Landgericht Dortmund:
Urteil vom 5. November 2008
Aktenzeichen: 10 O 208/06
(LG Dortmund: Urteil v. 05.11.2008, Az.: 10 O 208/06)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Dortmund hat in einem Urteil vom 5. November 2008 (Aktenzeichen 10 O 208/06) entschieden, dass die Klage abgewiesen wird. Die Klägerin, die zum S-Konzern gehört, ist Eigentümerin des Leitungsnetzes einer ehemaligen Firma. Dieses Netz wurde mit Lichtwellenleiter-Kabeln (LWL-Kabeln) ausgestattet, die auch für Telekommunikation genutzt werden können. Die Klägerin stellt diese Kabel anderen Unternehmen für kommerzielle Dienstleistungen zur Verfügung.
Die Beklagte betreibt ebenfalls ein Telekommunikationsnetz und hatte einen Vertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossen, der die Nutzung des Netzwerks regelte. Der Vertrag wurde mehrmals geändert, und die Länge der Kabel wurde erweitert. Aufgrund dieser Nutzung wurden von den Grundstückseigentümern Ausgleichszahlungen verlangt, und die Klägerin wurde in Anspruch genommen.
Um eine Prozessflut zu vermeiden, führte die Klägerin Gespräche mit den Landwirtschaftsverbänden, um ein außergerichtliches Regelungskonzept zu entwickeln. Die Beklagte beteiligte sich nicht an diesen Gesprächen. Die Klägerin zahlte bereits Ausgleichszahlungen an die betroffenen Grundstückseigentümer und verlangt nun 75% dieser Zahlungen sowie 75% ihrer eigenen Aufwendungen von der Beklagten. Sie verlangt auch eine Freistellung von weiteren Ausgleichsansprüchen der Eigentümer.
Das Gericht entschied, dass der Klägerin der Ausgleichsanspruch nicht zusteht, da sie als Vermieterin die auf der Mietsache ruhenden Lasten tragen muss. Die Klägerin hat auch keine Ansprüche auf Freistellung und Schadensersatz gegen die Beklagte. Die Klage wurde daher abgewiesen und die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Die Entscheidung des Gerichts ist vorläufig vollstreckbar, wenn die Klägerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Dortmund: Urteil v. 05.11.2008, Az: 10 O 208/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin gehört dem S-Konzern an. Seit 2003 stehen ihr - nach verschiedenen Unternehmensänderungen - sämtliche dinglichen und vertraglichen Rechte am Leitungsnetz der früheren W AG zu.
Wegen der Einzelheiten der Unternehmens- und Firmenänderungen wird auf die mit der Klageschrift überreichte notarielle Bescheinigung vom 29. September 2004 Bezug genommen.
Die Leitungsnetze der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin, die ursprünglich allein der Energieversorgung dienten, sind nach und nach mit sogenannten Lichtwellenleiter-Kabeln (LWL-Kabeln) ausgestattet worden, die zu Zwecken der - internen und öffentlichen - Telekommunikation genutzt werden können. Die Klägerin stellt - ebenso wie ihre Rechtsvorgängerinnen - diese Kabel gegen Zahlung eines entsprechenden Nutzungsentgelts dritten Unternehmen für kommerzielle Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation zur Verfügung.
Die Beklagte ist Betreiberin eines Telekommunikationsnetzes. Ihre Rechtsvorgängerin, die W2 schloss am 24. November 1999 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der W AG einen schriftlichen Infrastrukturnutzungs- und Vermarktungsvertrag. Gegenstand dieses Vertrages war unter anderem die Nutzung des im Eigentum der W AG stehenden Telekommunikationsnetzes, bestehend aus - damals - ca. 1.100 km oberirdisch und ca. 180 km unterirdisch geführten LWL-Kabeln.
Wegen der Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Vertrag vom 24. November 1999 nebst Anlagen Bezug genommen.
Der am 24. November 1999 geschlossene Vertrag wurde in der Folgezeit teilweise abgeändert, so in den Jahren 2002 und 2004. Die der Beklagten zur Nutzung überlassenen Kabel bzw. Strecken wurden in den Folgejahren ebenfalls erweitert. Die Gesamtlänge der Kabel beläuft sich auf etwa 1.300 km.
