Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 8. Februar 2006
Aktenzeichen: 11 O 376/05

(LG Düsseldorf: Urteil v. 08.02.2006, Az.: 11 O 376/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu zahlenden Betrages erbracht wird.

Der vorliegende Rechtsstreit behandelt Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund fehlerhafter Anlageberatung in Bezug auf den Kauf von Wertpapieren. Es fand ein Beratungsgespräch zwischen der Klägerin und einem Mitarbeiter der Beklagten statt, bei dem die Klägerin Fondsanteile erworben hat. Im Anlageziel wurde die Absicherung der Altersversorgung angegeben. Es ist jedoch zwischen den Parteien umstritten, welche Unterlagen der Klägerin bei den Gesprächen übergeben wurden. Bis zum 31. Dezember 2004 hatte sich der Wertverlust der erworbenen Fondsanteile auf etwa 25.000 € belaufen.

Die Klägerin behauptet, nicht über den Risikocharakter der Fonds aufgeklärt worden zu sein und dass sie die Fonds nicht empfohlen bekommen hätte, wenn sie darüber informiert worden wäre. Die Beklagte bestreitet dies und behauptet, die Klägerin sei über die Risiken und die Dauer des Engagements im Aktienmarkt informiert worden. Sie habe auch entsprechende Unterlagen erhalten.

Das Gericht stellt fest, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gemäß § 37a WpHG verjährt sind. Nach dieser Vorschrift verjähren Schadensersatzansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist. In diesem Fall begann die Verjährungsfrist am Tag des Erwerbs der Wertpapiere durch die Klägerin. Sie endete am 14. Januar 2003 und wurde nicht rechtzeitig durch die Zustellung der Klage am 12. August 2005 gehemmt.

Das Gericht stellt außerdem fest, dass die Regelung des § 37a WpHG nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt und daher keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erforderlich ist.

Die Klageforderung kann auch nicht auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gestützt werden, da diese ebenfalls gemäß § 37a WpHG verjährt sind.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß § 91 I 1, 709 ZPO. Der Streitwert beträgt 49.553,29 €.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 08.02.2006, Az: 11 O 376/05


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils bei-zutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einem am 14.01.2000 getätigten Wertpapiererwerbsgeschäft.

Nachdem am 03.01.2000 ein Beratungsgespräch zwischen der am 21.12.1944 geborenen und als Zahnärztin tätigen Klägerin und dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn X, stattgefunden hatte, erwarb die Klägerin am 14.01.2000 185 Stück Fondsanteile X und 180 Stück Fondsanteile Eurovesta zu einem Gesamtpreis von 96.917,82 DM, entsprechend 49.553,29 €. In einem ebenfalls am 14.01.2000 ausgefüllten Wertpapiererhebungsbogen wurde als Anlageziel "Absicherung der Altersversorgung" eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem Inhalt der Angaben in dem Erhebungsbogen wird auf die Anlage K 5 (Bl. 15 f. GA) Bezug genommen. Im übrigen ist der Inhalt der zwischen der Klägerin und dem Mitarbeiter der Beklagten geführten Gespräche sowie die Frage, welche Unterlagen der Klägerin anlässlich der geführten Gespräche überreicht wurden, zwischen den Parteien streitig. Zum 31.12.2004 belief sich der Kursverlust der von der Klägerin erworbenen Fondsanteile auf ca. 25.000,- €. Nachdem die Klägerin sich durch ihren Prozessbevollmächtigten erstmals am 22.12.2004 hatte beraten lassen, erhob sie mit am 12.08.2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage gegen die Beklagte. Gegenüber der geltend gemachten Schadensersatzforderung erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten zum Erwerb empfohlenen Aktienfonds seien aufgrund ihres Risikocharakters nicht dazu geeignet, ihr Anlageziel, nämlich eine Absicherung der Altersversorgung, zu erreichen. Über den Risikocharakter der Fonds sei sie nicht aufgeklärt worden. Sie ist der Ansicht, die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG sei mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht unvereinbar und beantragt insofern die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 49.553,29 € Zug um Zug gegen Rückübertragung von 185 Stück Fondanteilen X (WKN 847400) sowie 180 Stück Fond- anteilen Eurovesta (WKN 849084) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, bereits in dem am 03.01.2000 zwischen der Klägerin und ihrem Mitarbeiter, Herrn X, geführten Beratungsgespräch seien mit der Klägerin die schließlich am 14.01.2000 erworbenen Aktienfonds besprochen worden und diesbezügliche Unterlagen mit Informationen zu Wertentwicklung, Anlageziel und Risikoklasse ausgehändigt worden. In dem am 14.01.2000 geführten Gespräch habe die Klägerin zu ihrer Ertragserwartung erklärt, dass sie mit dem anzulegenden Kapital einerseits ihre Altersversorgung absichern wolle, andererseits aber Verluste aus einer zuvor getätigten Investition in kanadische Dollar wieder erwirtschaften wolle. Mit der Klägerin sei sodann erörtert worden, dass eine Chance zur Realisierung ihrer Ertragserwartung nur durch ein längerfristiges Engagement im Aktienmarkt bestünde. Herr X habe sie sowohl über unternehmensspezifische Risiken als auch über allgemeine Marktrisiken aufgeklärt. Zu Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen sei die Klägerin nicht bereit gewesen. Im Rahmen des Gesprächs vom 14.01.2000 seien der Klägerin ein Exemplar des Wertpapiererhebungsbogens sowie die Verkaufsprospekte ausgehändigt worden. Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren sowie weitergehende Unterlagen seien ihr bereits im Oktober 1995 ausgehändigt worden.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann die Beklagte nicht auf Schadensersatz wegen einer etwaigen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem von der Klägerin am 14.01.2000 getätigten Wertpapiererwerbsgeschäft in Anspruch nehmen. Etwaigen Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte wegen der behaupteten fehlerhaften Anlageberatung steht jedenfalls die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen, § 214 I BGB.

