Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Oktober 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 60/03
(BPatG: Beschluss v. 02.10.2003, Az.: 25 W (pat) 60/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2003, Aktenzeichen 25 W (pat) 60/03, festgestellt, dass die vorherigen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. September 2000 und 14. November 2002 hinsichtlich der teilweisen Löschung der angegriffenen Marke aufgrund eines Widerspruchs unwirksam sind.
Die Markenstelle hatte mit ihrem Beschuss vom 28. September 2000 die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und einer Widerspruchsmarke festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat daraufhin erfolglos Einspruch eingelegt. In ihrer Beschwerde hat sie die Einschränkung des Warenverzeichnisses durch eine Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat daraufhin ihren Widerspruch zurückgenommen.
Das Bundespatentgericht hat nun entschieden, dass die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung unwirksam sind. Zur Begründung wurde auf § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog verwiesen. Der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der vorherigen Entscheidungen wurde im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage von Amts wegen getroffen.
Die Kosten wurden im vorliegenden Fall nicht aus Billigkeitsgründen aufgelegt, gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 02.10.2003, Az: 25 W (pat) 60/03
Tenor
Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. September 2000 und 14. November 2002 wirkungslos sind, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 06 581 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 28. September 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom 14. November 2002 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems Engels Bayer Fa
BPatG:
Beschluss v. 02.10.2003
Az: 25 W (pat) 60/03
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