Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. März 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 74/99
(BPatG: Beschluss v. 13.03.2000, Az.: 30 W (pat) 74/99)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 13. März 2000 (Aktenzeichen 30 W (pat) 74/99) entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Februar 1999, in dem der IR-Marke 581 895 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert wurde, wirkungslos ist.
Die Markeninhaberin hatte gegen den Beschluss form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende, deren Marke 2 100 937 dem Widerspruch zugrunde lag, hat ihren Widerspruch jedoch zurückgenommen. Aus diesem Grund hat das Gericht entschieden, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung keine Wirkung mehr hat. Dies geschieht zum einen aus rechtssicherheitlichen Gründen und zum anderen aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen.
Das Gericht hat außerdem entschieden, dass keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden sollen.
Diese Entscheidung ist wichtig, da sie die Wirksamkeit des Beschlusses der Markenstelle bezüglich des Schutzes der IR-Marke 581 895 in Deutschland aufhebt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 13.03.2000, Az: 30 W (pat) 74/99
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Februar 1999 ist wirkungslos, soweit der IR-Marke 581 895 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 100 937 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 16. Februar 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 581 895 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 100 937 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann Sommer Schramm Hu
BPatG:
Beschluss v. 13.03.2000
Az: 30 W (pat) 74/99
Link zum Urteil:
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