Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. November 2008
Aktenzeichen: 25 W (pat) 39/08

(BPatG: Beschluss v. 27.11.2008, Az.: 25 W (pat) 39/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 27. November 2008 (Az. 25 W (pat) 39/08) festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. April 2007 und vom 16. Mai 2008 in Bezug auf die Löschung einer Marke unwirksam sind. Die Löschung wurde aufgrund eines Widerspruchs gegen die Marke "REVIGO" (Registernummer: 302 46 912) angeordnet.

Die Markenabteilung hatte am 2. April 2007 entschieden, dass zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hatte daraufhin fristgerecht Erinnerung eingelegt, die jedoch mit Beschluss vom 16. Mai 2008 zurückgewiesen wurde.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke legte daraufhin fristgerecht Beschwerde gegen die angefochtenen Beschlüsse ein. Allerdings nahm die Inhaberin der Widerspruchsmarke den Widerspruch zurück.

Das Bundespatentgericht stellte fest, dass aufgrund der Zurücknahme des Widerspruchs die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos sind. Dies ergibt sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Dieser Rechtsgrundsatz wurde auch in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH Mitt. 1998, 264 "Puma") bestätigt.

Um die Rechtslage eindeutig zu klären und in Anbetracht der Tatsache, dass das Registerverfahren im Wesentlichen von Amtsermittlungen geprägt ist, wurde die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen ausgesprochen.

Es gab im vorliegenden Fall keine Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Diese Zusammenfassung des Beschlusses soll dem Leser einen einfachen Überblick über den Fall geben und die wichtigsten Punkte verständlich erklären.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 27.11.2008, Az: 25 W (pat) 39/08


Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenabteilung für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 2. April 2007 und vom 16. Mai 2008 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 302 46 912 "REVIGO" angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 2. April 2007 hat die Markenabteilung für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom 16. Mai 2008 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke formund fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems Bayer Merzbach Na






BPatG:
Beschluss v. 27.11.2008
Az: 25 W (pat) 39/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/e9bf4b3b4eaa/BPatG_Beschluss_vom_27-November-2008_Az_25-W-pat-39-08




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