Kammergericht:
Urteil vom 30. Juni 2006
Aktenzeichen: 14 U 164/04

(KG: Urteil v. 30.06.2006, Az.: 14 U 164/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Kammergericht hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2006 in dem Fall mit dem Aktenzeichen 14 U 164/04 eine Entscheidung zu zwei Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der Beklagten getroffen. Es wurde festgestellt, dass der Beschluss vom 11. Juni 2004 nichtig ist, da die Einladungen nicht ordnungsgemäß per Einschreiben erfolgt sind. Der Beschluss vom 10. März 2004 wurde teilweise für nichtig erklärt, da die Regelung zur Abfindungszahlung gegen den Grundsatz der Einstimmigkeit verstößt. Die Regelung zur Ratenzahlung und zur Zahlungspflicht nur durch den kündigenden Gesellschafter wurden für nichtig erklärt. Die Regelungen zur Kündigung und zur Übernahme der Geschäftsanteile bleiben hingegen wirksam. Die Klage wurde teilweise abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits wurden aufgeteilt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

KG: Urteil v. 30.06.2006, Az: 14 U 164/04


Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 16. August 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 90 O 51/04 - teilweise abgeändert und neu gefasst:

Der Beschluss der Gesellschaftersammlung der Beklagten vom 10. März 2004 über die Einfügung eines neuen § 7 in den Gesellschaftsvertrag wird für nichtig erklärt, soweit er in § 7 Absatz 4 folgenden Wortlaut hat:

€Ein ausgeschiedener Gesellschafter erhält als Abfindung von dem oder den kündigenden Gesellschaftern den Betrag, der sich aus einer unverzüglich auf den Tag seines Ausscheidens aufzustellenden Abfindungsbilanz als Wert seines Geschäftsanteils ergibt. In der Abfindungsbilanz sind alle stillen Reserven aufzulösen.

Widerspricht der ausgeschiedene Gesellschafter dem Inhalt der Abfindungsbilanz innerhalb eines Monats, nachdem diese ihm zugesandt worden ist, so bestellen die ausgeschiedenen Gesellschafter und die Gesellschaft auf eigene Kosten jeweils einen Sachverständigen. Deren übereinstimmendes Ergebnis ist verbindlich. Kommen die Sachverständigen zu unterschiedlichen Ergebnissen und führt ein Einigungsversuch nicht zum Erfolg, so entscheidet verbindlich ein Schiedsgutachter. Dieser muß ein mit Verlagsfragen vertrauter, in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Wirtschaftsprüfer sein. Er wird auf Antrag eines Beteiligten durch den Vorstand des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Düsseldorf bestimmt. Der Gutachter entscheidet nach billigem Ermessen, wer die durch ihn entstandenen Kosten zu tragen hat.

Änderungen der maßgeblichen Bilanz, die sich nach der Einigung der Beteiligten oder nach der Vorlage des Sachverständigenergebnisses aus finanzamtlichen Feststellungen ergeben, bleiben unberücksichtigt.

Hat der ausscheidende Gesellschafter einen Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens, so erfolgt diese in vier gleichen Jahresraten, wobei die erste Rate am 31. Dezember des auf die Feststellung der maßgebenden Bilanz gemäß Abs. 1 folgenden Jahres fällig ist, die nächsten Raten jeweils ein Jahr später. Das Guthaben ist von dem Tage des Ausscheidens mit 6 % p. a. zu verzinsen. Der oder die kündigenden Gesellschafter sind berechtigt, das Abfindungsguthaben früher auszuzahlen.

