Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. April 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 27/01

(BGH: Beschluss v. 22.04.2002, Az.: AnwZ (B) 27/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 22. April 2002 über eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden. Die Beschwerde wurde abgelehnt.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und war bei mehreren Gerichten zugelassen. Die Zulassung wurde ihm jedoch aufgrund von Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs eine gerichtliche Entscheidung beantragt, die abgelehnt wurde. Daraufhin hat er sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde wurde für zulässig erklärt, jedoch in der Sache selbst abgewiesen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund von Vermögensverfall waren zum Zeitpunkt des Widerrufs durch die gesetzlichen Vermutung, die durch Eintragungen des Antragstellers in das Verzeichnis des Vollstreckungsgerichts belegt waren, ausreichend gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre. Es wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet, was die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch den Vermögensverfall bestätigt. Die Tatsache, dass der Antragsteller durch das Insolvenzverfahren eine Verfugungsbeschränkung über sein Vermögen erhalten hat, ändert daran nichts. Der Bundesgerichtshof hat bereits in früheren Beschlüssen festgestellt, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den Vermögensverfall nicht beseitigt und die damit verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden nicht beseitigt.

Insgesamt bleibt die Entscheidung des Gerichts bestehen, und der Antragsteller muss die Kosten des Rechtsmittels tragen und der Antragsgegnerin die entstandenen außergerichtlichen Auslagen erstatten.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 22.04.2002, Az: AnwZ (B) 27/01


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichthofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht E. und dem Landgericht A. zugelassen. Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der schon durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragungen des Antragstellers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt war, sind in dem angefochtenen Beschluß und in der zugrunde liegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan.

Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Am 9. Mai 2000 hatte der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Durch Beschluß des Amtsgerichts A. vom 19. Dezember 2001 ist über das Vermögen des Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Diese Gefährdung wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, daß bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Verfügungsbeschränkung des Antragstellers über sein Vermögen eintritt. Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 14. Februar 2000 - AnwZ(B) 15/99 = BRAK Mitt. 2000, 144 und vom 13. März 2000 - AnwZ(B) 28/99 entschieden, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens weder den Vermögensverfall beseitige noch die regelmäßig damit verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausräume. Letztere ist insbesondere darin zu sehen, daß Mandanten - vorbehaltlich ihres guten Glaubens -das Honorar nicht befreiend an den Auftragnehmer zahlen können.

Hirsch Basdorf Schlick Otten Salditt Kieserling Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 22.04.2002
Az: AnwZ (B) 27/01


Link zum Urteil:
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