Verwaltungsgericht Berlin:
Beschluss vom 13. Dezember 2013
Aktenzeichen: 4 L 570.13
(VG Berlin: Beschluss v. 13.12.2013, Az.: 4 L 570.13)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2013 den Antrag einer Rechtsanwaltskanzlei auf Unterlassung einer Personenbeschreibung des Opferbeauftragten des Landes Berlin auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin, eine Partnerschaftsgesellschaft von vier Rechtsanwälten, hatte die Erwähnung der anwaltlichen Tätigkeit des Opferbeauftragten als wettbewerbswidrig kritisiert und eine Unterlassungserklärung gefordert. Das Gericht stellte fest, dass die Beschreibung des Opferbeauftragten als Fachanwalt für Strafrecht eine allgemein gehaltene berufliche Hintergrundinformation sei und weder sachwidrig noch eine Bevorzugung anderer Rechtsanwälte darstelle. Es fehle daher an einer Wettbewerbsabsicht seitens der Senatsverwaltung. Zudem konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, dass ihr durch die Personenbeschreibung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die nicht mehr beseitigt werden könnten. Daher wurde der Antrag auf Unterlassung abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
VG Berlin: Beschluss v. 13.12.2013, Az: 4 L 570.13
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine Partnerschaftsgesellschaft aus vier in Berlin zugelassenen Rechtsanwälten, betreibt nach eigenem Vorbringen ein besonderes Referat, um insbesondere Geschädigten von Gewalttaten anwaltliche Hilfe anzubieten.
Im Oktober 2012 bestellte der Antragsgegner durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz bis zum Ende der 17. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin einen Opferbeauftragten. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Zu seinen Aufgaben gehört es nach Vortrag des Antragsgegners,
-ein Netzwerk aus den bestehenden Hilfsangeboten der Polizei und der Justiz im Bereich der Opferhilfe und den privaten Opferhilfeorganisationen aufzubauen und es zu koordinieren,-die im Land Berlin bestehenden Angebote im Opferschutz auszuwerten und gegenüber der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Vorschläge zu unterbreiten, um die Situation von Opfern laufend zu verbessern,-die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, andere betroffene Behörden und € bei entsprechender Bitte € dasundsich an der Erstellung von Informationen für Bürger zum Opferbeauftragten und zum Opferschutz auf der Internetpräsenz der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz zu beteiligen.Zum Opferbeauftragten wurde ein in Berlin zugelassener Rechtsanwalt bestellt. Seine Person wurde auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz zunächst u.a. wie folgt dargestellt:
€R..., geboren 1966 in S..., studierte Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin und legte beide juristischen Examen in Berlin ab. 1999 wurde er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit 2009 ist er auch Fachanwalt für Strafrecht. Der Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt im Bereich der Vertretung von Opfern durch Straftaten.€
Mit Schreiben vom 12. April 2013 wandte sich die Antragstellerin an die Rechtsanwaltskammer Berlin und rügte die Erwähnung der anwaltlichen Tätigkeit des Opferbeauftragten auf der Internetseite der Antragsgegnerin. Darauf sei der Vertreter der Antragstellerin am selben Tage erstmals aufmerksam geworden.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und rügte die Personenbeschreibung des Opferbeauftragten auf der Internetseite der Senatsverwaltung. Die Tätigkeit als Opferbeauftragter des Landes Berlin stehe wegen der Bindung an den Staat der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegen. Der Presse sei zu entnehmen, dass der Opferbeauftragte u.a. €Schwachstellen ermitteln, Vorschläge für Verbesserungen machen und dafür auch Mitarbeiter der Justiz befragen dürfe[€].€ Rechtsanwalt W... vertrete die Schwester des ermordeten J... in der Nebenklage. Die Antragstellerin stehe zu Rechtsanwalt W... in direktem Wettbewerb. Die Benennung von Rechtsanwalt Weber verschaffe diesem einseitig Vorteile. Der Antragsgegner lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 10. Juli 2013 ab.