Hat kraft zwingenden Gesetzes ein ausgeschiedener Gesellschafter Anspruch auf ein höheres Entgelt oder auf andere Auszahlung oder Verzinsung des Entgelts, so besteht der Anspruch in der gesetzlichen Mindesthöhe und ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu erfüllen, jedoch unter möglichster Schonung der Gesellschaft.€

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11. Juni 2004 über die Einfügung eines neuen § 7 in den Gesellschaftervertrag mit dem folgenden Wortlaut wird für nichtig erklärt:

€Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Beteiligung an der Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu kündigen. Der kündigende Gesellschafter kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Abgabe der Kündigungserklärung erklären, ob er mit Wirksamwerden der Kündigung aus der Gesellschaft ausscheidet. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, wird die Gesellschaft mit Wirksamkeit der Kündigung aufgelöst.€

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten, den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und den durch die Streithilfe verursachten Kosten tragen die Kläger jeweils ein Viertel. Die Beklagte trägt die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, eine Vollstreckung der jeweils anderen Partei bzw. der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils für die andere Partei bzw. Streithelferin vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die andere Partei bzw. Streithelferin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10. März und 11. Juni 2004. Den im ersten Rechtszug ebenfalls angefochtenen Beschluss über die Auflösung der Beklagten vom 30. Juni 2004 hat die Gesellschafterversammlung am 08. Oktober 2004 aufgehoben; insoweit wird auf die Anlage K 10 verwiesen. Der Eintragungsantrag beim Registergericht wegen des Beschlusses vom 10. März 2004 ist durch Schreiben vom 26. Oktober 2004 unter Vorbehalt zurückgenommen worden (Anlage K 9).

Die Satzungsänderung aus dem Beschluss vom 11. Juni 2004 ist im Handelsregister eingetragen worden, eine Löschung von Amts wegen ist abgelehnt worden (Anlage B 11).

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird im Übrigen auf das am 16. August 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin Bezug genommen, durch das die Klage als unzulässig abgewiesen wurde.

Gegen dieses ihnen am 26. August 2004 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem am 22. September 2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.

Nach Verlängerungsanträgen, die am 15. Oktober und 22. November 2004 eingegangen sind, ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. November bzw. 27. Dezember 2004 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 20. Dezember 2004 eingegangen.

Die Kläger verfolgen mit der Berufung wegen der Beschlüsse vom 10. März und 11. Juni 2004 unter Bezugnahme auf ihren Vortrag vor dem Landgericht ihr erstinstanzliches Anfechtungsbegehren weiter. Wegen des Beschlusses vom 30. Juni 2004 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Kläger halten die Klage für zulässig. Die Schiedsgerichtsvereinbarung aus dem Gesellschaftsvertrag der ... sei nicht anwendbar und greife auch inhaltlich nicht durch.

Der Beschluss vom 10. März 2004 sei für nichtig zu erklären, weil er in den Kernbereich der Gesellschafterrechte eingreife und der Zustimmung aller Gesellschafter bedurft hätte. Er sei in dieser Form für einen Gleichlauf der Regelungen mit den Auflösungsregeln in der ... nicht nötig. Er sei auch nicht in zutreffender Form beurkundet worden. Der Beschluss vom 11. Juni 2004 sei ebenfalls unwirksam, insbesondere sei er unter Verstoß gegen die Ladungsvorschriften zustande gekommen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 16. August 2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin (Az: 90 O 51/04) werden folgende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten und Berufungsbeklagten für nichtig zu erklären:

1. Beschluss vom 10. März 2004 mit folgendem Wortlaut:

€§ 7 €Dauer der Gesellschaft€

1. Die Gesellschaft ist bis zum 31. Dezember 2004 fest geschlossen. Sie verlängert sich jeweils um drei Jahre, sofern sie nicht von einem der Gesellschafter unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt wird.

2. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn

a) die Kündigungserklärung den übrigen Gesellschaftern fristgerecht unter der der Gesellschaft zuletzt bekannten Anschrift schriftlich zugegangen ist und

b) der Kündigende seine Beteiligung an der ... ... zum gleichen Zeitpunkt kündigt.

3. Jedem Gesellschafter, auch dem Kündigenden, steht nach wirksamer Kündigung der Gesellschaft das Recht zu, die Geschäftsanteile der übrigen Gesellschafter zu übernehmen. Das Übernahmerecht muß unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Kündigungserklärung ausgeübt werden; anderenfalls ist die Gesellschaft von den Geschäftsführern als Liquidatoren abzuwickeln.