Wegen der Lage der Leitungsgrundstücke mit den nach der Behauptung der Klägerin der Beklagten zur Nutzung überlassenen Kabel wird auf die mit Schriftsatz vom 17. April 2007 überreichten Tabellen Bezug genommen.
Die Klägerin ist wegen der erweiterten Nutzung der Leitungen für die Zwecke der kommerziellen Telekommunikation im Verlaufe der letzten Jahre von Eigentümern der Grundstücke, über die die Versorgungsleitungen geführt werden, nach §§ 57 Abs. 1 TKG (1996), 76 Abs. 1 TKG auf Zahlung eines Ausgleichs in Anspruch genommen worden. Um eine Prozessflut zu vermeiden - nach Schätzung der Klägerin gibt es ca. 45.000 betroffene Grundstückseigentümer - , hat die Klägerin Gespräche mit den Landwirtschaftsverbänden geführt, zu deren Mitgliedern das Gros der potentiellen Anspruchsberechtigten zählt, um ein außergerichtliches Regelungskonzept auszuarbeiten und den Betroffenen anbieten zu können. Die Beklagte hat sich an diesen Gesprächen nicht beteiligt; sie hat eine Teilnahme ausdrücklich abgelehnt.
Anfang 2007 veröffentlichte die Klägerin das inzwischen ausgearbeitete Abfindungsangebot im Internet. Dieses Angebot sah einen Abgeltungssatz von 1,50 € zuzüglich einer Zinspauschale von 0,50 € pro laufenden Meter Kabeltrasse vor.
Die Klägerin behauptet, sie habe auf der Basis ihres Abgeltungsangebotes inzwischen Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 575.399,12 € an Eigentümer betroffener Grundstücke geleistet. Für die Prüfung und Regulierung der Ausgleichsansprüche seien ihr bislang, wie sie weiter behauptet, Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 65.501,27 € entstanden.
Wegen der nach Behauptung von der Klägerin geleisteten Ausgleichszahlungen an die Grundstückseigentümer und die Höhe der ihr entstandenen Aufwendungen wird auf die mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2008 überreichte Tabelle Bezug genommen.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten 75 % der an die Grundstückseigentümer geleisteten Zahlungen sowie 75 % ihrer Aufwendungen ersetzt. Darüber hinaus verlangt sie von der Beklagten die Freistellung von den - von ihr noch nicht regulierten - Ausgleichsansprüchen der betroffenen Grundstückseigentümer zu einem Anteil von ebenfalls von 75 %, hilfsweise die Feststellung der Freistellungsverpflichtung der Beklagten.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei als kommerzielle Nutzerin zugleich auch Betreiberin der Telekommunikationslinie im Sinne der §§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG (1996), 76 Abs. 2 Satz 2 TKG, so dass zwischen ihnen ein Gesamtschuldverhältnis bestehe und die Beklagte zum Ausgleich und - soweit sie noch keine Entschädigungszahlungen geleistet habe - zur Freistellung verpflichtet sei. Dabei sei mangels einer vertraglichen Regelung von den Grundsätzen der deliktischen Gesamtschuld auszugehen. Dies führe im Innenverhältnis zu einer Haftungsquote der Beklagten von 75 %. Der überwiegende Verursachungsanteil gehe hier nämlich von der Beklagten aus. Denn erst mit der tatsächlichen Nutzung der Telekommunikationslinien durch die Beklagte zu Zwecken der kommerziellen Telekommunikation seien die entsprechenden Ausgleichsansprüche der betroffenen Grundstückseigentümer ausgelöst worden.
