Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 24. Juli 2014
Aktenzeichen: 4 U 142/13
(OLG Hamm: Urteil v. 24.07.2014, Az.: 4 U 142/13)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die Klägerin, ein Unternehmen zur Rücknahme und Entsorgung von Beleuchtungskörpern, hat Klage gegen die Beklagte, eine Firma, die im Internet mit Beleuchtungskörpern handelt, eingereicht. Die Klägerin beansprucht einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, da diese gegen das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) verstoßen hat. Insbesondere handelt es sich um Verstöße gegen § 6 Abs. 2 und § 7 Satz 1 ElektroG, die Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen. Die Klage wurde zunächst vom Landgericht Arnsberg stattgegeben, jedoch hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun entschieden, dass die Klage der Klägerin abgewiesen wird, jedoch kann die Klägerin die Ansprüche ihrer Gesellschafter in gewillkürter Prozessstandschaft weiterverfolgen. Die Unterlassungsansprüche der Klägerin bestehen jedoch nicht. Die Parteien treten nicht als Mitbewerber auf und es besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Daher wurde die Klage abgewiesen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Hamm: Urteil v. 24.07.2014, Az: 4 U 142/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.08.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagten wird untersagt,
1.
Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 ElektroG registriert ist, wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer "Energiesparlampe für Strahler ..." an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.
2.
Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG - mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ... - in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller eindeutig identifiziert, ",wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer "Energiesparlampe für Strahler ..." an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Gründe
I.
Die Klägerin ist ein nicht gewinnorientiertes Unternehmen, das im Jahr 2005 als "Rücknahmesystem von LED- und Gasentladungslampen von führenden Lichtherstellern" gegründet wurde. Sie verfolgt den Zweck, ihren Gesellschaftern und anderen Systemteilnehmern ein ökologisch und ökonomisch nachhaltiges System zur Rücknahme von Beleuchtungskörpern anzubieten, um ihre gesetzlichen und ethischen Verpflichtungen im Rahmen ihrer Herstellerverantwortung zu erfüllen. Ihre Tätigkeit zielt auf die optimierte Sammlung ausgedienter Beleuchtungskörper und deren fachgerechte Entsorgung ab, um so zum Schutz der Umwelt und zur Schonung von Ressourcen beizutragen. Die Klägerin führt deutschlandweit mit ca. 10.000 Sammelstellen die Rücknahme von Gasentladungslampen (z. B. Energiesparlampen und Leuchtstofflampen) sowie LED-Lampen über kommunale Wertstoffhöfe, Vertrags-Sammelstellen und durch die direkte Abholung bei Großverbrauchern durch.
Die Beklagte handelt im Internet mit Beleuchtungskörpern.
Die Klägerin ließ durch eine Testkaufagentur einen Testkauf bei dem Weiterverkäufer B in B2 durchführen. Gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) erwarb die Testkäuferin eine "Energiesparlampe für Strahler ...". Dieses Produkt, das der Weiterverkäufer bei der Beklagten erworben hatte, trägt die Bezeichnung "ZAZ" (Anlage LL 2).
In dem von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (G2) geführten Verzeichnis der registrierten Hersteller ist eine solche Marke nicht enthalten, wohl aber eine Marke "ZAZO" (Anlage LL 4). Die erworbene Energiesparlampe ist zudem nicht so gekennzeichnet, dass ihr Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2012 (Anlage LL 7) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie rügte, die Beklagte vertreibe Beleuchtungskörper mit der Kennzeichnung "ZAZ", ohne dass dafür eine wirksame und ordnungsgemäße Registrierung vorliege. Es fehle auch eine Kennzeichnung, aufgrund der sich der Hersteller eindeutig identifizieren lasse. Die Beklagte habe deshalb gegen die Marktverhaltensregelungen des § 6 Abs. 2 ElektroG und des § 7 ElektroG verstoßen.
Die Beklagte gab daraufhin unter dem 20.07.2012 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung folgenden Inhalts ab (Anlage LL 7):
"1.
