Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Oktober 2002
Aktenzeichen: 24 W (pat) 115/00

(BPatG: Beschluss v. 29.10.2002, Az.: 24 W (pat) 115/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung des Bundespatentgerichts vom 29. Oktober 2002, Aktenzeichen 24 W (pat) 115/00, wurde festgestellt, dass der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2000, welcher die Löschung einer Marke anordnete, unwirksam ist.

Im ursprünglichen Beschluss vom 18. September 2000 hatte die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts dem Antrag auf Löschung der Marke "Bawa-Super" aufgrund von bösgläubiger Anmeldung stattgegeben. Die Inhaberin der angegriffenen Marke legte daraufhin form- und fristgerecht Beschwerde ein. Allerdings hat der Insolvenzverwalter der Antragstellerin den Löschungsantrag mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 zurückgenommen.

Gemäß der Entscheidung des Bundespatentgerichts ist die Rücknahme eines Löschungsantrags, der auf Nichtigkeitsgründe gestützt ist, im Verfahren zu berücksichtigen. Der angefochtene Beschluss ist daher hinsichtlich der angeordneten Löschung unwirksam.

Die Gründe für die Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO in Fällen der Rücknahme von Widersprüchen können auch auf Fälle wie diesen übertragen werden, da auch die Rücknahme des Löschungsantrags dem Verfahren die Grundlage entzieht. Aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen.

Im vorliegenden Fall war keine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen erforderlich. Dies ergibt sich aus § 71 Abs. 1 und 4 des Markengesetzes.

Diese Entscheidung des Bundespatentgerichts stellt somit fest, dass die angeordnete Löschung der angegriffenen Marke unwirksam ist und der Beschwerde der Inhaberin stattgegeben wird.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 29.10.2002, Az: 24 W (pat) 115/00


Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2000 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 18. September 2000 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts dem auf § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG gestützten Antrag, die Marke 396 15 680 "Bawa-Super" zu löschen, stattgegeben und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, weil die Markeninhaberin bei der Anmeldung bösgläubig gewesen sei.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Der Insolvenzverwalter der Löschungsantragstellerin hat den Löschungsantrag mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 zurückgenommen.

Die Rücknahme eines auf Nichtigkeitsgründe des § 50 Abs. 1 MarkenG gestützten Löschungsantrages ist im kontradiktorischen Verfahren ebenso wie die Rücknahme eines Widerspruchs in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen (BGH GRUR 1977, 664 "Churrasco"; BGH BlPMZ 1987, 399). Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos (§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO).

Die in der "Puma" Entscheidung des BGH (GRUR 1998, 818) aufgeführten Gründe für die Heranziehung des § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO in Fällen der Rücknahme von Widersprüchen lassen sich ohne weiteres auf Fälle der vorliegenden Art übertragen, da auch die Rücknahme des Löschungsantrages dem Verfahren die Grundlage entzieht (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 54 Rdn 5).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58; BPatGE 43, 96, 97).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).

Ströbele Hacker Guth Cl






BPatG:
Beschluss v. 29.10.2002
Az: 24 W (pat) 115/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/e9bbd3ae7327/BPatG_Beschluss_vom_29-Oktober-2002_Az_24-W-pat-115-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share