Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Februar 2004
Aktenzeichen: 26 W (pat) 74/02
(BPatG: Beschluss v. 11.02.2004, Az.: 26 W (pat) 74/02)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 11. Februar 2004 entschieden, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. September 2000 und vom 7. Februar 2002 in Bezug auf die Marke 398 43 925 wirkungslos sind. Dies gilt für den Fall, dass die Löschung der Marke 398 43 925 aufgrund des Widerspruchs aus der älteren Marke 2 096 960 angeordnet wurde oder der Widerspruch aus der Marke 2 096 960 zurückgewiesen wurde.
Ursprünglich hatte die Markenstelle wegen einer Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke 2 096 960 die Löschung der Marke 398 43 925 angeordnet. Nachdem die Inhaberin der Marke 398 43 925 hiergegen Einspruch erhoben hatte, hat die Markenstelle den Beschluss aufgehoben und den Widerspruch aus der Marke 2 096 960 zurückgewiesen. Dagegen legte die Widersprechende im Beschwerdeverfahren Beschwerde ein. Im weiteren Verlauf hat die Widersprechende ihren Widerspruch dann jedoch zurückgenommen.
Da mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 2 096 960 die Grundlage des Widerspruchsverfahrens entzogen wurde, erklärt das Bundespatentgericht aus Gründen der Rechtsklarheit, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind. Eine Kostenauferlegung besteht nicht.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 11.02.2004, Az: 26 W (pat) 74/02
Tenor
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. September 2000 und vom 7. Februar 2002 sind wirkungslos, soweit auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 2 096 960 die Löschung der Marke 398 43 925 angeordnet bzw der Widerspruch aus der Marke 2 096 960 zurückgewiesen worden ist.
Gründe
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat wegen einer Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke 2 096 960 zunächst die Löschung der Marke 398 43 925 angeordnet. Auf die dagegen gerichtete Erinnerung der Inhaberin der Marke 398 43 925 hat sie diesen Beschluß aufgehoben und den Widerspruch aus der Marke 2 096 960 zurückgewiesen. Hiergegen hat die aus der Marke 2 096 960 Widersprechende Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 2 096 960 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Albert Kraft Reker Bb
BPatG:
Beschluss v. 11.02.2004
Az: 26 W (pat) 74/02
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