Mit dem am 12. Juli 2013 beim Landgericht Berlin eingereichten Antrag verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, das Handeln des Antragstellers sei wettbewerbswidrig. Es werde durch die gerügte Personenbeschreibung fremder Wettbewerb gefördert. Dies sei auch als Handeln der öffentlichen Hand relevant, weil sachlich berechtigte Interessen privater Wettbewerber außer Acht gelassen würden. Es handele sich bei der Personenbeschreibung um ein mittelbar verbundenes Außenhandeln, das aber unmittelbar in das Wettbewerbsgefüge eingreife. Die Wettbewerbsabsicht der Antragsgegnerin sei aus dem Umstand zu schließen, dass es naheliegend sei, dass die Bewerbung des Rechtsanwalts W... die Gegenleistung für die unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit darstelle. Jedenfalls sei die Bewerbung sachlich nicht geboten.
Für die Funktionen des Opferbeauftragten beziehe sie sich ergänzend auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage AH Drs. 17/12197 vom 7. Juni 2013. In der Berichterstattung der Rundfunkmedien lasse sich eine Vermengung der Funktion des Opferbeauftragten und des Rechtsanwalts W... erkennen. Gleiches ergebe sich aus der Prozessberichterstattung aus einem Strafprozess, in dem Rechtsanwalt W... als Nebenklägervertreter aufgetreten und es zu seinen Lasten zu € wohl unzutreffenden - böswilligen Unterstellungen gekommen sei. Zudem belege der Bericht der Frau B..., wonach sich diese an den Opferbeauftragten gewandt und dieser auf eine kostenpflichtige Beratung als Rechtanwalt hingewiesen habe, dass sich der Opferbeauftragte denjenigen, die ihn als Opferbeauftragen kontaktierten, als Rechtsanwalt andiene. Dies belege, dass sich die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision und des Vertrauens in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts bereits verwirklicht habe. Das beanstandete Verhalten stelle auch einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit dar.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
dem Antragsgegner zu untersagen, auf der Internet-Präsenz http:/www.berlin.de/sen/justiz/opferbeauftragter/startseite.php den Opferbeauftragten des Landes Berlin wie folgt zu bewerben: €1999 wurde er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit 2009 ist er auch Fachanwalt für Strafrecht. Der Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt im Bereich der Vertretung von Opfern durch Straftaten.€
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor, es fehle an der Dringlichkeit für den erstrebten Ausspruch des Gerichts, zumal die Antragstellerin mehr als zwei Monate zugewartet habe. Es sei als sicher anzunehmen, dass der Antragstellerin als auf dem Gebiet des Opferschutzes spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei die Ernennung eines auf dem lokalen Markt konkurrierenden Kollegen zum Opferbeauftragten im Oktober 2012 nicht entgangen sei und sie in der Folge von der Internetveröffentlichung der Senatsverwaltung Kenntnis erlangt habe. Ein wettbewerbswidriges Verhalten liege nicht vor. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Opferbeauftragter des Landes Berlin verstoße nicht gegen anwaltliches Berufsrecht. Denn der Opferbeauftragte habe keine hoheitliche Funktion und übe eine solche auch nicht aus; stehe auch in keinem Anstellungsverhältnis zum Land Berlin, sondern sei Sachwalter des Opferschutzes. Dass es im Rahmen von Strafprozessen zu böswilligen Unterstellungen kommen könne, belege keine Interessenkollision. Soweit sich die Antragstellerin auf den Bericht der Frau B... beziehe, so habe diese in ihrer an das Anwaltsbüro des Rechtsanwalts Weber gerichteten Kontaktaufnahme nicht klargestellt, in welcher Funktion sie seine Stellungnahme erbitte. Daher sei der Hinweis erfolgt, dass er die Fragen in seiner Funktion als Opferbeauftragter nicht umfassend beantworten könne und sie sich an einen Rechtsanwalt in ihrem Bundesland wenden möge.
Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat mit Schreiben vom 23. September 2013 an Rechtsanwalt W... sinngemäß mitgeteilt, dass sie in seiner Tätigkeit als Opferbeauftragter keine Tätigkeit sieht, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege unvereinbar ist oder die das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden könne.
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 6. August 2013 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.
Der Antragsgegner hat zwischenzeitlich den Passus €Der Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt im Bereich der Vertretung von Opfern durch Straftaten€ auf der beanstandeten Internetseite gelöscht.
