Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juli 2001
Aktenzeichen: 29 W (pat) 52/00

(BPatG: Beschluss v. 04.07.2001, Az.: 29 W (pat) 52/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Juli 2001 (Aktenzeichen 29 W (pat) 52/00) eine Beschwerde zurückgewiesen. Es ging um die Eintragung einer Wort-Bildmarke für Dekorationsartikel aus Papier und Pappe sowie aus Kunststoff und Holz für Nahrungsmittel in das Markenregister. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zurückgewiesen, da der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Wortkombination sei im deutschen Verkehr ohne weiteres als beschreibende Angabe für Partyspaß erkennbar. Die graphische Ausgestaltung der Kennzeichnung sei nichts Außergewöhnliches und könne die Schutzfähigkeit nicht begründen. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerde nicht begründet. In der Entscheidung des Bundespatentgerichts wurde bestätigt, dass die angemeldete Marke einen beschreibenden Begriffsinhalt hat, der von den Verkehrskreisen als werbeübliche Sachangabe für die betroffenen Waren verstanden wird. Die Wörter "Party" und "Fun" sind gängige Begriffe in der deutschen Sprache und deutlich bekannt. Die grafischen Komponenten der Kennzeichnung ändern daran nichts. Die Beschwerdeführer haben keine Argumente gegen die Entscheidung der Markenstelle vorgebracht.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 04.07.2001, Az: 29 W (pat) 52/00


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Wort-Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endesoll für die Waren

"Dekorationsartikel aus Papier und Pappe für Nahrungsmittel; Dekorationsartikel aus Kunststoff und Holz für Nahrungsmittel"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 12. November 1999 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete aus in Deutschland gebräuchlichen Wörtern gebildete Wortkombination sei auch dem breiten deutschen Verkehr im Sinne von "Partyspaß" ohne weiteres verständlich. Diese Bedeutung sei im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren ohne weiteres Nachdenken als beschreibende Angabe erkennbar, denn es sei gerade Zweck von Dekorationsartikeln, ansprechend zu wirken und auf diese Weise zur Freude von Partyteilnehmern und zum Gelingen einer Party beizutragen. Die graphische Ausgestaltung der angemeldeten Kennzeichnung gehe nicht über das Werbeübliche hinaus und könne die Schutzfähigkeit nicht begründen. Aus nach Auffassung der Anmelder vergleichbaren Eintragungen könnten keine Rechte hergeleitet werden. Die von den Anmeldern eingereichte eidesstattliche Versicherung nebst Unterlagen, aus denen sich die Benutzung der Marke ergebe, sei nicht als Geltendmachung einer Verkehrsdurchsetzung anzusehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder, die diese nicht begründet haben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil der Kennzeichnung für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die angemeldete Marke stellt einen graphisch ausgestalteten zusammengesetzten Begriff dar, der von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen als werbeübliche Sachangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden wird.

Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; WRP 2000, 741 "LOGO"; BGH WRP 2001, 35 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"). Dies ist hier der Fall.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, sind die Wörter "Party" und "Fun" in allgemeinen Lexika der deutschen Sprache enthalten (vgl. etwa Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl.; Duden, Deutsches Universalwörterbuch; jeweils Stichwörter "Party" und "Fun") und kommen im alltäglichen Sprachgebrauch so häufig vor, dass sie von den bei weitem überwiegenden Teilen des deutschen Verkehrs verstanden werden und die angemeldete Wortzusammensetzung daher ohne weiteres als "Partyspaß" aufgefasst wird. Parties sollen Spaß machen, und dazu trägt auch die Dekoration bei, etwa lustige Servietten Papp- oder Plastikteller, Becher etc. Auf diese Eigenschaft der beanspruchten Waren weist die Wortkombination hin. Auch die grafischen Komponenten machen die angemeldete Kennzeichnung nicht schutzfähig. Gerade bei derartigen Waren ist auch eine mehr oder weniger aufwendige grafische Gestaltung von Verpackung und Aufschriften üblich, die meist weit über die der angemeldeten Kennzeichnung hinausgeht. Der Verkehr wird daher in der grafisch ausgestalteten Wortkombination keine betriebliche Herkunftskennzeichnung sehen.

Nur ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass eine Internetrecherche des Senats nach der Verwendung der zusammengesetzten Begriffs "Party Fun" eine hohe Anzahl von Treffern ergeben hat, die u.a. zeigen, dass Dekorationsartikel verwendet und angeboten werden, um auf Parties die passende fröhliche Atmosphäre zu erzeugen und Spaß zu bringen.

Im übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführer nicht erklärt haben, inwiefern sie sie für angreifbar halten.

Baumgärtner Pagenberg Guth Cl Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/29W(pat)52-00.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 04.07.2001
Az: 29 W (pat) 52/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/e8adc34492c2/BPatG_Beschluss_vom_4-Juli-2001_Az_29-W-pat-52-00




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