Landgericht München I:
Urteil vom 19. Januar 2011
Aktenzeichen: 37 O 2740/10

(LG München I: Urteil v. 19.01.2011, Az.: 37 O 2740/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht München I hat in dem Urteil vom 19. Januar 2011 (Aktenzeichen 37 O 2740/10) entschieden, dass die Beklagte dazu verurteilt wird, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft zu unterlassen, im Wettbewerb mit dem Hinweis zu werben, dass ihr Unternehmen keinem Detektivverband angehört und daher einsatzunabhängig sei. Außerdem muss die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 208,65 EUR nebst Zinsen zahlen. Die Widerklage der Beklagten wurde abgewiesen und die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin ist ein Verband, zu dessen Mitgliedern unter anderem Detektive gehören. Die Beklagte ist eine Privatdetektei. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, da sie der Meinung war, dass die Werbeaussage der Beklagten irreführend sei. Die Beklagte behauptete hingegen, dass die Aussage nicht wahrheitswidrig sei und dass die Berufsordnung für Detektive weitere Beschränkungen mit sich bringe.

Das Gericht entschied, dass die Werbeaussage der Beklagten tatsächlich irreführend sei, da sie den Eindruck erwecke, dass Detekteien, die einem Verband angehören, in ihrer Arbeit eingeschränkt seien. Die erweckte Vorstellung stimme jedoch nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Daher wurde der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zugesprochen. Zudem muss die Beklagte die Kosten der Abmahnung erstatten. Die Widerklage der Beklagten wurde abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden von der Beklagten getragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 15.911,80 EUR festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG München I: Urteil v. 19.01.2011, Az: 37 O 2740/10


Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5.- bis EUR 250.000.-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer ..., für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd mit dem Hinweis zu werben, ihr Unternehmen gehöre keinem Detektivverband an und sei damit einsatzunabhängig.

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin EUR 208,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.06.2010 zu bezahlen.

III. Die Widerklage wird abgewiesen.

IV. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

V. Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000,00, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

und folgenden

Beschluss:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 15.911,80 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche.

Die Klägerin ist ein ... zu ihren Mitgliedern zählen u.a. die ... sowie die meister ...

Die Beklagte ist eine Privatdetektei. Sie wird auf ihrer Internetseite... für ihre Tätigkeit. Dort fand sich am 21.10.2009 auch folgende Werbeaussage (Anlage K 1):

"Wir die Agentur... gehören keinem Detektivverband an und sind damit Einsatzunabhängig!"

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 04.11.2009 (Anlage K 3) ab. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 18.11.2009 (Anlage K 4), in dem sie einen Wettbewerbsverstoß in Abrede stellte und ihrerseits Erstattung der ihr wegen unbegründeter Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangte.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte suggeriere mit der streitgegenständlichen Aussage, Detekteien, die Mitglieder eines Berufsverbandes seien, seien bei der Ausführung eines jeweiligen Einsatzes eben aufgrund ihrer Mitgliedschaft in dem Verband von diesem abhängig. Die Angabe sei mehrdeutig, sie könne so verstanden werden, dass eine verbandsangehörige Detektei der bindenden Weisung des jeweiligen Verbandes bei der Ausführung jedes Einsatzes unterliege. Beim Verbraucher werde der Eindruck erweckt, dass Detektive, die einem Detektivverband angehören, nicht eigenständig über die Durchführung eines Einsatzes entscheiden können. Die übereinstimmende Berufsordnung der Verbände deutscher Detektive (Anlage K 5) stelle jedoch letztlich nur eine Kodifizierung der sowieso von Gesetzes wegen für jeden Defektiv bei der Ausübung seinem Berufes zu beachtenden Gesetze und Richtlinien dar. Wesentlicher Einfluss auf dem Einsatz ihrer Mitglieder komme den Detektivverbänden nicht zu, da ihnen keine substantiellen Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Darüber hinaus gebe es auf regionaler Ebene weitere Detektivverbände, von denen nicht bekannt sei, dass sie sich der Berufsordnung des ... angeschlossen hätten.

Die Klägerin beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an einem ihrer jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd mit dem Hinweis zu werben, ihr Unternehmen gehöre keinem Detektivverband an und sei damit einsatzunabhängig.

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin € 208,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte beantragt weiter im Wege der Widerklage:

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die angegriffene Werbeaussage gerade nicht dahingehend zu verstehen sei, dass verbandsangehörige Detekteien einsatzabhängig seien. Über diese würden keinerlei Aussagen getroffen. Zudem liege auch ansonsten kein Verstoß gegen das UWG vor. Es sei unrichtig, dass die Berufsordnung lediglich die Gesetzeslage kodifiziere. So sei der Detektiv nach § 1 der Berufsordnung verpflichtet, seinen Beruf mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben, obwohl ein Detektiv, bzw. eine Detektei kein Kaufmann im Rechtssinne sei. Die Berufsordnung enthalte mehrere Vorschriften über die Art und Weise der Einsatzdurchführung, die eine "Einsatzabhängigkeit" erzeugten, sowie Vorschriften, die mittelbar die Einsatzdurchführung beträfen. § 5 der Berufsordnung, wonach der Detektiv den Anschein amtlicher oder behördlicher Funktion zu vermeiden habe, gehe über das Verbot der Amtsanmaßung nach § 132 StGB deutlich hinaus. Gemäß § 10 der Berufsordnung habe der Detektiv sein Verhalten primär nicht am Interesse des Auftraggebers, sondern an den Vorgaben der Berufsordnung auszurichten. § 13 der Berufsordnung propagiere offen das Denunziantentum, da nach dieser Vorschrift jeder Detektiv darauf zu achten habe, dass auch andere Kollegen die Berufsordnung einhalten. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens sei es nach § 18 der Berufsordnung zudem möglich, dass vom Detektiv Informationen über das Auftraggeberverhältnis offengelegt werden müssten. Zudem könnten verbandangehörige Detektive aufgrund § 58 und 62 der Berufsordnung daran gehindert sein, Subunternehmer einzusetzen.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 20.10.2010, Bl. 61/63 d.A., verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche zu. Die Widerklage ist dagegen unbegründet, sie war daher abzuweisen.