Die Firma C GmbH & Co. KG wird es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € zukünftig unterlassen, die Energiesparlampe für Strahler, ..., die auf der anliegenden Fotokopie abgebildet ist, in Deutschland zu bewerben, anzubieten und/oder zu verkaufen, wenn diese keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthält, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifiziert.
2.
Die Firma C wird der Firma D GmbH Auskunft darüber erteilen, von welchem oder welchen Unternehmen die streitgegenständlichen Beleuchtungskörper bezogen wurden, und zwar unter Angabe der genauen Firmierung und der Anschrift und unter Vorlage zumindest einer Rechnung jedes dieser Unternehmen."
Die Klägerin hat sodann gegen die Beklagte eine am 15.08.2012 erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts Arnsberg folgenden Inhalts erwirkt:
"Der Antragsgegnerin wird untersagt,
1.
Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 ElektroG registriert ist.
2.
Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG - mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ... - in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifizieren.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.".
Nach Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht Arnsberg die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 13.09.2012 - 8 O 100/12 - bestätigt (Anlage LL 8). Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Senats, dass es an einem Verfügungsgrund fehle, hat die Klägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen.
Die Klägerin hat gemeint, sie selbst habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs nicht ordnungsgemäß registrierter und gekennzeichneter Beleuchtungskörper aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 6 Abs. 2; 7 S. 1 ElektroG. Als Wettbewerberin der Beklagten sei sie aktivlegitimiert. Die Retourlogistik von Altlampen sei Geschäftszweck der Klägerin. Die Beklagte sei als Herstellerin von Beleuchtungskörpern im Sinne des ElektroG anzusehen und damit nach §§ 10 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 und Abs. 4 ElektroG verpflichtet, die Altgeräte zu sammeln und abzuholen. Die Parteien befänden sich hinsichtlich der Retourlogistik in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Es reiche das Bestehen eines mittelbaren Wettbewerbsverhältnisses aus. So sei es unschädlich, wenn sich das Angebot einer Partei an die Hersteller/Händler wende und das der anderen an die Kunden des Herstellers, solange die Verbraucher als mittelbare "Kunden" des mit den Händlern/Herstellern in direktem Vertragsverhältnis Stehenden angesehen werden könnten. Die Abnehmer von Beleuchtungsmitteln seien in Ansehung der Retourlogistik mittelbare Kunden der Klägerin. Denn sie seien ihrerseits nach § 9 Abs. 1 ElektroG verpflichtet, die Altgeräte der getrennten Entsorgung zuzuführen und dürften dabei darauf vertrauen, dass die im Kaufpreis enthaltenen Kosten der Entsorgung von der Beklagten abgeführt worden seien. Diese begünstige ihren Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin, indem sie ihren Kunden konkludent die Retourlogistik der Altgeräte anbiete, die ihr hierfür obliegenden Kosten aber der Klägerin aufbürde.
Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin des in Rede stehenden Produkts anzusehen. Für die von ihr vertriebenen Beleuchtungskörper habe zum Zeitpunkt des Testkaufs keine ordnungsgemäße Registrierung bei der Stiftung G2 bestanden, so dass das Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 S. 5 i. V. m. S. 2 ElektroG eingreife. Die Beleuchtungskörper wiesen auch keine Herstellerkennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG auf. Die vorgenannten Vorschriften seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
Die Klägerin verfolgt hilfsweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die ihren Gesellschaftern zustehenden Unterlassungsansprüche. Sie ist insoweit von acht ihrer Gesellschafter (F GmbH, F2 GmbH, F3 GmbH & Co. KG, F4 GmbH, F5 GmbH, F6 GmbH, F7 GmbH, F8 GmbH) ermächtigt worden, deren sich aus dem ElektroG in Verbindung mit dem UWG ergebenden Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Beklagte hat gemeint, die Klageanträge genügten nicht dem Bestimmtheitsgebot, weil sie ohne Konkretisierung auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale Bezug nähmen. Der Begriff "Beleuchtungskörper" sei gesetzlich nicht hinreichend definiert. Im ElektroG fehle auch eine Definition, wann eine Kennzeichnung "dauerhaft" sei. Die Klägerin habe diese Begriffe zudem nicht in ihrer Klageschrift näher eingegrenzt. Es bestehe auch kein Unterlassungsanspruch der Klägerin. Mit näheren Ausführungen hat die Beklagte geltend gemacht, § 6 Abs. 2 und § 7 S. 1 ElektroG seien keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Ferner hat sie darauf hingewiesen, sie und ihr Zulieferer, die G GmbH, seien seit 2007 als Unternehmen bei der Stiftung G2 registriert. Die Beklagte hat zudem bestritten, dass ihr durch das gerügte Verhalten ein mehr als nur unerheblicher finanzieller Vorteil entstanden sei. Schließlich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klageanträge seien hinreichend bestimmt. Die Klägerin habe in der Klageschrift die Verletzungshandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend dargelegt. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche seien nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 6 Abs 2 ElektroG und § 7 ElektroG begründet. Die Klägerin sei aktiv legitimiert. Da sie - ebenso wie die Beklagte - die Sammlung und Rücknahme ausgedienter Beleuchtungskörper anbiete, bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die genannten Vorschriften des ElektroG seien Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Eine Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs. 2 ElektroG liege unstreitig vor. Es bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Die diesbezügliche Vermutung sei nicht widerlegt. Die Unterlassungserklärung der Beklagten beziehe sich allein auf den Verstoß gegen § 7 ElektroG, nicht aber auf einen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 ElektroG. Hinsichtlich des Verstoßes gegen § 7 ElektroG sei sie zu eng gefasst, weil sie sich nur auf den konkret vorgefallenen Wettbewerbsverstoß, nicht aber auf kerngleiche Verletzungsformen beziehe. Die Unterlassungsansprüche seien nicht verjährt. Die sechsmonatige Verjährungsfrist sei aufgrund des Einganges des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 13.08.2012 ab diesem Zeitpunkt gehemmt gewesen. Die Hemmung habe bis zum Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren am 05.04.2013 trotz Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 04.04.2013 ununterbrochen angedauert (§ 204 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 BGB); durch den Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren sei die Verjährung erneut gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, die Klageanträge seien nicht hinreichend bestimmt und § 6 Abs. 2 sowie § 7 S. 1 ElektroG stellten keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Sie behauptet nun erstmals, die Mengen der streitgegenständlichen Artikel seien trotz falscher Etikettierung bei der Stiftung G2 von der Lieferantin, der G GmbH, erfasst worden. Dieses Unternehmen habe auch die Entsorgungsgebühren bezahlt und arbeite mit dem Entsorgungsunternehmen H GmbH zusammen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass
1.
im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 2. die Formulierung "und/oder Importeur" entfällt;
2.
im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 1. hinter "... registriert ist" und im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 2. hinter "eindeutig identifizieren" jeweils eingefügt wird ",wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer "Energiesparlampe für Strahler ..." an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat".
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts mit näheren Ausführungen. Weiterhin meint sie, ihre Klageanträge genügten dem Bestimmtheitserfordernis. Eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform sei im vorliegenden Fall nicht notwendig. Sie begehre das umfassende Unterlassen des Vertriebs nicht ordnungsgemäß registrierter und gekennzeichneter Beleuchtungskörper. Eine weitergehende Konkretisierung ihrer Klageanträge könne nicht verlangt werden, ohne ihren Unterlassungsanspruch unzumutbar einzuschränken. Die Klage sei auch begründet. § 6 Abs. 2 ElektroG und § 7 S. 1 ElektroG seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Die Klägerin bestreitet schließlich das Vorbringen der Beklagten zu der behaupteten Erfassung der Mengen der in Rede stehenden Artikel und rügt insoweit Verspätung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
1.
Die Klageanträge sind mit den im Senatstermin aufgenommenen Maßgabezusätzen hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Es handelt sich nicht um bloß gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge (vgl. Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 12 UWG Rn. 2.40). Denn statt des in § 6 Abs. 2 S. 5 und § 7 S. 1 ElektroG verwendeten Begriffs der "Elektro- und Elektronikgeräte" beziehen sich die Klageanträge auf "Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG".
