wortkombination "ISOSET" sind in ihrer Wiedergabe optisch stark unterschiedlich gewichtet, indem oben "ISO" und unten "SET" in auffällig schwarzen Buchstaben erscheinen, während oben "SET" und unten "ISO" bloß mit dünn linierten Buchstaben dargestellt werden. Daraus ergibt sich der eigentümliche Bildeffekt, daß der Gesamtbegriff "ISOSET" in mehreren Varianten gelesen werden kann, und zwar sowohl zeilenweise "ISOSET ISOSET" mit der Betonung einmal auf dem Bestandteil "ISO" und zum anderen auf dem Bestandteil "SET" als auch kreuzweise diagonal von oben nach unten und von unten nach oben den jeweils gleichartigen Drucktypen der Buchstaben folgend. Diese graphische Gestaltung der Anmeldemarke erscheint im Vergleich zu gewöhnlichen Wiedergabeformen, in denen die Werbegraphik insbesondere beschreibende Angaben auf den hier betroffenen Warengebieten darzustellen pflegt, durchaus schon unternehmenskennzeichnend eigenartig. Die besondere bildliche Ausgestaltung, die nach ihrem Gesamteindruck die Kennzeichnungskraft und den Schutzumfang der angemeldeten Marke zumindest wesentlich mitbestimmt (vgl dazu BGH aaO - NEW MAN), schließt auch ein Freihaltungsbedürfnis aus.

Winkler Dr. Hockv. Zglinitzki Cl Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/33W(pat)114-00.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 21.11.2000
Az: 33 W (pat) 114/00


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