Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Oktober 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 158/02

(BPatG: Beschluss v. 21.10.2003, Az.: 27 W (pat) 158/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in dem Beschluss vom 21. Oktober 2003 (27 W (pat) 158/02) die Entscheidungen der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2000 und vom 7. November 2001 aufgehoben.

Die Anmelderin hatte die Bezeichnung "siehe Abb. 1 am Ende" als Wort-Bildmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen angemeldet. Die Markenstelle hatte die Anmeldung zurückgewiesen, da die Bezeichnung eine unmittelbar beschreibende Bestimmungsangabe für die Technologie der "Digital Versatile Disc" (DVD) sei und daher jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und die Eintragung der Marke für ein beschränktes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beantragt. In der Beschwerde wird argumentiert, dass ein Bezug zur DVD-Technologie bei den noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht gegeben ist.

Das Bundespatentgericht hat der Beschwerde stattgegeben, da das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach der Einschränkung des Verzeichnisses nicht mehr besteht. Die noch beanspruchten Waren wie mechanisch codierte Speicherplatten und Speicherbandsysteme haben keinen technischen Zusammenhang mit DVDs. Auch die Dienstleistungen in den Klassen 35 und 42 werden nicht in einer für den Verkehr ohne weiteres verständlichen Weise durch die angemeldete Bezeichnung beschrieben.

Das Gericht sieht keinen ausreichenden Anlass anzunehmen, dass die Buchstabenfolge "DVD" in Verbindung mit den noch beanspruchten Dienstleistungen und Waren eine betriebliche Unterscheidungswirkung fehlt. Die graphische Ausgestaltung der Buchstaben unterstützt die Vorstellung eines betrieblichen Herkunftshinweises. Auch die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht der Eintragung der Marke nicht entgegen.

Insgesamt hat das Bundespatentgericht die Entscheidungen der Markenstelle aufgehoben und die Eintragung der angemeldeten Marke für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen zugelassen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 21.10.2003, Az: 27 W (pat) 158/02


Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2000 und vom 7. November 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Bezeichnungsiehe Abb. 1 am Endeals Wort-Bildmarke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen aus den Warenklassen 9, 16, 35, 37 und 42 wurde durch zwei Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil die angemeldete Bezeichnung eine ohne weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Bestimmungsangabe im Sinne des Vorhandenseins von oder des Bezugs zu der Technologie der gemeinhin als DVD bezeichneten "Digital Versatile Disc" darstelle. Wegen dieses unmittelbaren Sachbezugs fehle der Bezeichnung, die auch von ihrer schriftbildlichen Ausgestaltung her dem werbegrafischen Standard entspreche, für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen daher jegliche Unterscheidungskraft.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hält die von der Markenstelle angeführten Eintragungshindernisse nicht für gegeben und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke mit dem folgenden beschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einzutragen:

"Stanz- und Prägegeräte, Graviergeräte; aktive und passive Komponenten zur Netzwerkverkabelung, zur Anbindung von Anlagen an interne und externe Netzwerke, an Großrechenanlagen sowie an öffentliche oder private Datennetze, nämlich Netzwerkadapter und Verteiler (Router, Switches, Hubs); mechanisch codierte Speicherplatten und Speicherbandsysteme; elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 09 enthalten), nämlich Fotokopiergeräte, Telekopiergeräte (Telefaxgeräte) und Telefonapparate; Schreibwaren; Fotografien; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Wandtafeln; Werbung, Vermietung von Werbeflächen und Werbematerial; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Büroarbeiten; Marktforschung und Marktanalyse; Software-Support; technische Beratung Dritter auf dem Gebiet der Informationstechnik; Vermietung von Computeranlagen; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Ausarbeitung von system- und projektspezifischen Dokumentationen; Internetdienstleistungen, nämlich Sammeln und Liefern von Nachrichten im Internet, Webdesign, Providing sowie Betrieb eines Internet-Suchsystems; Erstellen von Web-Seiten und Homepages."

Bei diesen Waren und Dienstleistungen hält sie einen naheliegenden Bezug zu der DVD-Technologie und ihrer Anwendung nicht mehr für gegeben.

II.

Die Beschwerde musste in der Sache Erfolg haben, da das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls für die nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses verbleibenden Waren und Dienstleistungen nicht mehr entgegensteht.

Mit der Einschränkung des Verzeichnisses sind solche Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen worden, welche in dem von der Markenstelle genannten Sinn einen unmittelbaren Bezug zu der mit der angemeldeten Bezeichnung ohne weiteres verständlich nahegelegten "Digital Versatile Disk" haben könnten. Die noch beanspruchten Waren einschließlich der mechanisch codierten Speicherplatten und Speicherbandsysteme stehen ersichtlich nicht in einem technischen Zusammenhang mit dem Erstellen und Abspielen von DVDs als digitalen Speichermedien. Auch die in den Klassen 35 und 42 verbliebenen Dienstleistungen werden hinsichtlich Gegenstand, Inhalt oder Zweckbestimmung durch die angemeldete Bezeichnung nicht in einer für den Verkehr ohne weiteres verständlichen naheliegenden Weise beschrieben. Die Dienstleistungen "Werbung, Unternehmensberatung, Aufstellung von Kosten-Preisanalysen, Marktforschung, Softwaresupport, Erstellen von Webseiten, Sammeln von Nachrichten im Internet, Ausarbeitung von system- und projektspezifischen Dokumentationen" können zwar für solche Unternehmen erbracht werden, die sich mit der DVD-Technologie befassen. Da es sich hier aber nur um einen Teilbereich des breiten Spektrums handelt, in dem Werbung, Unternehmensberatung, Marktforschung usw. angeboten wird, erfolgt die Beschreibung dieser Dienstleistungen üblicherweise nicht beschränkt auf die Angabe eines einzelnen Spezialgebiets, das Gegenstand der Tätigkeit sein kann. Entsprechendes gilt für die "Dienstleistungen eines Ingenieurs", bei denen der Verkehr an umfassendere Leistungsbezeichnungen gewöhnt ist, wie Elektrotechnik oder Audiotechnik bzw. Audio-Videotechnik.

Es besteht daher kein ausreichender Anlass für die Annahme, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Buchstabenfolge "DVD", wenn sie ihr in schlagwortartiger Alleinstellung in Verbindung mit den noch beanspruchten Dienstleistungen und erst recht Waren begegnen, eine Vordergrund stehende Sachaussage ohne jegliche betriebliche Unterscheidungswirkung entnehmen. Dabei kann insoweit - anders als bei Waren und Dienstleistungen, bei denen "DVD" ausschließlich als gattungsmäßiger Fachhinweis zu verstehen ist - die geringfügige graphische Ausgestaltung der Buchstaben die Vorstellung eines betrieblichen Herkunftshinweises im Sinne einer Firmenabkürzung zusätzlich unterstützen.

Jedenfalls im Hinblick auf die graphische Ausgestaltung der angemeldeten Marke steht ihrer Eintragung auch die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen, wovon im übrigen auch die Markenstelle selbst nicht ausgegangen ist.

Dr. Schermer Schwarz Dr. van Raden Hu






BPatG:
Beschluss v. 21.10.2003
Az: 27 W (pat) 158/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/ef2da3ad172e/BPatG_Beschluss_vom_21-Oktober-2003_Az_27-W-pat-158-02




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