Zwar ist der Begriff der "Beleuchtungskörper" nicht abschließend gesetzlich definiert (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 ElektroG in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs I zum ElektroG). Daraus folgt aber keine mangelnde Bestimmtheit der Klageanträge. Denn deren hinreichende Bestimmtheit wird durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung gewährleistet.
Dadurch wird das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht eingeschränkt. Das Charakteristische - der "Kern" - des hier in Rede stehenden Verstoßes der Beklagten liegt nicht darin, dass der Verstoß gerade beim Vertrieb einer "Energiesparlampe für Strahler ..." begangen wurde, sondern darin, dass ein Beleuchtungskörper in Verkehr gebracht wurde, ohne dass der Hersteller für die betreffende Marke ordnungsgemäß registriert ist, bzw. dass ein Beleuchtungskörper ohne eine zur eindeutigen Identifizierung des Herstellers geeignete dauerhafte Kennzeichnung angeboten bzw. verkauft wurde.
Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung steht nicht in Widerspruch zu der Einschränkung des Klageantrags zu 2., die lautet: "mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler ...". Diese Einschränkung berücksichtigt lediglich, dass die Beklagte insoweit eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat.
Soweit im Klageantrag zu 2. der im ElektroG nicht definierte Begriff "dauerhaft" genannt ist, steht dies der Bestimmtheit des Antrags schon deshalb nicht entgegen, weil dessen Sinngehalt hinreichend verständlich ist. Das Adjektiv "dauerhaft" bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch "einen langen Zeitraum überdauernd, beständig" (Duden "online" (www.duden.de)). Daraus ergibt sich, dass die Kennzeichnung mit dem Produkt fest verbunden sein muss und nicht einfach abzulösen sein darf (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 7 Rn. 17). Im Übrigen erfolgt eine nähere Spezifizierung des Begriffs durch die Norm DIN EN 50419.
2.
Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin selbst indes nicht zu.
Denn die Parteien sind nicht als Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen. Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Grundsätzlich sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2004, 877, 878 - Werbeblocker; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 95). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2004, 877, 878 - Werbeblocker). Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte).
a)
Hier besteht kein unmittelbares konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Sie setzen keine gleichartigen Waren bzw. gewerblichen Leistungen ab. Sie sind nicht auf demselben sachlich relevanten Markt tätig. Die Klägerin bietet als Gemeinschaftsunternehmen der führenden Hersteller von Beleuchtungskörpern den ihr angeschlossenen Unternehmen die bundesweite, einheitliche Retourlogistik für Altlampen an (vgl. Anlage LL 1). Die Beklagte handelt im Internet mit Beleuchtungskörpern. Zu ihrem Kundenkreis gehören Wiederverkäufer bzw. Zwischenhändler, möglicherweise auch Endverbraucher. Für die Beklagte besteht zwar infolge der Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG (dazu nachfolgend) eine gesetzliche Rücknahmepflicht nach § 10 ElektroG. Diese steht im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit, dem Verkauf von Beleuchtungskörpern. Das ändert aber nichts daran, dass sie nicht auf demselben sachlichen Markt wie die Klägerin tätig ist. Aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise sind die angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen der Parteien nicht austauschbar. Vielmehr kommt die Beklagte dann, wenn sie nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin gilt, selbst als Kundin der Klägerin in Betracht.
b)
Auch ein sog. mittelbares Wettbewerbsverhältnis (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 2 UWG Rn. 96 ff.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Keller, 3. Aufl., § 2 UWG Rn. 138, 141) liegt zwischen den Parteien nicht vor. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es zwar, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte). Die Klägerin versucht aber auch nicht mittelbar, wie die Beklagte Beleuchtungskörper abzusetzen. Die Beklagte bietet demgegenüber keine Retourlogistik für andere Unternehmen, insbesondere für Hersteller an.