Die Klägerin ist des Weiteren der Ansicht, dass die Beklagte ihr auch - anteilig - die Aufwendungen zu erstatten hat, die ihr - der Klägerin - im Zusammenhang mit der Prüfung und Erfüllung der Gläubigeransprüche entstanden sind. Die Beklagte habe nämlich die sie als Gesamtschuldnerin treffende Mitwirkungspflicht verletzt, so dass sie - die Klägerin - allein mit der Überprüfung und Erfüllung begründeter oder auch Abwehr unbegründeter Forderungen der Grundstückseigentümer belastet gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, a) an sie 431.549,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen und b) sie - die Klägerin - von weitergehenden Ansprüchen der Eigentümer, über deren Grundstücke eine Energie- versorgungsleitung mit den nachfolgend bezeichneten Lichtwellenleiter - Kabeln verläuft, zu einem Anteil von 75 % des jeweiligen Anspruchs freizustellen, soweit die Ansprüche auf den Vorschriften der §§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996, 76 Abs. 2 Satz 2 TKG und der Nutzung dieser Kabel durch die Beklagte zu Zwecken der Telekommuni- kation beruhen,
hilfsweise zu Ziffer 1), b): festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie - die Klägerin - von den in Ziffer 1) b) bezeichneten Ansprüchen zu einem Anteil von 75 % freizustellen,
die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie 49.125,95 € (in Worten: neunundvierzigtausendeinhundertfünfundzwanzig 95/100 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr - der Klägerin - die künftig anfallenden Aufwendungen zur Überprüfung und Erfüllung der im Klageantrag zu 1) b) bezeichneten Ansprüche zu einem Anteil von 75 % zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Freistellungsantrag sei mangels ausreichender Bestimmtheit des Klageantrages im Sinne des § 253 ZPO unzulässig. Entsprechendes gelte auch für die hilfsweise geltend gemachten Feststellungsanträge, da das festzustellende Rechtsverhältnis nicht ausrechend bestimmt bezeichnet sei. Außerdem fehle das erforderliche Feststellungsinteresse.
Die Beklagte ist im Übrigen der Ansicht, dass keine gesamtschuldnerische Haftung bestehe, da sie die Telekommunikationslinien nicht im Sinne der von der Klägerin zitierten Bestimmungen betreibe. Aber auch dann, wenn ein Gesamtschuldverhältnis begründet worden sei, sei sie, wie die Beklagte weiter meint, nicht ausgleichspflichtig. Vielmehr hafte die Klägerin im Innenverhältnis allein, wie sich bereits aus der Natur des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses ergebe. Der Rechtsvorgängerin der Klägerin sei, wie sie geltend macht, bei Abschluss des Vertrages bekannt gewesen, dass Grundstückseigentümer Entschädigungszahlungen verlangen werde; gleichwohl sei dieser Punkt nicht in den Vertrag aufgenommen worden, weil von vornherein klar gewesen sei, dass allein der Eigentümer entsprechende Zahlungen zu erbringen habe. Auf dieser Basis seien auch, wie sie weiter geltend macht, die damaligen Vertragsentgelte kalkuliert worden. Abgesehen davon habe die Klägerin als Vermieterin die Entschädigungsleistungen als Lasten der Mietsache zu tragen. Auch die von der Klägerin zugrundegelegte Haftungsquote sei letztlich willkürlich und unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen.
Sie sei, wie die Beklagte weiter meint, im Übrigen auch nicht verpflichtet, sich an den Aufwendungen der Klägerin zu beteiligen. Der in Anspruch genommene Gesamtschuldner habe die mit der Erfüllung der Ansprüche verbundenen Kosten selbst zu tragen. Die Beklagte bestreitet im Übrigen die Höhe und Angemessenheit der von der Klägerin geltend gemachten Ersatzforderung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist teils unzulässig, teils unbegründet.
I.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Ausgleichsanspruch in Höhe von 431.549,34 € gemäß §§ 426 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1 426 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG (1996), § 76 Abs. 2 Satz 2 TKG nicht zu.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Beklagte Betreiberin der Telekommunikationslinien im Sinne der §§ 57 Abs. 2 TKG (1996), 76 Abs. 2 TKG ist und in dieser Eigenschaft gemeinsam mit der Klägerin den Eigentümern der betroffenen Grundstücke als Gesamtschuldnerin haftet. Denn auch dann, wenn man von einer Gesamtschuld ausgeht, steht der Klägerin im Innenverhältnis kein Ausgleichsanspruch zu.