4. Ein ausgeschiedener Gesellschafter erhält als Abfindung von dem oder den kündigenden Gesellschaftern den Betrag, der sich aus einer unverzüglich auf den Tag seines Ausscheidens aufzustellenden Abfindungsbilanz als Wert seines Geschäftsanteils ergibt. In der Abfindungsbilanz sind alle stillen Reserven aufzulösen.

Widerspricht der ausgeschiedene Gesellschafter dem Inhalt der Abfindungsbilanz innerhalb eines Monats, nachdem diese ihm zugesandt worden ist, so bestellen die ausgeschiedenen Gesellschafter und die Gesellschaft auf eigene Kosten jeweils einen Sachverständigen. Deren übereinstimmendes Ergebnis ist verbindlich. Kommen die Sachverständigen zu unterschiedlichen Ergebnissen und führt ein Einigungsversuch nicht zum Erfolg, so entscheidet verbindlich ein Schiedsgutachter. Dieser muß ein mit Verlagsfragen vertrauter, in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Wirtschaftsprüfer sein. Er wird auf Antrag eines Beteiligten durch den Vorstand des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Düsseldorf bestimmt. Der Gutachter entscheidet nach billigem Ermessen, wer die durch ihn entstandenen Kosten zu tragen hat.

Änderungen der maßgeblichen Bilanz, die sich nach der Einigung der Beteiligten oder nach der Vorlage des Sachverständigenergebnisses aus finanzamtlichen Feststellungen ergeben, bleiben unberücksichtigt.

Hat der ausscheidende Gesellschafter einen Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens, so erfolgt diese in vier gleichen Jahresraten, wobei die erste Rate am 31. Dezember des auf die Feststellung der maßgebenden Bilanz gemäß Abs. 1 folgenden Jahres fällig ist, die nächsten Raten jeweils ein Jahr später. Das Guthaben ist von dem Tage des Ausscheidens mit 6 % p.a. zu verzinsen. Der oder die kündigenden Gesellschafter sind berechtigt, das Abfindungsguthaben früher auszuzahlen.

Hat kraft zwingenden Gesetzes ein ausgeschiedener Gesellschafter Anspruch auf ein höheres Entgelt oder auf andere Auszahlung oder Verzinsung des Entgelts, so besteht der Anspruch in der gesetzlichen Mindesthöhe und ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu erfüllen, jedoch unter möglichster Schonung der Gesellschaft.

5. Üben mehrere Gesellschafter das Übernahmerecht gemäß Abs. 3 fristgemäß aus, so wird die Gesellschaft von diesen mit dem Recht zur Weiterführung der Firma fortgesetzt.€

2. Beschluss vom 11. Juni 2004 mit folgendem Wortlaut:

€Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Beteiligung an der Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu kündigen. Der kündigende Gesellschafter kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Abgabe der Kündigungserklärung erklären, ob er mit Wirksamwerden der Kündigung aus der Gesellschaft ausscheidet. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, wird die Gesellschaft mit Wirksamkeit der Kündigung aufgelöst.€

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. August 2004 zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen die angefochtene Entscheidung und tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen. Sie hält die Schiedsgerichtseinrede aufrecht.

Der Beschluss vom 10. März 2004 sei wirksam. Er verwirkliche nur die von den Parteien im Rahmen der ... gewollte Rechtslage und diene nicht dem bloßen Hinauskündigen von Gesellschaftern. Die Beklagte bezieht sich insofern u.a. auf ein Rechtsgutachten vom 23. Februar 2005 (Anlage B 13). Sie hält auch den Beschluss vom 11. Juni 2004 für wirksam, alle Form- und Fristvorschriften seien eingehalten.

