Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. November 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 27/14

(BGH: Beschluss v. 03.11.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 27/14)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Kläger haben gegen zwei Bescheide der Beklagten geklagt, mit denen ihr Antrag auf Erlass des Kammerbeitrags 2013 abgelehnt wurde. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klagen abgewiesen. Dagegen haben die Kläger "Rechtsmittel" eingelegt und beantragt, das Urteil "aufzuheben". Das Rechtsmittel der Kläger, das als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt wird, wird abgelehnt, da keine Gründe für eine Zulassung der Berufung vorliegen. Die Kläger müssen die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 468 € festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 03.11.2014, Az: AnwZ (Brfg) 27/14


Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 31. Januar 2014 wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 468 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Kläger wenden sich gegen zwei Bescheide der Beklagten, mit denen ihr Antrag auf Erlass des Kammerbeitrags 2013 zurückgewiesen worden ist. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klagen abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger "Rechtsmittel" eingelegt und beantragt, das Urteil "aufzuheben".

2. Das als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegende "Rechtsmittel" hat - seine Zulässigkeit unterstellt - keinen Erfolg. Es bestehen keine Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Limperg Roggenbuck Seiters Braeuer Schäfer Vorinstanz:

AGH Dresden, Entscheidung vom 31.01.2014 - AGH 16/13 (II) -






BGH:
Beschluss v. 03.11.2014
Az: AnwZ (Brfg) 27/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/f1cd406f060b/BGH_Beschluss_vom_3-November-2014_Az_AnwZ-Brfg-27-14




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