Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Juli 2009
Aktenzeichen: 8 W (pat) 46/05
(BPatG: Beschluss v. 23.07.2009, Az.: 8 W (pat) 46/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2009 (Aktenzeichen 8 W (pat) 46/05) die Beschwerde gegen die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe für eine Anmeldung zurükgewiesen. Die Beschwerdeführer hatten die Anmeldung mit dem Titel "Antriebs-/verfahren/vorrichtung/mittel" eingereicht und beantragten Verfahrenskostenhilfe. Die Patentabteilung des Patentamts hatte die Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, da die Anmeldeunterlagen keinen patentfähigen Überschuss erkennen ließen. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass ihnen ein Patent- und Rechtsanwalt zur Vertretung zugewiesen werden müsse.
Die Beschwerde war form- und fristgerecht eingelegt und zulässig, hatte aber keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte, dass die Entscheidung der Patentabteilung, die Aussichten auf Erteilung des Patents zu verneinen, richtig war. Um Verfahrenskostenhilfe bewilligen zu können, sei eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents erforderlich. Das Gericht verwies auf verschiedene Druckschriften, die von der Patentabteilung zur Prüfung der Erfolgsaussichten herangezogen worden waren.
Die Anmeldung enthielt drei verschiedene Lösungen für einen Kurbelbetrieb. Das Gericht stellte fest, dass keine der Lösungen einen patentfähigen Überschuss gegenüber dem Stand der Technik aufweist. Für jede Lösung wurde auf bereits bekannte Techniken und Patente verwiesen, die den Anmeldungen in den Anmeldeunterlagen entsprachen. Die Beschwerdeführer hatten hierzu keine sachlichen Einwände vorgetragen, sondern lediglich die Beiordnung eines Patent- und Rechtsanwalts beantragt.
Das Gericht wies darauf hin, dass für die Beiordnung eines Vertreters Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sein muss. Da die Erfolgsaussichten auf Erteilung des Patents in diesem Fall aber nicht ausreichend waren, konnte weder der Beschwerde noch dem Antrag auf Beiordnung eines Vertreters stattgegeben werden.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 23.07.2009, Az: 8 W (pat) 46/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer haben die Anmeldung ... mit der Bezeichnung
"Antriebs-/verfahren/vorrichtung/mittel"
am 28. Mai 2002 beim Patentamt eingereicht und mit Schriftsatz vom 27. Mai 2002, eingegangen am 31. Mai 2002, Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Nach mehreren Zwischenbescheiden hat die Patentabteilung 12 des Patentamts mit Beschluss vom 1. September 2005 die Verfahrenskostenhilfe mangels Aussicht auf Erteilung eines Patents verweigert, weil die eingereichten Anmeldeunterlagen keinen patentfähigen Überschuss erkennen lassen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder vom 29. September 2005. Sie sind insbesondere der Auffassung, dass ihnen mindestens ein Patentund Rechtsanwalt zugeteilt werden müsse, um sie zu vertreten und das Beschwerdeverfahren weiter zu führen.
II.
Die gebührenfreie Beschwerde ist statthaft, formund fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg und ist zurückzuweisen, da die Überprüfung durch den Beschwerdesenat ergeben hat, dass die Patentabteilung 12 des Deutschen Patentund Markenamts die hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents zu Recht verneint hat. Letztere ist aber erforderlich, um Verfahrenskostenhilfe im Erteilungsverfahren bewilligen zu können (§ 130 PatG).
Zur Prüfung der Erfolgsaussichten hat die Patentabteilung 12 die folgenden Druckschriften genannt:
US 5 546 897 A US 2 513 514 US 2 259 196 US 2 229 545 FR 713 138 AT 52 584 CH 22 296 DE 34 46 211 C2 DE 199 10 872 A1.
Gemäß den Ausführungen in der Beschreibung der Patentanmeldung Punkt 1 ist der als Antriebs-/verfahren/vorrichtung/mittel bezeichnete Anmeldungsgegenstand offensichtlich ein Kurbeltrieb, der bei Antriebsmotoren, Getrieben oder anderen Antriebsformen Verwendung finden soll.