Die Streithelferin der Beklagten nimmt auf die Ausführungen der Beklagten Bezug und trägt ergänzend u.a. zur Wirksamkeit des Beschlusses vom 10. März 2004 vor. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass für die Kündigungs- und Übernahmeregelungen ein sachlicher Grund in den gleichlaufenden Regelungen bei der ... bestehe. Ebenso sei die Vergütungsregelung zulässig. Der Beschluss sei auch in hinreichender Form beurkundet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Berufungsgründe greifen hier teilweise durch. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klage sei unzulässig. Die - auch von der Beklagten für formell zulässig gehaltene - Anfechtungsklage hat wegen des Beschlusses vom 11. Juni 2004 und teilweise wegen des Beschlusses vom 10. März 2004 Erfolg.

34Die Klage ist zulässig. Die Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 18 des Gesellschaftsvertrages der ... in Verbindung mit dem dazu abgeschlossenen Schiedsvertrag vom 12. April 1995 greift nicht durch.

35Nach § 1029 Abs. 1 ZPO ist ein Schiedsvertrag eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen €in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis€ bestehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Bei Bestehen mehrerer Vertragsverhältnisse ist deshalb zu überprüfen, ob auch für jeden der Verträge eine Schiedsvereinbarung besteht (Zöller-Geimer, ZPO, 25. Auflage 2005, § 1029 Rn. 68 - 70).

36Hier geht es um Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf das €bestimmte Rechtsverhältnis€ des Gesellschaftsvertrags der Beklagten. Dieser ist durch die angefochtenen Beschlüsse abgeändert worden, nicht der Vertrag der ... . Für den Gesellschaftsvertrag der Beklagten kann das Bestehen einer Schiedsvereinbarung aber nicht festgestellt werden.

37Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten selbst enthält dazu keine Regelung. In diesem Vertrag wird auch nicht etwa in allgemeiner Form auf die Regelungen des Gesellschaftsvertrages der ... Bezug genommen. Der Umstand allein, dass die Beklagte Komplementärin der ... ist, kann nicht dazu führen, dass sich Schiedsregelungen aus dem Gesellschaftsvertrag der ... quasi automatisch auf die Komplementärin erstrecken. Zu Recht verweisen die Kläger darauf, dass selbst bei identischen Beschlussmängelstreitigkeiten im Grundsatz doppelte Prozesse zu führen sind (s.a. Baumbach/Hopt, HGB, 32. Auflage 2006, Anh § 177 HGB Rn. 12). Eine Schiedsregelung hätte deshalb in irgendeiner Form im Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthalten sein müssen oder sie hätte ggfls. in gesonderter vertraglicher Form in eindeutiger Weise abgeschlossen werden müssen. Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass der Unternehmensgegenstand der Beklagten nach § 2 ihres Gesellschaftsvertrags zwar in erster Linie die Komplementärtätigkeit bei der ... aufführt. Daneben sollen aber auch der Erwerb und die Verwaltung von sonstigen Gesellschaftsrechten und Beteiligungen Gegenstand der Beklagten sein. Angesichts des damit mindestens potentiell erweiterbaren Geschäftsfeldes der Beklagten kann auch nicht gesagt werden, dass die Erstreckung der Schiedsabrede bei der ... auf die Beklagte eine allein sinnvolle Vertragsauslegung des Gesellschaftsvertrages der Beklagten darstellt.

Aus § 18 des Gesellschaftsvertrages der ... folgt nichts anderes. Danach bildet ausdrücklich nur €dieser Vertrag€ den Hauptvertrag für die nur dort enthaltene Schiedsabrede. Daneben sollen dem Wortlaut des § 18 nach noch Meinungsverschiedenheiten aus €dem Gesellschaftsverhältnis€ den staatlichen Gerichten entzogen sein. Damit sind die nicht direkt im Vertrag geregelten gesellschaftsrechtlichen Fragen der ... in die Abrede einbezogen. Der Gesellschaftsvertrag der ... enthält weder in § 18 noch an sonstiger Stelle einen Hinweis darauf, dass von der Schiedsgerichtsklausel auch der Gesellschaftsvertrag der Beklagten oder die sich daraus wiederum ergebenden Gesellschaftsverhältnisse gemeint sein könnten. Eine zur Vertragsauslegung in diesem Sinne möglicherweise dienende dauernde Parteiübung ist auch nicht ersichtlich.