Der Umstand, dass die Besitzer von ausgedienten Beleuchtungsmitteln nach § 9 Abs. 1 ElektroG verpflichtet sind, diese der getrennten Entsorgung zuzuführen, macht sie nicht zu mittelbaren Kunden der Klägerin. Denn ein Endverbraucher hat nicht für die Organisation des Rücknahmesystems bzw. die Retourlogistik Sorge zu tragen. Die Parteien stehen insoweit gerade nicht im Wettbewerbsverhältnis zueinander. Denn der Beklagten ist nicht an der Rücknahme der Beleuchtungskörper, geschweige denn den damit einhergehenden Entsorgungskosten gelegen.
c)
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wechselbeziehung zwischen Absatzförderung und Absatzbeeinträchtigung annehmen. Dies kann möglicherweise im Falle eines Behinderungswettbewerbs (§ 4 Nr. 7 bis 10 UWG) in Betracht kommen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 99 und 105). Darum geht es hier indes nicht. Denn die Klägerin macht Verstöße im Rahmen des § 4 Nr. 11 UWG geltend.
d)
Für die Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses genügt es schließlich nicht, dass die Klägerin durch die angegriffene Wettbewerbshandlung in ihrem eigenen Marktstreben irgendwie betroffen ist. Auch eine bloße Beeinträchtigung reicht nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte). So liegt es hier.
Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen (vgl. Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 18 Rn. 31), soweit die Klägerin eigene Ansprüche geltend macht.
3.
Die Klägerin kann aber die ihren Gesellschaftern gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft verfolgen.
a)
Grundsätzlich ist es zulässig, den Anspruch eines Mitbewerbers in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Voraussetzung dafür sind eine Ermächtigung und ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung auf Grund der besonderen Beziehungen zum Rechtsinhaber. Dabei sind auch wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen. Das erforderliche eigene Interesse kann sich insbesondere aus einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung ergeben (Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 8 UWG Rn. 3.22 m. w. N.).
Die Klägerin ist unstreitig von ihren vorstehend unter I. genannten Gesellschaftern ermächtigt worden, deren sich aus dem ElektroG in Verbindung mit dem UWG ergebenden Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen.
Es besteht auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung. Sie hat ein wirtschaftliches Interesse daran, gegen den Vertrieb nicht registrierter und nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Beleuchtungskörper vorzugehen und für ihre Gesellschafter Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Ebenso besteht ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Gesellschafter an der Prozessführung durch die Klägerin; dadurch entstehen der Beklagten auch keine ungerechtfertigten Nachteile (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 44). Auf diese Weise können die Ansprüche der Gesellschafter in einem Prozess verfolgt werden. Dass mehrere Prozesse vermieden werden, liegt gerade auch im Interesse der Beklagten. Dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht abtretbar sind (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 3.18 ff.), steht der Zulässigkeit der Prozessstandschaft nicht entgegen. Hierfür genügt es, dass die Rechtsausübung - wie hier - überlassungsfähig ist (vgl. Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 46). Die Prozessstandschaft ist im Prozess zudem offengelegt worden (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 47).
Die Klägerin macht die Ansprüche ihrer Gesellschafter kumulativ geltend. Dagegen bestehen keine Bedenken.
b)
Die Klagebefugnis der Gesellschafter der Klägerin besteht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Zwischen diesen Herstellern von Beleuchtungskörpern und der Beklagten besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Es ist unerheblich, dass die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen (Hersteller/Händler) tätig sind. Denn mittelbar sind die Kunden des Händlers auch Kunden des Herstellers, um die dieser meist selbst wirbt (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 96d).
4.
Die im Wege der Prozessstandschaft verfolgten Klageanträge sind begründet.
a)
Klageantrag zu 1.:
Der im Wege der Prozessstandschaft insoweit gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Gesellschafter der Klägerin besteht gem. §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG.
aa)
Unzweifelhaft stellt das Inverkehrbringen der in Rede stehenden Energiesparlampe eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
bb)
Diese ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG unlauter.