Denkbare Rechtsgrundlagen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung sind zunächst das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo, cic, jetzt geregelt in §§ 311 II, 241 II, 280 BGB, wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, oder das Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung, pVV, jetzt geregelt in § 280 BGB, wegen Verletzung der der Beklagten aus einem mit der Klägerin geschlossenen Beratungsvertrag obliegenden Pflichten. Insoweit kann aber dahingestellt bleiben, ob es zu einer die Haftung der Beklagten begründenden Pflichtverletzung gekommen ist, denn vorvertragliche bzw. vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sind jedenfalls gemäß § 37 a WpHG verjährt.

Gemäß § 37 a WpHG verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wegen Verletzung von Informationspflichten oder wegen fehlerhafter Beratung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist. Maßgeblich für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 37 a WpHG ist nach der in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung, von der abzuweichen das erkennende Gericht keinen Anlass sieht, der Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere durch den Kunden, denn der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist bereits durch deren Erwerb geschädigt. Bereits der Vertragsschluss über den Erwerb einer nicht den Anlagezielen des Kunden entsprechenden Wertpapierkapitalanlage ist den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und für ihn nachteilig (vgl. BGH NJW 2005, 1579 ff. m.w.N.).

Danach begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 37 a WpHG vorliegend am 14.01.2000 zu laufen, als die Klägerin die streitgegenständlichen Fondsanteile erworben hat. Sie endete gemäß §§ 187 I, 188 II BGB am 14.01.2003 und wurde durch die Zustellung der am 12.08.2005 bei Gericht eingegangenen Klage nicht mehr rechtzeitig gehemmt, § 204 I Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 I EGBGB.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vorschrift des § 37 a WpHG bestehen nicht, der von der Klägerin beantragten Vorlage der Sache zum Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Frage der Vereinbarkeit von § 37 a WpHG mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht bedarf es nicht.