Auf die Frage der Schiedsfähigkeit der Anfechtungsklagen kommt es damit nicht entscheidend an. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 132, S. 278ff./289f.; vgl. zur aktuellen Entwicklung Baumbach-Hueck/Zöllner, GmbHG, 18. Auflage 2006, Anh § 47 Rn. 33ff., Zöller-Geimer, a.a.O., §1030 Rn. 10ff.), bestehen im vorliegenden Fall allerdings auch durchgreifende Bedenken gegen die Schiedsfähigkeit der hier erhobenen Anfechtungsklagen. Da eine entsprechende Anwendung des § 248 Abs. 1 AktG auf einen Schiedsspruch in gesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelsachen nicht möglich ist, müsste für eine gleichwohl anzunehmende Schiedsfähigkeit sichergestellt sein, dass auch in dem Schiedsverfahren eine Bindung aller möglichen Beteiligten eintritt. Das kann einmal dadurch geschehen, dass, wie vom BGH angesprochen, alle Beteiligten selbst freiwillig das Schiedsverfahren durchführen. Hier beschreiten die Kläger aber gerade den ordentlichen Klageweg und lehnen ein Schiedsverfahren ab. Zum anderen erscheint es denkbar, dass die Schiedsvertragsregelungen etwa durch Beiladungsobliegenheiten für das Schiedsgericht eine Bindung entsprechend § 248 AktG garantieren. Eine derartige Garantie enthalten der Gesellschaftsvertrag der ... und der eigentliche Schiedsvertrag hier nicht. Insbesondere ist in § 4 des Schiedsvertrages nur die Möglichkeit der Vertragsunterzeichner, nicht aber die Pflicht aller Beteiligten im Sinne des § 248 AktG zur Teilnahme am Schiedsgerichtsverfahren begründet. Über die Stellung z. B. der auch von § 248 AktG angesprochenen Gesellschaftsorgane enthalten die beiden Verträge keine Regelung. In diesem Zusammenhang geht es hier um die Geschäftsführung der Beklagten. Sie muss sich nicht stets aus den Vertragsunterzeichnern des Schiedsvertrags zusammensetzen.

Da die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, hat der Senat den Rechtsstreit somit in der Sache zu entscheiden.

41Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11. Juni 2004 ist dabei für nichtig zu erklären.

42Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Einladungen für die Gesellschafterversammlung jedenfalls nicht mittels eingeschriebener Briefe durchgeführt wurden. Diese waren hier aber nach § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthält keine andere Regelung. Soweit Verstöße gegen die Vorschriften zur Einberufung der Gesellschafterversammlung nicht schon per se die Nichtigkeit der Beschlussfassung zur Folge haben, können sie die Anfechtung der nachfolgend gefassten Gesellschafterbeschlüsse begründen. Das gilt insbesondere für die Ladung mit gewöhnlichem statt eingeschriebenem Brief, wenn dieser Brief, wie hier angenommen werden kann, letztlich zugegangen ist (BGH GmbHR 1989, S. 120/122).

Auf den Streit der Parteien zur Frage des Zugangs von Einladungsfaxschreiben bei den Klägern am 26. Mai 2004 kommt es dabei nicht an. Ein Faxschreiben erfüllt nicht die Sicherungsfunktion eines eingeschriebenen Briefes (vgl. zusammenfassend mit w. Nachw. Emde, GmbHR 2002, S. 8f.)

