Amtsgericht Aachen:
Beschluss vom 27. Dezember 2004
Aktenzeichen: 84 C 576/04

(AG Aachen: Beschluss v. 27.12.2004, Az.: 84 C 576/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 110,21 Euro festgesetzt. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es ging nun nur noch um die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO. Das Gericht entschied, dass es angemessen ist, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Dies liegt daran, dass die Klägerin ohne das erledigende Ereignis einen Anspruch auf Freistellung des restlichen Anwaltshonorars von 109,61 Euro gehabt hätte. Die Gebühr des Rechtsanwalts in Höhe von 1,3 nach Nr. 2400 VV, §§ 2 Abs. 2, 14 RVG ist gerechtfertigt und nicht zu beanstanden. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG steht dem Rechtsanwalt ein Ermessensspielraum bei der Gebührenbestimmung zu. Im vorliegenden Fall wurde dieser Spielraum nicht überschritten. Der zeitliche Aufwand des Rechtsanwalts wurde berücksichtigt, und es wurde auch die Schwierigkeit der Tätigkeit und die Höhe des Schadens einbezogen. Das Gericht stellte fest, dass die Gebühr in Höhe von 1,3 angemessen ist. Der berechtigte Gebührenanspruch des Rechtsanwalts der Klägerin beträgt insgesamt 308,21 Euro. Die Beklagte hat bereits 198,60 Euro gezahlt, sodass ein Restanspruch von 109,61 Euro besteht. Der Klägerin steht kein weiterer Betrag von 0,60 Cent zu. Der Anspruch auf Zinszahlungen seit dem 12.10.2004 ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

AG Aachen: Beschluss v. 27.12.2004, Az: 84 C 576/04


Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 110,21 Euro festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des Rechtsstreites gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreites der Beklagten aufzuerlegen. Denn ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses hätte die Klägerin gegen die Beklagte, die unstreitig für die Folgen des Unfalls vom 13.08.2004 haftet, gemäß den §§ 7 StVG, 1, 3 Ziffer 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz, 249 ff. BGB in Verbindung mit den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) einen Anspruch auf Freistellung von restlichen Anwaltshonorar in Höhe von 109,61 Euro.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für seine Tätigkeit nach Maßgabe der Gebührenrechnung vom 29.09.2004 (Bl. 31 d.A.) eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 nach Nr. 2400 VV, §§ 2 Abs. 2, 14 RVG in Ansatz gebracht hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen, wobei die Gebühr - wenn sie wie vorliegend von einem Dritten zu ersetzen ist - nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Von einer Unbilligkeit der abgerechneten 1,3-Gebühr ist aber im vorliegenden Fall nicht auszugehen.

Bei der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG vorzunehmenden Überprüfung hatte das Gericht zu berücksichtigen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (wie § 12 Abs. 1 BRAGO) dem Anwalt bei der Bestimmung der Gebühr ein Ermessen einräumt, so dass diese auch dann verbindlich ist, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr eine gewisse Toleranzgrenze nicht überschreitet. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung an, dass dem Rechtsanwalt, der seine Vergütung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, ein 20prozentiger Toleranzbereich zusteht, innerhalb dessen die Vergütungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (AG Brühl, NZV 2004, 416; AG Düsseldorf, AGS 2004, 191 jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese 20 %-Grenze hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der von ihm getroffenen Bestimmung auf eine 1,3-Gebühr jedenfalls nicht überschritten.

Welche Gebühr der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Einzelfall verdient hat, ist gemäß § 14 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen. Zu beachten sind hierbei vor allem der Umfang und die Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und unter Umständen das besondere Haftungsrisiko des Rechtsanwalts. Die Mittelgebühr, die bei dem vorliegend anzuwendenden VV 2400 1,5 beträgt (Madert in: Schmidt/Eicken/Madert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Auflage, 2004, § 14 RVG, Rd-Nr. 31), soll gelten und damit zur konkreten billigen Gebühr in den "Normalfällen" werden (Madert, a.a.O., § 14 RVG, Rd-Nr. 29). Jedes der Bemessungskriterien des § 14 RVG kann Anlaß sein, vom Mittelwert nach oben oder unten abzuweichen, soweit ein Umstand vom Durchschnitt abweicht (LG Flensburg, JurBüro 1976, 1504).

Vorliegend entspricht die Bestimmung der abgerechneten Gebühr mit 1,3 nach den vorgenannten Kriterien billigen Ermessen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte den zeitlichen Aufwand durch das übernommene Mandat zu berücksichtigen. Diesbezüglich war es nicht ermessensfehlerhaft zu berücksichtigen, dass die Beklagte über den Sachverhalt mit Schreiben vom 16.08.2004 informiert wurde, der Schaden vom 20.08.2004 mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.08.2004 auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde und der daraufhin von der Beklagten ihrerseits vorgenommenen Abrechnung mit Schreiben vom 20.09.2004 unter Klageandrohung widersprochen wurde. Insoweit war es nicht ermessensfehlerhaft bei der Bemessung der Gebühr mit einfließen zu lassen, dass insoweit die von der Gegnerin vorgenommene Abrechnung aufgrund des DEKRA-Gutachtens und den vorgenommenen Abzügen (UPE usw.) überprüft wurde. Insoweit hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin insbesondere zu berücksichtigen, dass bezüglich der Kürzungen der Gutachterkosten eine Nachfrage beim Sachverständigen bezüglich der von der Gegenseite ins Felde geführten Gebührenvereinbarung in die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühr mit einfloss. Schließlich hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei Bemessung des zeitlichen Aufwandes zu berücksichtigen, dass mit der Klägerin geklärt werden musste, ob unter Berücksichtigung der Schadenshöhe eine Reparatur erfolgen sollte oder ob es bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis zu verbleiben habe. Insoweit war es auch nicht ermessensfehlerhaft die abschließende Anspruchstellung mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.09.2004 in die Bemessung einfließen zu lassen. In dem tatsächlichen Umfang hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zutreffend auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit berücksichtigt. Er hat insofern auch berücksichtigt, dass die Sach- und Rechtslage und die rechtliche Situation bezüglich der Frage der Abrechnungsmodalität geprüft werden musste. Insbesondere hat er die Höhe des eingetretenen Schadens einfließen lassen. Der Angelegenheit kam eine besondere Bedeutung zwar nicht zu. Auch waren Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nicht gesondert zu berücksichtigen. Gleichwohl stellt sich aus den voran dargestellten Gründen die Bemessung der berechneten 1,3-Gebühr als nicht ermessensfehlerhaft dar.

Mithin ergibt sich folgender berechtigter Gebührenanspruch des Bevollmächtigten der Klägerin aus einem Gegenstandswert von 2.754,91 Euro:

- Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV: 245,70 Euro

- Post- und Telekommunikationsentgelt gemäß Nr. 7200 VV 20,00 Euro

- 15 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV 42,51 Euro

insgesamt: 308,21 Euro

darauf hat die Beklagte gezahlt: 198,60 Euro

mithin bestand vor Eintritt des erledigenden Ereignisses ein

Restanspruch in Höhe: 109,61 Euro

Soweit die Klägerin über diesen Betrag in Höhe von 109,61 Euro Freistellung weiterer 0,60 Cent verlangte, so war dieses Mehrbegehren gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen.

Der mit der Klage ferner geltend gemachte Freistellungsanspruch von Ansprüchen auf Zinszahlung seit dem 12.10.2004 folgt aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Amtsgericht Aachen, Abt. 84

Dr. N2

Richter






AG Aachen:
Beschluss v. 27.12.2004
Az: 84 C 576/04


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