Die Ausgleichsverpflichtung der Beklagten im Innenverhältnis ist mit Rücksicht auf den Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses ausgeschlossen. Der Vertrag selbst enthält zwar keine ausdrückliche Regelung; es gilt insoweit aber § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (§ 546 BGB a.F.). Danach hat der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
Die mietrechtlichen Bestimmungen der §§ 535 ff. BGB sind hier anwendbar. Nach dem Inhalt des zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien im Jahre 1999 geschlossenen Vertrages ist die Klägerin u.a. verpflichtet, der Beklagten den Gebrauch der LWL-Kabel zu überlassen und diese während der Vertragslaufzeit betriebsbereit zu halten und insbesondere auch instand zu setzen.
Der Begriff der Lasten, wie er auch in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verwandt wird, ist gesetzlich nicht definiert. Im allgemeinen versteht man unter "Lasten" Pflichten, die auf eine Leistung gerichtet sind, die den Eigentümer, Besitzer oder Rechtsinhaber als solchen treffen (BGH NJW 1980, 2465). Stellt man auf das Mietverhältnis ab, kommt darauf an, ob es sich um Leistungen handelt, die den Vermieter gerade in seiner Eigenschaft als Eigentümer und/oder Besitzer belasten und insoweit auf der Sache selbst - in Abgrenzung zu den persönlichen Lasten - beruhen. (Staudinger-Emmerich, Rdn. 65 zu § 535 BGB; Schmidt-Futterer, Rdn. 569 f. zu § 535 BGB). Der wegerechtliche Ausgleichsanspruch erfüllt diese Voraussetzungen. Der Anspruch entsteht mit der erstmaligen Nutzung der Leitungen für die Zwecke der öffentlichen Telekommunikation, das heißt, der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Satz 2 TKG) knüpft an die Nutzung der Mietsache an und trifft den Vermieter in seiner Eigenschaft als Eigentümer und / oder Besitzer.
Im Übrigen ist hier auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem dem Grundstückseigentümer zu leistenden Ausgleich um einen Ausgleich für die - erweiterte - Nutzung der Leitungen handelt. Im Rahmen eines Mietverhältnisses ist der Vermieter jedoch nicht nur verpflichtet, dem Mieter während der Dauer der Mietzeit den Mietgebrauch zu gestatten, er ist auch gehalten, die mit der Gebrauchsgewährung erforderlichen Kosten zu übernehmen, wenn und soweit er diese Kosten nicht aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung auf den Mieter abwälzt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um laufende Kosten handelt oder - wie hier - um eine einmalige Zahlung.
II.
Soweit die Klägerin Freistellungsansprüche gegen die Beklagte geltend macht, ist die von ihr insoweit erhobene Leistungsklage bereits unzulässig. Geht es - wie hier - um Ansprüche auf eine Geldleistung, so ist es erforderlich, Grund und Höhe der Schuld näher zu bezeichnen, von der Freistellung verlangt wird, das heißt, Forderungen bzw. Verbindlichkeiten sind nach Grund und Höhe eindeutig zu bezeichnen und insbesondere auch zu beziffern (BGH NJW 1996, 2726; OLG Düsseldorf MDR 1982, 942).
III.
Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin stehen keine Freistellungsansprüche gegen die Beklagte zu. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Ziffer I., die hier entsprechend gelten, verwiesen werden.
IV.
Der Klägerin stehen auch keine Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Die Beklagte trifft im Innenverhältnis - eine Gesamtschuld hier vorausgesetzt - weder Ausgleichs- noch Mitwirkungspflichten. Die Klägerin haftet im Innenverhältnis allein für die hier geltend gemachten wegerechtlichen Ansprüche der Grundstückseigentümer. Auch insoweit kann auf die Ausführungen unter Ziffer I. verwiesen werden.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
LG Dortmund:
Urteil v. 05.11.2008
Az: 10 O 208/06
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/f30b0eada64b/LG-Dortmund_Urteil_vom_5-November-2008_Az_10-O-208-06