Damit ist zudem auch die Einhaltung der Ladungsfrist nicht nachgewiesen. Sie beträgt nach § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG i. V. m. § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten hier mindestens zwei Wochen. Der tatsächliche Zugang ist dabei nicht entscheidend. Die Ladungsfrist setzt sich vielmehr aus der Zustellungsfrist zuzüglich der hier zweiwöchigen Dispositionsfrist zusammen (Baumbach/Hueck-Zöller. a.a.O., § 51 Rn. 20, Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Auflage 2004, § 51 Rn. 8ff.). Für die Versammlung am Freitag, dem 11. Juni 2004, wäre also spätestens ein regelmäßiger Ladungszugang bei beiden Klägern für Donnerstag, den 27. Mai 2004, notwendig gewesen. Angesichts der entsprechenden Poststempel auf den Ladungsbriefen hat auch die Beklagte aber nicht ausschließen können, dass die Einladung überhaupt erst am 27. Mai 2004 zur Post gegeben wurde. Sie will davon ausgehen, dass die Einladungen den Beklagten am 28. Mai 2004 zugegangen sind (Schriftsatz vom 04. August 2004, S. 12). Das wahrte die Frist nicht.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass zu früheren Gesellschafterversammlungen ebenfalls nicht durch eingeschriebenen Brief eingeladen wurde. Es liegt nach ihrem eigenen Vorbringen keine faktische Satzungsdurchbrechung vor, die sich die Kläger mindestens nach Treu und Glauben entgegenhalten lassen müssten. Denn die Beklagte trägt selbst für die einzelnen Termine der vorangegangenen Versammlungen vor, dass teilweise gar keine Einladungen nachweisbar sind und nur das Protokoll vorliegt (vgl. Anlage B 9). Die Kläger haben im Kern unwidersprochen geltend gemacht, dass die Gesellschafterversammlungen dementsprechend teilweise als zuvor formlos verabredete Vollversammlungen stattfanden. Eine regelmäßige formlose Art und Weise der Einladung durch einfachen Brief lässt sich daraus nicht ableiten. Die Beklagte trägt auch keine Umstände vor, aus denen heraus sie darauf vertrauen durfte, dass eine Einladung durch formlosen Brief oder Faxschreiben im Streitfall unbeanstandet bleiben würde. So ist z. B. nicht erkennbar, dass die Frage der ordnungsgemäßen Einladung durch eingeschriebenen Brief bereits einmal Diskussionsgegenstand war und die Kläger darauf verzichtet haben, aus der mangelhaften Ladungsform Rechte herzuleiten.

Die Satzungsänderung vom 11. Juni 2004 hat in der Sache den vorangegangenen Beschluss vom 10. März 2004 aufgehoben bzw. abgeändert. Weil diese Satzungsänderung nichtig ist, hat der Senat über die Anfechtung des damit wirksam gebliebenen Beschlusses vom 10. März 2004 zu entscheiden. Durch die Eintragung der Satzungsänderung vom 11. Juni 2004 konnte ihre Unwirksamkeit nicht geheilt werden. Die Zurücknahme des Eintragungsantrags für den Beschluss vom 10. März 2004 berührt seine evtl. Wirksamkeit nicht. Die Antragsrücknahme stand zudem unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Wirksamkeit des nachfolgenden Beschlusses vom 11. Juni 2004.

Der Beschluss vom 10. März 2004 ist teilweise nichtig.

Der neu eingefügte § 7 der Satzung der Beklagten ist allerdings wirksam, soweit er in seinen Absätzen 1 - 3 und 5 eine Kündigungs- und Auflösungsregelung enthält.

Die Regelung verstößt nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB. Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (€Hinauskündigungsklauseln€) sind grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGH NJW 2005, S. 3641 m. w. Nachw.).

Ein derartiger Fall liegt in § 7 nicht vor. Denn die Bestimmung ermöglicht schon keine einseitige Hinauskündigung gegen den Willen eines Betroffenen. Es ist nur denkbar, das ein Gesellschafter die Kündigung unter gleichzeitiger €Übernahmeerklärung€ wegen der Anteile der anderen Gesellschafter erklärt. Das ist in der Sache eine Fortsetzungsoption, die eine Abwicklung der Gesellschaft ausschließt. Gleichwohl besteht insofern aber kein einseitiges Übernahme- und Fortsetzungsrecht. Denn jeder andere Gesellschafter kann nach einer erstmals erklärten €Kündigung€ eines anderen Gesellschafters seinerseits das sogenannte Übernahmerecht geltend machen. Nach § 7 Abs. 5 bleibt er dann Gesellschafter. Ein der Hinauskündigung ähnelnder Sachverhalt könnte nur entstehen, wenn ein Gesellschafter zunächst ohne Fortsetzungsoption kündigt und die anderen Gesellschafter dann nicht fristgerecht die Übernahme erklären, der Kündigende aber ganz am Ende der vorgesehenen Frist schließlich doch noch überraschend die Übernahmeoption erklärt. Das würde aber für sich bereits gegen Treu und Glauben verstoßen, jedenfalls soweit die anderen Gesellschafter über die letztlich bestehende Fortsetzungsabsicht getäuscht wären.