II.
Der Antrag, über den das Verwaltungsgericht aufgrund des insoweit bindenden Beschlusses des Landgerichts Berlin (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
1. Der Antragstellerin fehlt bereits das Rechtsschutzinteresse an dem begehrten Ausspruch, soweit der Antragsgegner den letzten Satz der Personenbeschreibung des Opferbeauftragten, der sich auf den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit im Bereich der Vertretung von Opfern durch Straftaten bezieht, gestrichen hat. Auf die entsprechende Mitteilung des Antragsgegners hat sie prozessual nicht reagiert.
222. Zudem kann das Gericht dem Wesen und Zweck dieses Verfahrens entsprechend mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des € vorliegend noch anhängig zu machenden - Hauptsacheverfahrens ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt € mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG) € nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteile vom 25. Oktober 1998 - 2 BvR 745.88 -, BVerfGE 79, 69 [74, 77] und vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638.96,- NVwZ 1997, S. 479 [480 ff.]; OVG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - OVG 8 SN 175.00 -, InfAuslR 2001, 81; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2006 - OVG 3 S 35.06 -).
Es fehlt hier bereits an der zuerst genannten Voraussetzung. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass für sie schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nicht mehr beseitigt werden könnten. Denn dafür wären Anhaltspunkte erforderlich, dass für die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin gerade die verbliebene Personenbeschreibung des Opferbeauftragten mit schweren und unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Dafür ist schon in Anbetracht des bloßen Hinweises auf eine berufliche Tätigkeit des Opferbeauftragten als Fachanwalt für Strafrecht nichts ersichtlich. Die Antragstellerin hat zudem nichts dafür glaubhaft gemacht, dass mit dieser Beschreibung eine für sie nicht hinnehmbare Abwanderung potentieller Mandanten zu Rechtsanwalt W... verbunden ist. Dagegen spricht bereits, dass ihr die beanstandete Internetseite nach eigenem Bekunden erst etwa ein Dreivierteljahr nach der Ernennung des Opferbeauftragten und nur im Zusammenhang mit der Pflege der eigenen Internetseite aufgefallen sein will.
Soweit die Antragstellerin Schäden für das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte geltend macht, handelt es sich um Umstände, die der Sache nach die Rechtspflege als solche, nicht aber die Antragstellerin im Besonderen betreffen.
3. Darüber hinaus hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
26a. Die Antragstellerin begehrt in der Sache die Unterlassung schlichten Verwaltungshandelns in Gestalt der auf der Internetseite des Antragsgegners eingestellten Informationen zum Opferbeauftragten. Als Grundlage eines Unterlassungsbegehrens kommt der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht, der als eigenständiges Institut des öffentlichen Rechts anzuerkennen bzw. aus den Grundrechten, hier namentlich aus Art. 12 Abs. 1 GG, ggf. in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 1004 BGB, abzuleiten ist (BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 € BVerwG 7 C 33/87 -, Rn. 12, juris = BVerwGE 79, 254ff.). Der Unterlassungsanspruch richtet sich auf die Abwehr fortwirkender hoheitlicher Rechtsbeeinträchtigungen und setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist, dieser Eingriff andauert oder die konkrete Gefahr seiner Wiederholung besteht (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 € BVerwG 7 B 54.10 -, Rn. 14, juris).
27Eine Verletzung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit liegt nach in diesem Verfahren nur gebotener summarischer Prüfung nicht vor. Die Antragstellerin dürfte als gemäß § 7 Abs. 4 PartGG rechtsfähige Partnerschaftsgesellschaft Trägerin des Grundrechts auf freie Berufsausübung sein (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 19 Abs. 3, Rn 39 bei Fn. 1 und Rn. 102 bei Fn. 5). Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt jedoch nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt, die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein können, selbst wenn die Inhalte sich auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 € 1 BvR 558/91 u.a., Rn. 42, juris = BVerfGE 105, 252, 265). Erfolgt die unternehmerische Berufstätigkeit am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs, wird die Reichweite des Freiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst dementsprechend nicht einen Schutz vor Einflüssen auf die wettbewerbsbestimmenden Faktoren. Insbesondere umfasst das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG, a.a.O., Rn. 43). Die Funktionsfähigkeit des Leistungswettbewerbs wird durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt. Es prägt ebenfalls die Rahmenbedingungen wettbewerbsbezogenen Verhaltens des Staates, wenn dieser wettbewerbserhebliche Informationen verbreitet, ohne selbst Wettbewerber zu sein.