Soweit die Klägerin das in dem europarechtlichen Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes verankerte Prinzip der Effektivität verletzt sieht, da die Anknüpfung des Beginns der Verjährungsfrist an den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung dem Anleger in der Regel die Möglichkeit abschneide, seine Rechte tatsächlich wahrzunehmen, kann dem nicht gefolgt werden. Eine unangemessene Verkürzung der Rechte des Anlegers ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ersichtlich, denn der Anleger, der sowohl das Beratungsgespräch mit dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen führt als auch selbst an dem sodann geschlossenen Vertrag über den Wertpapiererwerb beteiligt ist, kennt aufgrund seiner eigenen unmittelbaren Beteiligung sowohl die Einzelheiten und den Inhalt der ihm zuteil gewordenen Beratung als auch den Inhalt des schließlich getätigten Erwerbsgeschäfts. Damit kennt er die für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs maßgeblichen Voraussetzungen. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang weiter angeführte Gesichtspunkt, dass die Fehlerhaftigkeit der Beratung sich erst später mit Eintritt eines finanziellen Schadens offenbart, verfängt nicht. Der Zeitpunkt des Eintritts eines finanziellen Schadens hat vielmehr für die Frage des Beginns der Verjährungsfrist außer Betracht zu bleiben. Dies folgt aus dem Gebot der Rechtssicherheit, dem durch die Regelung von Verjährungsfristen ebenfalls Rechnung getragen werden soll. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass Wertpapiere auch erst viele Jahre nach ihrem Erwerb in ihrem Kurs fallen können; ebenso ist es denkbar, dass die Kurse von Wertpapieren, die zunächst fallen, später aber durch Wertzuwächse wieder ansteigen. Würde man dem Zeitpunkt des Eintritts des finanziellen Schadens aus einem Wertpapiergeschäft maßgebliche Bedeutung für den Beginn der Verjährungsfrist zumessen, wäre eine Bestimmung der Verjährungsfrist im Ergebnis nicht mehr möglich, da es an einem sicher feststellbaren Zeitpunkt, zu dem ein Schaden eingetreten ist, fehlt. Eine Abgrenzung zwischen dem Schaden des Kunden infolge einer fehlerhaften Beratung durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Schaden des Kunden, der auf allgemeine und von ihm zu tragende Kursrisiken zurückzuführen ist, wäre nicht mehr möglich.

Auch eine Verletzung des ebenfalls aus dem europarechtlichen Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes hergeleiteten Äquivalenzprinzips, da die Verjährung von Ansprüchen des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen grundlos kürzer ausgestaltet sei als die Verjährung von Ansprüchen gegen andere qualifizierte Dienstleister wie Rechtsanwälte oder Steuerberater, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht angenommen werden. Ebenso wie in § 37 a WpHG vorgesehen, beträgt gemäß § 195 BGB auch die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Vorschrift gilt auch für Schadensersatzansprüche aus einem Dienst- oder einem Beratungsvertrag (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 64. Aufl. 2004, § 195 Rn. 4 m.w.N.; die aufgehobene Vorschrift des § 51 b BRAO sah ebenfalls eine dreijährige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt vor). Lediglich der Beginn dieser regelmäßigen Verjährungsfrist ist in der Vorschrift des § 199 I BGB anders ausgestaltet als der Beginn der Verjahrungsfrist des § 37 a WpHG. Während in § 199 I BGB für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen erlangt hat bzw. erlangen musste, abgestellt wird, knüpft § 37 a WpHG an den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung an. Zu diesem Zeitpunkt aber hatte der Anleger aufgrund seiner eigenen unmittelbaren Beteiligung an der Anlageberatung Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen. Eine "kundenungünstigere" Ausgestaltung der Verjährungsfrist des § 37 a WpHG gegenüber den allgemeinen Verjährungsvorschriften kann folglich allein darin gesehen werden, dass § 37 a WpHG auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abstellt, während nach § 199 I BGB auf den Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, abzustellen ist. Eine mit dem Äquivalenzprinzip nicht mehr vereinbare Ausgestaltung der Verjahrungsvorschrift des § 37 a WpHG kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Im übrigen hat bereits der BGH darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des Gesetzgebers ist, als zu kurz erachtete Verjährungsfristen aufzuheben, wie er es in Bezug auf § 37 a WpHG in Erwägung zieht (vgl. BGH NJW 2005, 1579 ff.).

Die Klageforderung ist kann auch nicht auf die Vorschriften der §§ 823 II BGB iVm § 31 II WpHG gestützt werden. Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung sind ebenfalls gemäß § 37 a WpHG verjährt. Dass die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG nicht nur für Ansprüche aus vertraglichen und vorvertraglichen Pflichtverletzungen, sondern auch für Ansprüche aus Delikt wegen Verletzung der aus § 31 II WpHG folgenden Pflichten gilt, entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. BGH NJW 2005, 1579 ff., m.w.N.), von der abzuweichen das erkennende Gericht keinen Anlass sieht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91 I 1, 709 ZPO.

Streitwert: 49.553,29 €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 08.02.2006
Az: 11 O 376/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/e9898031d10e/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_8-Februar-2006_Az_11-O-376-05




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