Nach den Ausführungen unter Punkt 2.1 liegt der Anmeldung das Problem zugrunde, einen Zeitraum im Betrieb zu überbrücken, der notwendig ist, um die größtmögliche Kraft aufzubauen und möglichst gut umzusetzen, damit der Nutzen maximiert wird. Zielsetzung ist es weiterhin, einen Antrieb zu schaffen, der sehr wirtschaftlich ist und keine Schadstoffe produziert.
Zur Lösung schlagen die Anmelder gemäß Punkt 2.2 drei unterschiedliche Lösungen für einen Kurbelbetrieb vor. Gemäß den Beschreibungsunterlagen bezieht sich hierbei die Lösung 2 auf die Skizze 2, die Lösung 3 auf die Skizze 4, so dass offensichtlich die Skizzen 1 und 3 ein Ausführungsbeispiel für die Lösung 1 (mit jeweils 2 Kolben) zeigen.
Nach Lösung 1 besteht der Antrieb aus mindestens einem Kolben (gemäß der Ausführungsform nach den Skizzen 1 und 3 aus 2 Kolben), wobei jeweils ein Pleuel starr oder gelenkig an jeweils einem Kolben befestigt ist. Nach den Ausführungen unter Punkt 2.2 in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung gemäß den Figuren 1 und 3 ist an dem Pleuel ein Schieber bzw. Schiebemechanismus (Figur 1) oder eine Achse (Figur 3) befestigt. Die am Pleuel befestigte Achse beziehungsweise der befestigte Schieber haben die Aufgabe, zum richtigen Zeitpunkt die Kraft auf eine speziell angefertigte Schwungscheibe zu übertragen, wobei die Schwungscheibe beispielsweise ein Rad, eine Rundscheibe oder etwas anderes sein kann. Dieser Schiebemechanismus soll nach den Ausführungen der Beschreibung auf Seite 1 unten offensichtlich das Wesentliche an diesem Antrieb sein. Hierzu weist die Schwungscheibe oder auch eine speziell angefertigte Welle starre oder gelenkig befestigte Mitnehmermechanismen auf. Gemäß Figur 1 weist der an den Pleuel befestigte Schiebemechanismus eine ovalförmige Öffnung auf, mittels der über eine Achse die Kraft auf die Schwungscheibe übertragen wird.
Die Lösung 2 bezieht sich auf die Skizze 2. Demnach ist der Antrieb mit einer Schwungscheibe, zwei Pleuelstangen, einer oder mehreren Schienen, einer oder mehreren Rollen sowie mit einem Kolben ausgelegt. Der Kolben übt eine Kraft auf die Pleuelstangen, die Pleuelstangen üben wiederum Kräfte auf einen Rollenund Scheibenmechanismus aus, die eine oder mehrere Rollen laufen auf einer oder mehreren Schienen auf und ab. Die Pleuelstangen treiben dabei kombiniert ein Schwungrad an, welches wiederum eine Welle antreibt.
Weiterhin soll auch eine Kombination zur Lagerung mit Magneten geschützt werden. Weitere Ausführungen, wie diese Lagerung mit Magneten genau erfolgen soll, ist den gesamten Anmeldeunterlagen nicht zu entnehmen.
Nach Lösung 3, die sich auf die Skizze 4 bezieht, ist der Antrieb an das Wankelprinzip angelehnt. Weitere Ausführungen hierzu gibt es nicht. Die einzige Figur 4 zeigt einen Kolben mit einer daran befestigten Pleuelstange, die an einem dreieckigen Läufer (Kreiskolben) angreift. Der Kreiskolben ist in einem Gehäuse angeordnet und weist eine kreisförmige Bohrung auf, in der eine Welle angeordnet ist.
Stand der Technik Zum anmeldungsgemäßen Ausführungsbeispiel gemäß der vorgeschlagenen Lösung 1:
Auf Seite 4 des Beschlusses hat die Patentabteilung 17 ausführlich beschrieben, warum der anmeldungsgemäße Kurbeltrieb nach Skizze 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der US 5 546 897 keinen patentfähigen Überschuss aufweist. Die Anmelder haben dem nicht widersprochen. Die Überprüfung durch den Senat hat ergeben, dass bei den zutreffenden Ausführungen der Patentabteilung 12 hinsichtlich der US 5 546 897 nichts zu ergänzen ist.