Auf die Frage ob der mit der Neuregelung des § 7 beabsichtigte Gleichlauf mit der entsprechenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag der... einen sachlichen Grund bzw. zumindest eine anzuerkennende Rechtfertigung für den Regelungsinhalt darstellt, kommt es insofern nicht an. Angesichts der Gesellschafteridentität und der bei der ... seinerzeit einstimmig beschlossenen ähnlich strukturierten Kündigungs- und Übernahmevereinbarung spricht allerdings Vieles für eine sachliche Rechtfertigung des § 7.

Die nicht einstimmige Beschlussfassung zu § 7 Abs. 1 - 3, 5 verstößt nicht gegen § 53 Abs. 3 GmbHG. Die Regelung dringt nicht in den Kernbereich der Gesellschafterrechte vor, sie legt den betroffenen Gesellschaftern nicht vermehrte Pflichten auf. Insbesondere enthält § 7 keine erstmaligen auch nur faktischen Einziehungs- oder Ausschließungsrechte, die die Rechtsstellung des betroffenen Gesellschafters verschlechtern. Gegen einen mehrheitlichen Auflösungsbeschluss (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) hätte sich ein Minderheitsgesellschafter bereits bislang nicht wehren können. Durch das sogenannte Übernahmerecht kann jeder Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft und das eigene Ausscheiden im Wege der Übernahme seines Anteils durch einen anderen Gesellschafter verhindern. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass wegen des finanziellen Übergewichts der Streithelferin als Mehrheitsgesellschafterin (bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin) ein Übernahmerecht der Minderheitsgesellschafter rein tatsächlich ausgeschlossen wäre. Wenn die Mehrheitsgesellschafterin nur die Kündigung erklärt, kommt dies der von ihr ohnehin durchsetzbaren Auflösung gleich. Die Kläger sind nicht gezwungen ihren Anteil zu erwerben. Wenn sie Kündigung und Übernahme erklärt, können sich die Kläger als Minderheitsgesellschafter der Übernahme anschließen. Dann passiert im Bereich der Beklagten nichts. Sie wird ohne weiteres fortgesetzt. Über die möglichen Folgen bei der ... hat der Senat nicht zu entscheiden.

Das sogenannte Übernahmerecht ist damit in der Sache nur ein Optionsrecht für die Fortsetzung der Gesellschaft. Es ist keine Regelung, die unmittelbar eine Abtretung oder auch nur eine bedingte Abtretung oder Abtretungsverpflichtung enthält. Erst nach Ablauf der an den Zugang einer Kündigungserklärung anschließenden Frist bei allen Gesellschaftern steht fest, wer durch Ausübung der Option in der Gesellschaft bleibt und wer ausscheiden will. Über die Modalitäten des Austritts müssen sich dann die Gesellschafter im Bedarfsfall einigen. Auch aus dieser Sicht enthält § 7 in seinen Absätzen 1 -3 und 5 also keine €Pflichtenvermehrung€ im Sinne des § 53 Abs. 3 GmbHG.

Auf die Frage einer formgerechten Beurkundung nach § 15 Abs. 3 oder 4 GmbHG kommt es damit nicht an. Vereinbarungen, die nicht unmittelbar eine Abtretungsverpflichtung begründen, erweitern oder verändern unterliegen nicht der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG. Auch eine erweiternde Auslegung der Beurkundungspflicht ist insofern nicht möglich (Lutter/Hommelhoff-Lutter/Bayer, a.a.O., § 15 Rn. 32).