Marktbezogene Informationen des Staates beeinträchtigen den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen (BVerfG, a.a.O., Rn. 49). Dementsprechend orientiert sich die Rechtmäßigkeit amtlicher Äußerungen zuständiger Stellen an den allgemeinen Grundsätzen für ein rechtsstaatliches Verhalten, insbesondere am Willkürverbot und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So ist etwa aus dem Willkürverbot abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, also bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen. Mitgeteilte Tatsachen müssen zutreffend sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 € BVerwG 7 B 54.10 -, Rn. 14, juris).
Der Hinweis des Antragsgegners auf den Umstand, dass der Opferbeauftragte Fachanwalt für Strafrecht ist, verlässt diesen Rahmen nicht. Die Angabe ist inhaltlich zutreffend.
Der Senator für Justiz und Verbraucherschutz, der den Opferbeauftragten im Rahmen seiner Zuständigkeit bestellt hat, darf zudem im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit über die Senatsverwaltung zu seiner gestaltenden politischen Tätigkeit unterrichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2002 € 2 BvR 2292/00 -, Rn. 53, juris = BVerfGE 105, 252, 269). So verhält es sich bei der auf der Internetseite des Antragsgegners vorgenommenen Vorstellung des ehrenamtlich tätigen Opferbeauftragten, der eine Information zu dessen beruflichem Hintergrund beigefügt ist. Derartige begleitende Informationen zu ehrenamtlich Tätigen sind nicht unüblich.
Es fehlt im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsgegner gleichwohl aus rechtlichen Gründen von der Erwähnung der beruflichen Tätigkeit des Opferbeauftragten abzusehen hat. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften in dem Umstand zu sehen, dass als Opferbeauftragter ein Fachanwalt für Strafrecht bestellt wurde. Die dafür von der Antragstellerin herangezogene Vorschrift des § 7 Nr. 8 BRAO trägt diese Wertung nicht. Danach ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Eine Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Fachanwalt für Strafrecht mit dem Ehrenamt eines Opferbeauftragten des Landes Berlin sieht die Kammer nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 7 Nr. 8 BRAO in erster Linie auf die Unvereinbarkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs mit einer zweiten beruflichen Tätigkeit abzielt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 1992 € 1 BvR 79/85 u.a. -, Rn. 104, juris = BVerfGE 87, 287 ff.; Vossebürger, in: Feuerich, Weyland, BRAO, 8. Aufl. 2012, § 7 Rn. 103). Denn gerade im Hinblick auf die hier von der Antragstellerin argumentativ herangezogene Frage der Staatsnähe liegt der Vorschrift die Vorstellung zu Grunde, dass es dem Grundsatz der freien Advokatur widerspricht, wenn der Rechtsanwalt in irgendeiner Weise vom Staat abhängig ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 110 mit Nachweisen aus der Gesetzeshistorie). Dabei geht es um den Eindruck, den eine staatlich gebundene Tätigkeit ganz allgemein vom rechtsuchenden Publikum erweckt (BVerfG, a.a.O.). Dementsprechend regelt § 7 Nr. 10 BRAO ausdrücklich eine Unvereinbarkeit für den Fall, dass der Bewerber Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist.
So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht. Denn die Tätigkeit des Opferbeauftragten zeichnet sich durch Weisungsfreiheit und einen beratenden und bezweckterweise gegenüber den bestehenden Verwaltungsstrukturen kritischen Ansatz aus. Angesichts der Ausformung als Ehrenamt ist auch für eine Abhängigkeit vom Staat in dieser Situation nichts ersichtlich. Dementsprechend findet sich in § 7 Nr. 10 BRAO denn auch u.a. die Ausnahme, dass der Bewerber die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich ausübt. Dieselbe Wertung findet sich in der darauf bezogenen Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO, wonach Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben dürfen, es sei denn, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Es spricht daher vieles dafür, die Ausnahmeregel in § 7 Nr. 10 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO als gegenüber § 7 Nr. 8 BRAO speziellere Vorschrift für den Fall einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Staat anzusehen. Dies muss erst recht dann gelten, wenn € wie hier € der unabhängige beratende Charakter der Tätigkeit ein geringeres Maß an Staatsnähe aufweist als diejenige eines Beamten.
