Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Mai 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 229/02

(BPatG: Beschluss v. 18.05.2004, Az.: 33 W (pat) 229/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2004, Aktenzeichen 33 W (pat) 229/02, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Mai 2002 teilweise aufgehoben. Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke wurde zurückgewiesen, jedoch wurde diese Entscheidung durch die Beschwerde des Anmelders aufgehoben.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung der Wort-/Bildmarke teilweise zurückgewiesen, speziell bezüglich der Waren-/Dienstleistungsangabe "Reitsportzubehör" in Klasse 18. Zur Begründung wurde angeführt, dass diese Angabe keine eigenständige Wort-/Dienstleistungsangabe darstelle und nicht eindeutig einer Klasse der amtlichen Klasseneinteilung zugeordnet werden könne.

Der Anmelder legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und passte sein Warenverzeichnis für Klasse 18 entsprechend an. Die Beschwerde hatte Erfolg, da das Warenverzeichnis nun den erforderlichen Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 MarkenV entspricht und die Mängel des Warenverzeichnisses ausgeräumt wurden.

Die Entscheidung wurde im Namen des Vorsitzenden Richter Winkler, der sich im Urlaub befand, von anderen Richtern des Bundespatentgerichts unterschrieben.

Quelle: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18. Mai 2004, Aktenzeichen 33 W (pat) 229/02




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 18.05.2004, Az: 33 W (pat) 229/02


Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Mai 2002 aufgehoben soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wort-/Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endeteilweise, nämlich betreffend der Waren-/Dienstleistungsangabe "Reitsportzubehör" (Klasse 18) gemäß § 32 Abs 2 MarkenG iVm § 14 MarkenV wegen mangelnder Klassifizierbarkeit zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass die im Verzeichnis enthaltene Angabe "Reitsportzubehör" als solche keine eigenständige Wort-/Dienstleistungsangabe darstelle und im konkreten Fall auch nicht eindeutig einer Klasse der amtlichen Klasseneinteilung zugeordnet werden könne.

Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und sein Warenverzeichnis bezüglich der Klasse 18 folgendermaßen neu gefasst:

- Beschläge aus Eisen, für Geschirre,

- Futtersäcke,

- Gebisse (Zaumzeug),

- Geschirre, Sattel- und Zaumzeuge für Tiere,

- Gummieinlagen für Steigbügel,

- Kinnriemen aus Leder,

- Kniegamaschen für Pferde,

- Koppelriemen,

- Ledergurte,

- Lederriemen (Gurte) (Sattlerei),

- Lederriemen (Lederstreifen),

- Lederschnüre,

- Lederzeug,

- Peitschen,

- Pferdedecken,

- Pferdegeschirrbeschläge, nicht aus Edelmetall,

- Pferdehalfter,

- Pferdekummete,

- Sättel für Pferde,

- Sattelbäume,

- Satteldecken für Pferde,

- Sattelgurte,

- Sattlerwaren,

- Scheuklappen - Steigbügelriemen,

- Trensen,

- Umhängeriemen,

- Unterlagen für Reitsättel,

- Zaumzeugriemen,

- Zügel,

- Zügel (Zaumzeug),

- Zugstränge (Pferdegeschirr).

Er beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II Die Beschwerde ist begründet.

Der Anmelder hat sein Warenverzeichnis im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf entsprechende Anregung des Senats in zulässiger Weise hinreichend bestimmt, so dass die begehrten Waren nunmehr gemäß § 14 Abs 1 MarkenV klassifizierbar sind. Die von der Markenstelle zunächst zu Recht festgestellten Mängel des Warenverzeichnisses gemäß § 32 Abs 2 MarkenG iVm § 14 MarkenV sind daher nunmehr ausgeräumt.

Vorsitzender Richter Winkler ist im Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben Pagenberg Pagenberg Dr. Hock Cl Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/19880.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 18.05.2004
Az: 33 W (pat) 229/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/ed659e7e4b08/BPatG_Beschluss_vom_18-Mai-2004_Az_33-W-pat-229-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share