Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. Juni 2014
Aktenzeichen: AnwZ 3/13
(BGH: Beschluss v. 26.06.2014, Az.: AnwZ 3/13)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die Gerichtsentscheidung mit dem Aktenzeichen AnwZ 3/13 wurde mit der Entscheidung AnwZ 6/13 zusammengeführt und gemeinsam verhandelt. Das Verfahren AnwZ 3/13 führt. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO und § 93 Satz 1 VwGO ist die Verbindung der Verfahren zulässig, da sie den gleichen Gegenstand betreffen. Beide Streitigkeiten betreffen den Anspruch eines Bewerbers auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof, der vom Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz benannt wurde. Die Klagebegehren basieren im Wesentlichen auf identischen oder zumindest gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen. Aus verfahrenswirtschaftlichen Gründen hält der Senat die Verbindung der Klagen gegen denselben Beklagten für sinnvoll, insbesondere um eine übersichtliche Darstellung der Gründe für die Entscheidung über beide Klagen zu ermöglichen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 26.06.2014, Az: AnwZ 3/13
Tenor
Die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das Verfahren AnwZ 3/13 führt.
Gründe
Die Verbindung der beim Senat anhängigen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 93 Satz 1 VwGO nach Ermessen des Gerichts zulässig, weil sie den gleichen Gegenstand betreffen. Beide Streitigkeiten betreffen jeweils den Anspruch eines vom Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz nach §§ 164, 169 BRAO benannten Bewerbers auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof und sind daher gleichartig (vgl. BVerwGE 48, 1, 2). Im Übrigen beruhen die Klagebegehren im Wesentlichen auf - jedenfalls weitgehend - identischen oder zumindest gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen (vgl. Rudisile in Schock/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Nov. 2009, § 93 Rn. 9 m.w.N.). Der Senat hält die Verbindung der gegen denselben Beklagten gerichteten Klagen aus verfahrenswirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Ermöglichung einer übersichtlichen Darstellung der Gründe für die Entscheidung über beide Klagen, für sinnvoll.
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BGH:
Beschluss v. 26.06.2014
Az: AnwZ 3/13
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