A. Klage

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG zu. Nach diesen Vorschriften kann von Verbänden ein Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen verlangt werden.

1. Die Klägerin ist als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.

2. Die Beklagte hat durch die angegriffene Werbeaussage eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 UWG vorgenommen.

a. Bei der angegriffenen Werbeaussage handelt es sich um eine geschäftliche Handlung Im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG. Die Beklagte möchte dadurch den Absatz der von ihr angebotenen Dienstleistungen fördern.

b. Die Aussage "Wir die Agentur Detektive ... gehören keinem Detektivverband an und sind damit einsatzunabhängig!" ist auch irreführend. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Dienstleistung wie u.a. Art, Ausführung und Vorteilen enthält. Maßgeblich für die Feststellung der Irreführung ist dabei das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, ob die bei diesen Verkehrskreisen erweckte Vorstellung mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmt und diese Vorstellung für die Entschließung für oder gegen die Inanspruchnahme der Dienstleistung relevant ist.

aa) Die Werbung der Beklagten richtet sich vorliegend an das breite Publikum, zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören, nicht an Fachkreise. Es ist daher bei der Beurteilung der Werbeaussage vom allgemeinen Sprachverständnis auszugehen.

bb) Wird mit einem unklaren Begriff geworben, über dessen Sinne bei keinem rechtlich beachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine klare und eindeutige Vorstellung festzustellen ist, so liegt kein Verstoß gegen § 5 vor (BGH GRUR 2003, 247, 248 f. THERMAL BAD). Eine unklare Werbeaussage geht jedoch dann zu Lasten des Werbenden, wenn einer unklaren Angabe vom Verkehr eben doch eine bestimmte Bedeutung beigemessen wird und dadurch eine Erwartung ausgelöst wird, die das beworbene Produkt zu erfüllen nicht imstande ist (BGH GRUR 1969, 546, 548 - "med").

27Hier ist zu berücksichtigen, dass der Begriff "Einsatzunabhängig" im allgemeinen Sprachgebrauch nicht existiert. Allgemein bekannt ist lediglich der Begriff der "Einsatzabhängigkeit", der sich auf Gegenstände wie Werkzeuge und deren Verwendung bezieht. Die Werbeaussage hat damit keine von vorneherein feststehende. Bedeutung und ist daher unklar. Aufgrund des Zusammenhangs suggeriert der Satz "Wir die Agentur Detektive ... gehören keinem Detektivverband an und sind damit Einsatzunabhängig!" jedoch die Freiheit der Beklagten von Restriktionen, denen verbandsangehörige Detekteien im Umkehrschluss nach der Vorstellung des angesprochenen Verkehrs unterliegen müssen. Dabei bezieht sich die Vorstellung des Verkehrs nach Auffassung der Kammer nicht auf die wenig umfangreichen, von der Beklagten aufgeführten Einschränkungen des Geschäftsbetriebes einer Detektei durch die Vorschriften der konkreten Berufsordnung des Bundesverbandes Deutscher Detektive. Vielmehr wird aufgrund des Wortteils "Einsatz"- im Wort "Einsatzunabhängig" suggeriert, dass der konkrete Einsatz des Detektivs durch die Verbandszugehörigkeit in nicht nur unerheblichem Maß eingeschränkt ist, wie etwa durch eine Pflicht, vor einem Einsatz eine Erlaubnis des Verbandes einzuholen, oder inhaltlich durch ein generelles Verbot des Verbandes, Einsätze einer bestimmten Art zu übernehmen.

28cc) Die erweckte Vorstellung stimmt nicht mit den wirklichen Verhältnissen überein. Tatsächlich unterliegen verbandsangehörige Detekteien nur den von der Beklagten ausgeführten Einschränkungen durch die Berufsordnung.

dd) Die Täuschung ist auch geeignet, die Entschließung der Verbraucher zu beeinflussen. Nach der Lebenserfahrung liegt es nahe, dass die erzeugte Fehlvorstellung für einen nicht unbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs von Bedeutung ist.

ee) Auch die Abwägung der widerstreitenden Interessen und die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergeben kein abweichendes Ergebnis.

II.

Die Klägerin kann von der Beklagten Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe von EUR 208,65 brutto nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG bzw. nach der Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Die Abmahnung war berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, da der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht (s.o. unter I.). Die Klägerin hat zur Höhe der bei ihr angefallenen Kosten vorgetragen. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

B.

Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch auf Zahlung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten zu. Die Kosten einer sogenannten "Gegenabmahnung" sind auch bei unberechtigter Abmahnung nur in Ausnahmefall erstattungsfähig (BGH GRUR 2004, 790, 793 - Gegenabmahnung). Her war die Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin berechtigt, eine Erstattung der Kosten der Gegenabmahnung scheidet von vorneherein aus.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 3, 5 ZPO, 3, 38 ff. GKG festgesetzt.






LG München I:
Urteil v. 19.01.2011
Az: 37 O 2740/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/f43d99066e8c/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_19-Januar-2011_Az_37-O-2740-10




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