Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Januar 2004
Aktenzeichen: 25 W (pat) 45/02
(BPatG: Beschluss v. 19.01.2004, Az.: 25 W (pat) 45/02)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 19. Januar 2004, Aktenzeichen 25 W (pat) 45/02, entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2002 keine rechtliche Wirkung hat.
In dem Beschluss vom 11. Januar 2002 hatte die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und einer Widerspruchsmarke festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat daraufhin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sowohl die Widersprechende als auch die Inhaberin der angegriffenen Marke ihre Marke verkauft und deshalb das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Eine einvernehmliche Erledigterklärung führt dazu, dass vorherige nicht rechtskräftige Entscheidungen wirkungslos werden.
Im vorliegenden Fall gab es keine Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 des Markengesetzes.
Dieser Beschluss bedeutet, dass der Beschluss der Markenstelle vom 11. Januar 2002 keine rechtliche Wirkung hat und die angegriffene Marke nicht gelöscht werden muss.
Kliems Sredl Bayer Na.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 19.01.2004, Az: 25 W (pat) 45/02
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutchen Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2002 wirkungslos ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 11. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffnen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Nachdem die Widersprechende ihre Marke der Inhaberin der angegriffenen Marke verkauft hat, haben beide Beteiligten das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Eine übereinstimmende Erledigterklärung hat die Wirkung, dass vorangegangene nicht rechtskräftig gewordene Entscheidungen analog § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO wirkungslos werden (vgl Thomas/Putzo ZPO, 25. Aufl., § 91a Rdn 21).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 MarkenG.
Kliems Sredl Bayer Na
BPatG:
Beschluss v. 19.01.2004
Az: 25 W (pat) 45/02
Link zum Urteil:
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