Gegen § 4 Nr. 11 UWG verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu einer solchen Marktverhaltensregelung gehört auch § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG (Senat, MMR 2013, 95; OLG München, GRUR-RR 2011, 424, 425 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2010, 754 - Golly Telly; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 11.155b; MünchKomm/Schaffert, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 69, 70). Nach dieser Bestimmung dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. Bei dieser Vorschrift handelt sich um eine Bestimmung, die produktbezogen ein Absatzverbot regelt. Die Norm bezweckt in erster Linie den Umweltschutz, daneben aber auch den Schutz der Verbraucher, weil diese die Gewähr haben sollen, dass der Hersteller die von ihnen erworbenen Geräte zurücknimmt und sie dadurch von der Entsorgungslast befreit (Köhler/Bornkamm, a. a. O.). Für den Wettbewerb ist es von großer Bedeutung, dass sich alle Anbieter bestimmter Waren an die Sicherung der Rücknahme dieser Produkte halten, die durch das Absatzverbot sichergestellt werden soll. Wer dagegen verstößt, beeinträchtigt in erheblicher Weise den Wettbewerb (Senat, MMR 2013, 95).
cc)
Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen der Energiesparlampe, die sie an den Weiterverkäufer B abgegeben hat, gegen § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG verstoßen.
Der Anwendungsbereich des ElektroG ist eröffnet, weil es sich bei der Energiesparlampe um einen Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG handelt. Energiesparlampen sind Kompaktleuchtstofflampen. Die in Nr. 5 des Anhangs I zum ElektroG geregelte Ausnahme vom Anwendungsbereich des ElektroG ("mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten") gilt für sie nicht (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 2 Rn. 23).
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16 ElektroG) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 der Vorschrift registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 S. 1 ElektroG wird für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet, sondern ist marken- und geräteartbezogen und entsteht deshalb jeweils neu, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird (BVerwG, Urteil vom 15.04.2010 - 7 C 9/09). Es kommt somit nicht darauf an, dass die Beklagte und ihr Zulieferer, die G GmbH, seit 2007 als Unternehmen bei der Stiftung G2 registriert sind. Denn auch die identifizierende Angabe der Marke ist konstitutiver Teil der Registrierung (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 6 Rn. 29).
Soweit die Beklagte mit der Berufung erstmals geltend macht, die Mengen der streitgegenständlichen Artikel seien bei der Stiftung G2 von ihrer Lieferantin erfasst worden, ist das hier unerheblich. Denn dabei handelt es sich um Mengenmeldungen nach § 13 ElektroG, nicht aber um die nach § 6 Abs. 2 ElektroG erforderliche Registrierung.
Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin der in Rede stehenden Energiesparlampe anzusehen. Nach dieser Vorschrift gilt der Vertreiber als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Dies war hier der Fall. Die Beklagte hat ein neues Elektrogerät (die betreffende Energiesparlampe) eines nicht in Bezug auf die Marke "ZAZ" registrierten Herstellers zum Verkauf angeboten. Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Vertreiber aufgrund mangelnder Sorgfalt nicht erkennt, dass er Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 73; Senat, MMR 2013, 95). Die Beklagte hat nicht dargetan, sich vor dem Inverkehrbringen des Produkts in geeigneter Weise - etwa durch Nachfrage beim Hersteller oder Recherche auf der von der Stiftung G2 gem. § 14 Abs. 2 S. 2 ElektroG einzurichtenden Internetseite (vgl. Giesberts/Hilf, a. a. O.) - nach dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Registrierung erkundigt zu haben.