55Der Beschluss vom 30. März 2004 ist aber für nichtig zu erklären, soweit es die Abfindungsregelung im neuen § 7 Abs. 4 angeht. Die nicht einstimmige Beschlussfassung verstößt hier gegen § 53 Abs. 3 GmbHG.

56Das gilt zunächst wegen der für einen etwaigen Abfindungsbetrag angeordneten Ratenzahlung. Da im Grundsatz der Abfindungsbetrag sofort fällig wird, bedeutet eine Satzungsänderung in Richtung auf eine ratenweise Auszahlung eine Beschränkung der Rechtsstellung aller Gesellschafter, die ihre Zustimmung voraussetzt (Scholz-Priester, GmbHG, 9. Auflage 2002, § 53 Rn. 110). Maßstab sind die bisherigen Gesellschafterrechte. Es ist unerheblich, ob im konkreten Fall wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Gesellschafter und der Höhe der Abfindung eine Ratenzahlung möglicherweise faktisch keine wirtschaftliche Bedeutung hat.

57Dieselbe Überlegung im Sinne einer €Pflichtenvermehrung€ gilt wegen der Regelung, dass allein der (kündigende) Gesellschafter die Abfindung zu zahlen hat. Eine direkte Zahlungspflicht an ausscheidende Mitgesellschafter entspricht nicht der normalen Stellung eines Gesellschafters. Denn soweit ein Gesellschafter dadurch ausscheidet, dass er seinen Anteil nicht an einen Dritten veräußert und abtritt, kommt als Schuldner der Abfindung im Grundsatz zunächst in erster Linie die Gesellschaft selbst in Betracht. Sie hat in der Folge über die weitere Verwertung des Anteils zu entscheiden (vgl. für den Austritt Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 34 Rn. 47). Davon wäre im Grundsatz auch hier auszugehen. Denn § 7 enthält keine direkte Abtretungsverpflichtung für den Ausscheidenden an einen bestimmten anderen Gesellschafter. Es ist insbesondere nicht geregelt, ob, wann und in welcher Art und Weise der Anteil eines durch fehlende Abgabe der Übernahmeerklärung nach Kündigung ausscheidenden Gesellschafters an die €übernehmenden€ Gesellschafter abzutreten ist.

58Damit erweist sich die Abfindungsregelung als wesentlicher Eingriff in die Stellung eines jeden Gesellschafters und hätte bei der nachträglichen Einfügung der Zustimmung aller Gesellschafter bedurft. Sie ist isoliert für nichtig zu erklären. Denn nach dem letzten Satz in § 7 Absatz 4 ist spezifisch für die Abfindungsregelung bereits auf das zwingend geltende Recht verwiesen, das ggfls. an die Stelle unwirksamer Abfindungsbestimmungen treten soll. Damit ist in objektiver Weise deutlich gemacht, dass die evtl. Unwirksamkeit der Abfindungsregelung nicht auch die Unwirksamkeit der übrigen Kündigungs- und Übernahmeregelung zur Folge haben soll. Auch prozessual bestehen gegen den Ausspruch der nur teilweisen Beschlussnichtigkeit bei einheitlicher Anfechtung keine Bedenken (Scholz-Schmidt, a.a.O., § 45 Rn. 168).

Die Kostenentscheidung beruht bei im Ergebnis gleichwertigem Obsiegen bzw. Unterliegen beider Parteien auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach die anteilige Kostenbelastung der Kläger dem billigen Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Die Anfechtungsklage war nicht begründet. Es stand der Mehrheitsgesellschafterin am 30. Juni 2004 frei, einen allgemeinen Auflösungsbeschluss bei der Beklagten auch aus rein geschäftspolitischen Interessen gegenüber den Klägern zu fassen. Ein zur Beschlussnichtigkeit führender Rechtsmissbrauch ist nicht ersichtlich.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1,2 ZPO nicht zuzulassen. Denn der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, ebenso erfordern auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung nicht.






KG:
Urteil v. 30.06.2006
Az: 14 U 164/04


Link zum Urteil:
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