Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. September 2011
Aktenzeichen: 8 W (pat) 337/06
(BPatG: Beschluss v. 12.09.2011, Az.: 8 W (pat) 337/06)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 12. September 2011 (Aktenzeichen 8 W (pat) 337/06) festgestellt, dass das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt ist. Die Einsprechende hatte Einspruch gegen das Patent eingelegt, während die Patentinhaberin auf das Patent verzichtet hat. Die Einsprechende wurde aufgefordert, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents darzulegen, was sie jedoch nicht getan hat.
Das Gericht stellt fest, dass es trotz der Aufhebung der Übergangsvorschriften des PatG gemäß des Grundsatzes der "perpetuatio fori" weiterhin zuständig für das Einspruchsverfahren ist. Das Streitpatent ist durch den Verzicht der Patentinhaberin erloschen, wodurch das Interesse der Allgemeinheit an einem Widerruf des Patents für die Vergangenheit entfällt. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf dargelegt hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt.
Um das Verfahren formell abzuschließen und die Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter klarzustellen, wird die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss ausgesprochen.
(Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung durch Rechtsanwalt)
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 12.09.2011, Az: 8 W (pat) 337/06
Tenor
Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Gründe
I.
Die Einsprechende hat gegen das Patent Einspruch erhoben.
Die Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 23. Juni 2011 auf das Patent verzichtet.
Der Einsprechenden ist mit Bescheid vom 3. August 2011 Gelegenheit gegeben worden, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Hierauf hat sie keine Äußerung abgegeben.
II.
1. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der -mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten -Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 -Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Das Streitpatent ist durch Verzicht erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Vergangenheit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG
(21. Se.) GRUR 2010, 363, 364 -Radauswuchtmaschine; Mitt. 2011, 366 -Optische Inspektion von Rohrleitungen; BGH GRUR 1997, 615 ff. -Vornapf).
3. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sachund Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG, 21. Sen., a. a. O., LS3 -Radauswuchtmaschine).
Dr. Zehendner Dr. Huber Kätker Dr. Prasch Cl
BPatG:
Beschluss v. 12.09.2011
Az: 8 W (pat) 337/06
Link zum Urteil:
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