Den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber treffen grundsätzlich sämtliche Herstellerpflichten (Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14; Giesberts/Hilf, a. a. O., § 3 Rn. 74; ebenso die Begründung zum Entwurf des ElektroG, BT-Drucksache 15/3930, S. 22). Dazu zählt auch das Verbot gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG (Senat, MMR 2013, 95).
dd)
Der Verstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber im Sinne des § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Die Mitbewerber des Beklagten müssen für die Registrierung erhebliche Mittel und Zeit aufwenden, die sich sog. "Trittbrettfahrer" ersparen, die mit den Produkten, in Bezug auf die eine Registrierungspflicht besteht, handeln, sich aber um die Beteiligung an den Entsorgungskosten gerade nicht kümmern. Es liegt im Übrigen auch im Wesen eines Vertriebsverbotes, das gleiche Bedingungen im Wettbewerb sicherstellen soll, dass ein Verstoß dagegen den Wettbewerb zwangsläufig spürbar beeinträchtigen muss (Senat, MMR 2013, 95). Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm ist ein Verstoß gegen sie auch nicht dann wettbewerbsrechtlich irrelevant, wenn er dem Verletzer keinen Wettbewerbsvorteil bringt (MünchKomm/Schaffert, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303).
ee)
Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr wird aufgrund des vorliegenden Wettbewerbsverstoßes tatsächlich vermutet. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Die Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 20.07.2012 bezieht sich allein auf den gerügten Verstoß gegen § 7 ElektroG, nicht aber auf den Verstoß gegen § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG.
b)
Klageantrag zu 2.:
Der diesbezügliche Unterlassungsanspruch der Gesellschafter der Klägerin ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 S. 1 ElektroG.
aa)
Die im Angebot bzw. im Verkauf der fraglichen Energiesparlampe zu sehende geschäftliche Handlung ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 S. 1 ElektroG unlauter.
§ 7 S. 1 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung i. S. des § UWG § 4 Nr. 11 UWG dar. Nach dieser Norm müssen Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft u. a. so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Die Pflicht zur Kennzeichnung des Herstellers ist Voraussetzung dafür, dass die Altgeräte für die Zuordnung nach § 14 Abs. 5 S. 7 ElektroG identifiziert werden können. Zwar dient die Kennzeichnungspflicht unmittelbar Belangen des Umweltschutzes, die für sich genommen wettbewerbsneutral sind. Darüber hinaus bezweckt § 7 S. 1 ElektroG jedoch insoweit den Schutz der Marktteilnehmer, als vermieden werden soll, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Kennzeichnung der Geräte - in gleicher Weise wie bei einer fehlenden Registrierung des Herstellers - mit Entsorgungskosten belastet würde. Dieses Interesse der Marktteilnehmer hat im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich Berücksichtigung gefunden (BT-Drs. 15/3930, S. 23 [zu § 6 ElektroG]). Daraus folgt die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Kennzeichnungspflicht jedenfalls im Verhältnis zum Mitbewerber (OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013 - 13 U 84/13 = BeckRS 2013, 21103; Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14; Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 958 f.). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Hersteller - wie dies offenbar in der Praxis geschieht - den von ihnen zu entsorgenden Anteil nicht nach dem tatsächlichen Aufkommen in der gesamten Altgerätemenge, sondern gemäß § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG nach dem Marktanteil der von ihnen in Verkehr gebrachten Menge bestimmen lassen. Die Identifizierbarkeit des einzelnen Herstellers kann z. B. relevant werden, um die gesonderte Entfernung bestimmter Gefahrstoffe o. ä. dem Hersteller des einzelnen Produkts in Rechnung zu stellen (Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, Fn. 42).
bb)
Die Beklagte hat gegen § 7 S. 1 ElektroG verstoßen, weil auf dem Produkt eine Kennzeichnung fehlt, die den Hersteller eindeutig identifiziert. Die Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG kann zwar durch Angabe des Namens, der Handelsmarke, des Warenzeichens, der registrierten Firmennummer oder anderer geeigneter Mittel zur Identifikation des Herstellers erfolgen (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 12). Welchem Hersteller die Marke oder Bezeichnung "ZAZ" zuzuordnen ist, ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auf die Angaben auf der Verpackung kommt es nicht an, weil die Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG direkt auf dem Produkt erfolgen muss (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 18). Letztlich stellt auch die Beklagte einen Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG nicht in Abrede, zumal sie insoweit eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat.
Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG trifft den Hersteller im Sinne des ElektroG (Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14; Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 7 Rn. 2). Die Beklagte ist - wie ausgeführt - nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin der in Rede stehenden Energiesparlampe zu behandeln (s. o. a) cc)).