Jedenfalls bedürfte es gewichtiger weiterer Anhaltspunkte, dass mit dem streitigen Ehrenamt eine Bindung an den Staat verbunden ist, die es gebietet, gleichwohl eine Unvereinbarkeit mit der Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege oder eine Gefährdung des Vertrauen in seine Unabhängigkeit anzunehmen. Daran fehlt es hier. Allein ein ihm zustehendes Recht, im Rahmen der Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen Mitarbeiter der Justiz befragen zu dürfen, rechtfertigt diese Wertung nicht. Lässt sich danach keine Bindung feststellen, die der eines beruflich tätigen Staatsbediensteten gleichkäme, verfängt das Argument der Antragstellerin nicht, eine Unvereinbarkeit ergebe sich vorliegend aus der zu vermeidenden Möglichkeit, dass beim rechtssuchenden Publikum die Vorstellung entstehen könnte, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 13. September 1993 € AnwZ (B) 24/93 -, Rn. 5, juris = NJW-RR 1994, 953 f.).
34Die Information des Antragsgegners zum beruflichen Hintergrund des Opferbeauftragten verlässt auch nicht die durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gezogenen Grenzen. Denn die Antragstellerin kann vom Antragsgegner eine darauf gestützte Unterlassung der beanstandeten Information nicht verlangen. Es fehlt an einer geschäftlichen Handlung im Sinne von §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Zwar ist anerkannt, dass eine unzulässige Wettbewerbshandlung nicht schon dadurch ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall die öffentliche Hand tätig wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1989 € I ZR 27/88 -, Rn. 16 ff., juris = NJW-RR 1990, 534 f.). Auch im Falle der Förderung eines fremden Wettbewerbs zwischen Privaten, die im Tätigwerden der öffentlichen Hand bestehen kann, ist allerdings das Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht erforderlich. Eine Wettbewerbsabsicht beim Tätigwerden der öffentlichen Hand kann in dieser Konstellation allerdings nicht bereits daraus geschlossen werden, dass sich das Verwaltungshandeln auf den Wettbewerb auswirkt (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 € I ZR 174/91 -, Rn. 30, juris = NJW 1993, 2680 ff.). Eine Wettbewerbsabsicht ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, wenn das Verhalten der öffentlichen Hand sachlich nicht geboten war (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993, a.a.O. Rn. 31) oder sie einen Wettbewerber vorziehen und einen anderen € etwa im Rahmen einer Auskunftserteilung € nicht nennen will (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Januar 1998 € 2 U 176/97 -, Rn. 53 ff. m.w.N.). So liegt es hier indes nicht. Denn die beanstandete Angabe, dass der Opferbeauftragte Fachanwalt für Strafrecht ist, stellt eine allgemein gehaltene berufliche Hintergrundinformation für einen ehrenamtlich Tätigen dar, der Hilfsangebote koordinieren und Betroffene vermitteln soll. Dies erscheint weder sachwidrig noch ist dem eine Bevorzugung gegenüber Rechtsanwälten, die sich innerhalb des Strafrechts auf die rechtliche Betreuung von Opfern von Straftaten spezialisiert haben, zu entnehmen.
b. Aus diesem Grunde scheidet auch ein auf §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützter Anspruch auf Unterlassung der streitigen Beschreibung des Opferbeauftragten auf der Internetseite des Antragsgegners aus.
Soweit die Antragstellerin das persönliche Verhalten des Opferbeauftragten oder die Vorgehensweise der Rechtsanwaltskammer Berlin rügt, besteht kein Bezug zum vorliegenden Streit, der allein den Internetauftritt des Antragsgegners zum Opferbeauftragten betrifft.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
VG Berlin:
Beschluss v. 13.12.2013
Az: 4 L 570.13
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