Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 15. November 2006
Aktenzeichen: 2 Not 5/06

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 15.11.2006, Az.: 2 Not 5/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Antragsteller hatte beantragt, die Bezeichnung "Notar a.D." führen zu dürfen. Der Antragsgegner hatte ihm dies jedoch verweigert. In seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung argumentierte der Antragsteller, dass viele der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht ausreichend geprüft worden seien. Außerdem setzte er sich detailliert mit den in der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen auseinander.

Das Gericht entschied jedoch, dass der Antragsgegner zu Recht die Berechtigung des Antragstellers, die Bezeichnung "Notar a.D." zu führen, verweigert hat. Nach § 52 Abs. 1 BNotO ist es ausgeschiedenen Notaren grundsätzlich gestattet, die Amtsbezeichnung weiterhin zu verwenden, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die dies rechtfertigen. In diesem Fall waren diese besonderen Umstände gegeben. Der Senat folgte den Argumenten des Antragsgegners und verzichtete darauf, diese ausführlich zu wiederholen. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass die Akten ergaben, dass ein Verfahren gegen den Antragsteller auf Entfernung aus dem Dienst voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Der Antragsteller hatte diesem Verfahren jedoch zuvor durch seinen Antrag auf Entlassung aus dem Amt zuvorgekommen.

Somit wurde der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung abgelehnt und die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt. Der Verfahrenswert wurde auf 10.000,00 € festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 15.11.2006, Az: 2 Not 5/06


Zu den Voraussetzungen, unter denen die Führung der Bezeichnung "Notar a.D." verweigert werden kann

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 14. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Mit seinem am 14. Juni 2006 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen eine Entscheidung des Antragsgegners vom 5. Mai 2006, dem Antragsteller zugestellt am 29. Mai 2006, durch die ihm die Befugnis, die Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu führen, versagt worden ist.

Zuvor - am 24. März 2005 - war gegen den Antragsteller ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden, verbunden mit einer vorläufigen Amtsenthebung, dem der Antragsteller dadurch begegnet ist, dass er auf seinen eigenen Antrag zum 30. August 2005 aus dem Amt entlassen worden ist.

Zur Begründung seines Antrags verweist der Antragsteller zum einen darauf, dass eine Vielzahl der disziplinarrechtlichen Vorwürfe, die der Antragsgegner zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht habe, nicht abschließend gewürdigt worden seien. Im übrigen setzt er sich im einzelnen mit den in dem angefochtenen Bescheid genannten Gründen auseinander. Insoweit wird auf den Inhalt der Antragsbegründung (Bl. 5 ff. d.A.) verwiesen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Befugnis zur Führung der Bezeichnung Notar a.D. verweigert.

Zwar ist nach § 52 Abs. 1 BNotO dem aus dem Amt scheidenden Notar in den gesetzlich vorgesehenen Fällen grundsätzlich die Weiterführung der Amtsbezeichnung zu ermöglichen. Die Weiterführung darf nur dann verweigert werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Senat folgt insoweit uneingeschränkt den Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie den weiteren in der Antragserwiderung dargelegten Erwägungen, denen er sich in vollem Umfang anschließt und auf deren Wiedergabe zur Vermeidung unnötiger Darlegungen verzichtet wird.

Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, daß nach den sich aus den Akten ergebenden Umständen ein Verfahren gegen den Antragsteller auf Entfernung aus dem Dienst bei einer summarischen Prüfung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte; daß es so weit nicht kam, ist allein darauf zurückzuführen, daß der Antragsteller selbst durch den Antrag auf Entlassung aus dem Amt dem zuvorgekommen ist.

Nach alledem war dem Antrag der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 201 Abs. 2 BRAO.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 15.11.2006
Az: 2 Not 5/06


Link zum Urteil:
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