Noch deutlicher zeigt jedoch die US 2 513 514, dass der Anmeldungsgegenstand gemäß Vorschlag 1 keinen patentfähigen Überschuss aufweist. Diese Druckschrift zeigt gemäß den Figuren 1 und 2 auch schon einen Kurbeltrieb mit zwei Kolben (88), die über jeweils ein Pleuel (87) die Kraft auf eine spezielle Schwungscheibe (60) übertragen. Auch hier wird ein spezielles Schiebegelenk (78) verwendet, das die Aufgabe hat, die Kraft zum richtigen Zeitpunkt auf die Schwungscheibe (60) zu übertragen. Hierzu weist der Schiebemechanismus eine ovalförmige Öffnung auf, mittels der über eine Achse die Kraft auf die Schwungscheibe (60) übertragen wird. Somit ist den gesamten Anmeldeunterlagen nichts zu entnehmen, was über den bekannten Stand der Technik nach der US 2 513 514 hinausgeht.
Zum anmeldungsgemäßen Ausführungsbeispiel gemäß der vorgeschlagenen Lösung 2:
Bereits aus der von der Patentabteilung 12 genannten FR 713 138 ist aus der Figur 2 ein Kurbeltrieb, bestehend aus einem Kolben, zwei Pleuelstangen (8, 10), Schienen (6), Rolle (7) bekannt geworden. Der Kolben übt eine Kraft auf die Pleuelstangen aus. Die Pleuelstangen üben wiederum Kräfte auf einen Rollenund Scheibenmechanismus aus. Die eine Rolle läuft auf einer Schiene auf und ab. Die Pleuelstangen treiben dabei kombiniert eine Welle an. Da die Anmelder -wie vorstehend zu Punkt 3 beschrieben -als Schwungscheibe beispielsweise ein Rad, eine Rundscheibe oder "etwas anderes" verstehen, fällt nach Überzeugung des Senats auch eine Welle direkt darunter. Aus diesem Grund ist den gesamten Anmeldeunterlagen hinsichtlich des Ausführungsbeispiels gemäß der vorgeschlagenen Lösung 2 nichts zu entnehmen, was über den bekannten Stand der Technik nach der FR 713 138 hinausgeht.
Zum anmeldungsgemäßen Ausführungsbeispiel gemäß der vorgeschlagenen Lösung 3:
Bereits die von der Patentabteilung 12 genannte CH 22 296 zeigt gemäß Figur 1 einen Kurbeltrieb, der an das Wankelprinzip angelehnt ist. Demnach ist in dem Zylinder A eines Motors ein Kolben mit einer daran befestigten Pleuelstange (C), die an einem Kreiskolben (4) angreift. Genauso wie beim Anmeldungsgegenstand ist auch hier der Kreiskolben (4) in einem Gehäuse (1) angeordnet und weist eine kreisförmige Bohrung (3) auf, in der eine Welle (2) angeordnet ist.
Den gesamten Anmeldeunterlagen ist hinsichtlich des Ausführungsbeispiels gemäß der vorgeschlagenen Lösung 3 somit nichts zu entnehmen, was über den bekannten Stand der Technik nach der CH 22 296 hinausgeht.
Demnach ist den gesamten Anmeldeunterlagen nichts zu entnehmen, was einen möglichen patentfähigen Überschuss zum bekannten Stand der Technik aufweist, wie die Patentabteilung 12 zutreffend festgestellt hat.
Im Beschwerdevorbringen haben sich die Anmelder hierzu sachlich nicht geäußert, sondern lediglich die Beiordnung eines Patentund Rechtsanwalt beantragt.
Voraussetzung für die Beiordnung eines Patentanwalts oder Rechtsanwalts als Vertreter ist nach § 133 Satz 1 PatG jedoch, dass den Anmeldern im Verfahren zur Erteilung eines Patents die Verfahrenskostenhilfe nach § 130 unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung bewilligt worden ist bzw. wird. Dies ist aber bei der vorliegenden Patentanmeldung aus den oben dargelegten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht auf Erteilung eines Patents nicht der Fall.
Aus diesen Gründen konnte weder der Beschwerde noch dem Antrag auf Beiordnung eines Vertreters stattgegeben werden (§§ 136 PatG i. V. m. § 127 Abs. 1).
Dehne Rippel Prasch Pagenberg Cl
BPatG:
Beschluss v. 23.07.2009
Az: 8 W (pat) 46/05
Link zum Urteil:
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