Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 29. Oktober 2010
Aktenzeichen: 38 O 26/10

(LG Düsseldorf: Urteil v. 29.10.2010, Az.: 38 O 26/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Beklagte wird dazu verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Abnehmern beim Verkauf des Produkts "Q" in Einweg-Getränkeverpackungen kein Pfand von mindestens 0,25 € pro Verpackung zu erheben und das Getränk nicht als pfandpflichtig zu kennzeichnen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn eine Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € erbracht wird. Die Klage ist begründet, da die Beklagte gegen die Verpackungsverordnung verstoßen hat. Das Getränk erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pfandpflicht, da der Mindestanteil von 50 % an Milch oder aus Milch gewonnenen Erzeugnissen nicht gegeben ist. Die Behauptung der Beklagten, es handele sich um ein Molkenerzeugnis im Sinne der Definition in der Milcherzeugnisverordnung, trifft nicht zu, da die in der Rezeptur verwendeten Erzeugnisse nicht den Anforderungen für Molkenerzeugnisse entsprechen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, und das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn eine Sicherheitsleistung von 35.000,00 € erbracht wird. Der Streitwert beträgt 30.000,00 €.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 29.10.2010, Az: 38 O 26/10


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a)

von ihren Abnehmern bei Vertrieb des Produkts „Q“ in Einweg-Getränkeverpackungen kein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 € einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung bei einem Füllvolumen von 01, Liter bis 3 Liter zu erheben,

und

b)

das unter a) genannte Getränkt nicht als pfandpflichtig zu kennzeichnen, wenn es in Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 01, Liter bis 3 Liter vertrieben wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein zur Förderung der gewerblichen Interessen von Getränkeeinzelhändlern.

Die Beklagte vertreibt Getränke an Endverbraucher, darunter das in Dosen verkaufte Produkt mit der Bezeichnung "Q". Ein Pfand für die Rückgabe der Verpackung wird nicht erhoben.

Der Kläger sieht hierin einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verpackungsverordnung, der einen Gesetzesverstoß im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstelle. Die Voraussetzungen einer Ausnahme der Pfandpflicht gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verpackungsverordnung seien nicht erfüllt, weil das Getränk nicht mit einem Mindestanteil von mehr als 50 % aus Erzeugnissen bestehe, die aus Milch gewonnen werden, wie zwei Begutachtungen ergeben hätten.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die ausgewiesene Zutat "Molkenerzeugnis" sei mit einem Anteil von 51 % in der Rezeptur vorhanden. Diese Erzeugnisse entsprächen der Milcherzeugnisverordnung. Die vom Kläger vorgelegten Gutachten seien nicht aussagekräftig, weil das Abscheiden von Eiweißbestandteilen der Milch gerade Kennzeichen der Molke sei. Auch der Nachweis nur geringer Mengen an Kalzium und Kalium spreche nicht gegen die Annahme eines Molkeerzeugnisses.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der im Urteilstenor beschriebenen Verhaltensweisen gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Verpackungsverordnung.

Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Kläger zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlich begründeter Unterlassungsansprüche gem. § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt ist.

Auch steht außer Frage, dass die Vorschriften der Verpackungsverordnung über die Erhebung von Pfand für Einweg-Getränkeverpackungen gesetzliche Vorschriften darstellen, die auch dazu bestimmt sind, im Interesses der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG.

Der Vertrieb des Produktes "Q" ohne Pfanderhebung und Kennzeichnung der Pfandpflicht verstößt gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Verpackungsverordnung. Die Voraussetzungen der Pfandpflichtigkeit gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Verpackungsverordnung sind erfüllt. Das Produkt ist ein Erfrischungsgetränk, ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 Verpackungsverordnung erfüllt sind. Für dessen Annahme wäre erforderlich, dass es sich um ein Getränk handelt, das einen Mindestanteil von 50 % an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, besteht. Das ist nicht der Fall. Zwar mag bei formaler Betrachtung davon gesprochen werden können, dass der hier fragliche Getränkebestandteil "aus Milch gewonnen" wurde. Gemeint hat der Verordnungsgeber jedoch lediglich nur solche Produkte, die den Bestimmungen der Milcherzeugnisverordnung entsprechen. Diese Verordnung enthält eine entsprechende Definition. § 1 beschreibt als Milcherzeugnisse die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Erzeugnisse, soweit sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind.

Die Beklagte beruft sich insoweit darauf, es handele sich um ein Molkenerzeugnis im Sinne von Nr. 10 der Anlage. Nr. 10 gibt jedoch abschließend wieder, welche Produkte nach beschriebener Herstellungsweise als Molkenerzeugnisse anzusehen sind. Keines der insgesamt neun aufgeführten Produkte von Süßmolke, Sauermolke, Molkensahne oder entsprechenden Pulvern ist in den Getränken vorhanden. Zwar mag ein Ausgangsstoff als Molkenerzeugnis anzusehen gewesen sein. Die folgenden weiteren Bearbeitungsschritte, etwa der Filtrierung, haben dann jedoch die ursprünglichen Molkenerzeugnisse über die in Nr. 10 der Anlage beschriebenen Herstellungswege hinaus so verändert, dass keine für die Eingruppierung als Süßmolke, Sauermolke etc. bedeutsamen Inhaltsstoffe in nachweisbarer Form vorhanden sind. Es bleibt damit ein wasserartiger Zusatz, der lediglich im Laufe des Herstellungsprozesses einmal ein Molkenerzeugnis gewesen sein mag, nicht aber noch in fertigen Getränken als enthalten nachweisbar ist.

Aus § 3 Nr. 3 der Milcherzeugnisverordnung ergibt sich nichts anderes. Es mag Abweichungen von Standardsorten geben. Von einer Abweichung kann aber dann nicht mehr gesprochen werden, wenn alle Inhaltsstoffe, die für die Standartsorte typisch sind, nahezu vollständig entfernt wurden. Wortlaut, Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 Verpackungsverordnung zeigen, dass die vom Verordnungsgeber gewollte Begünstigung von Getränken, die zumindest im Ansatz der Gesundheit förderlich sind, nicht auch für Produkte gelten, die im Rahmen des Herstellungsprozesses jeglichen Bezug zu den insoweit bedeutsamen Inhaltsstoffen verloren haben und sich damit von anderen Colagetränken nicht unterscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 29.10.2010
Az: 38 O 26/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/e872ac18c6a0/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_29-Oktober-2010_Az_38-O-26-10




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