Ob den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG ausnahmslos trifft oder ob er insbesondere einwenden kann, dass ihm eine Kennzeichnung des nicht von ihm selbst produzierten Gerätes namentlich aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Beklagte keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben hat (vgl. Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14).
Auch die Frage, ob der nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltende Vertreiber verpflichtet ist, eine auf ihn selbst hinweisende Kennzeichnung anzubringen, oder ob seine Verpflichtung aus § 7 Satz 1 ElektroG aufgrund der Besonderheiten seiner Position in der Lieferkette dahin modifiziert ist, dass er (lediglich) darauf hinwirken muss, dass eine auf einen ordnungsgemäß registrierten Hersteller - nicht notwendigerweise ihn selbst - hinweisende Kennzeichnung angebracht wird, kann vorliegend dahinstehen (vgl. Senat, a. a. O.). Ein Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG liegt schon deshalb vor, weil die in Rede stehende Energiesparlampe jedenfalls keine eindeutige Herstellerkennzeichnung aufweist.
cc)
Der Verstoß der Beklagten ist spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Die Regelung in § 7 Satz 1 ElektroG soll u. a. Marktteilnehmer davor schützen, dass andere Marktteilnehmer die Regelungen des ElektroG über die Belastung mit Entsorgungskosten zu umgehen versuchen (Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14 mit Verweis auf OLG Celle, BeckRS 2013, 21103).
dd)
Die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr ist auch hinsichtlich des Verstoßes gegen § 7 S. 1 ElektroG nicht vollständig widerlegt.
Zwar hat die Beklagte insoweit eine Unterwerfungserklärung abgegeben. Diese bezieht sich jedoch nur auf die mangelnde Kennzeichnung der in Rede stehenden Energiesparlampe. Die Unterwerfungserklärung deckt damit den durch das vorangegangene wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten entstandenen Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht in vollem Umfang ab (vgl. BGH GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet). Denn eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. In entsprechendem Umfang gilt ein gerichtliches Verbot, auch wenn es auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist.
Das Charakteristische - der "Kern" - des hier in Rede stehenden Verstoßes der Beklagten liegt nicht darin, dass der Verstoß gerade beim Vertrieb einer "Energiesparlampe für Strahler ..." begangen wurde, sondern darin, dass ein Beleuchtungskörper ohne eine zur eindeutigen Identifizierung des Herstellers geeignete dauerhafte Kennzeichnung angeboten bzw. verkauft wurde (vgl. auch Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14). Es besteht danach die Gefahr, dass die Beklagte auch andere Beleuchtungskörper ohne die gebotene Herstellerkennzeichnung anbietet bzw. verkauft.
Zwar erstreckt sich eine die konkrete Verletzungsform wiedergebende Unterwerfungserklärung ebenso wie ein entsprechender Unterlassungstitel im Allgemeinen nicht nur auf identische, sondern auf alle Handlungen, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen. Die Auslegung der Unterwerfungserklärung des Schuldners kann jedoch auch ergeben, dass sie bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform beschränkt sein soll (vgl. BGH, WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet). Davon geht der Senat hier aus. Denn obwohl die Beklagte zu einer weiter gefassten Unterlassungserklärung aufgefordert worden ist, hat sie sich auf die konkrete Verletzungsform beschränkt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 1.123 m. w. N.).
c)
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Unterlassungsansprüche nicht verjährt sind. Die Klägerin hat am 12.07.2012 von den Wettbewerbsverstößen und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt. Der Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist (§ 11 Abs. 1 UWG) ist mit Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 13.08.2012 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB). Eine erneute Hemmung der Verjährung ist mit Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren am 05.04.2013 eingetreten (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO). Infolge der Rücknahme des Verfügungsantrags gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 04.04.2013 ist die Hemmung nicht beendet worden (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) bestehen nicht.
OLG Hamm:
Urteil v. 24.07.2014
Az: 4 U 142/13
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/ead1c59507ce/OLG-Hamm_Urteil_vom_24-Juli-2014_Az_4-U-142-13