Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. März 2003
Aktenzeichen: 19 W (pat) 38/02
(BPatG: Beschluss v. 24.03.2003, Az.: 19 W (pat) 38/02)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 24. März 2003 (Aktenzeichen 19 W (pat) 38/02) entschieden, dass das Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen wird.
Der Anmelder hatte am 18. Mai 1999 eine Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt. Dieser Antrag wurde jedoch vom Deutschen Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 8. April 2002 zurückgewiesen. Die Patentabteilung 11 des Amtes begründete diese Entscheidung damit, dass die Anmeldung keine vollständige technische Lehre erkennen lasse und gewerblich nicht brauchbar sei.
Dagegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, jedoch keine Beschwerdegebühr bezahlt. Er hat erneut Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt wurde und statthaft ist. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist nach Ansicht des Gerichts auch möglich, unter den Voraussetzungen des PatG § 130 iVm ZPO §§ 114 bis 116.
Im vorliegenden Fall wird jedoch das Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und die beantragte Verfahrenskostenhilfe, ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, für das Beschwerdeverfahren versagt. Dies begründet das Gericht damit, dass die Beschwerde keinen Erfolg verspricht.
Die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat aufgrund einer gebotenen Prüfung zu Recht die Aussicht auf Erteilung eines Patents verneint. Der vom Anmelder beanspruchte Gegenstand ist nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn anhand dieser Offenbarung in Verbindung mit seinem Fachwissen ausführen kann.
Das Gericht führt aus, dass der Anmelder die Aufgabe hatte, einen Antrieb zu schaffen, der möglichst ohne Fremdenergie funktioniert und sich nach dem Anlauf selbst mit Energie versorgt. Jedoch fehlen in der Anmeldung genaue Angaben darüber, wie der anmeldungsgemäße Antrieb, insbesondere die Stromabnehmer und der Planetenmotor, auszuführen sind. Der Fachmann kann daher nicht erkennen, wie er diese konstruieren müsste, damit der Antrieb ohne Fremdenergie funktioniert.
Aufgrund dieser fehlenden Angaben besteht keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents.
Die Entscheidung wurde von den Richtern Dr. Kellerer, Schmöger, Mayer und Scholz getroffen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 24.03.2003, Az: 19 W (pat) 38/02
Tenor
Das Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I Der Anmelder hat am 18. Mai 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"..."
eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 8. April 2002, hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 25. Januar 2002 aus, dass die Anmeldung keine vollständige technische Lehre erkennen lasse und gewerblich nicht brauchbar sei.
Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 26. April 2002, eingegangen am 27. April 2002, Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdegebühr hat er nicht bezahlt, jedoch erneut - für das Beschwerdeverfahren - Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Der Patentanspruch ("Schutzanspruch") lautet :
"Mehrachsiger Kraftantriebdadurch gekennzeichnet, daß um den Planetenmotor (Hochleistungs-)Magneten installiert sind, um die Stromabnehmer (-kranz/-kränze) durch den Planetenmotor mittels technischer Einrichtung geführt werden, so daß Strom/Energieproduktion getätigt wird, bzw getätigt werden kann, wobei die Einrichtung auch andersherum installiert sein kann."
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73 Abs 1, Abs 2 Satz 1). Die Beschwerdegebühr ist nicht bezahlt.
Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ist nach Auffassung des Senats Verfahrenskostenhilfe statthaft (vgl 19 W (pat) 20/02, Beschluss vom 18. Dezember 2002, zur Veröffentlichung vorgesehen, und 19 W (pat) 23/02, Beschluss vom 13. Februar 2003) und ihre Gewährung unter den Voraussetzungen des PatG § 130 iVm ZPO §§ 114 bis 116 geboten.
Im vorliegenden Fall ist das Gesuch jedoch zurückzuweisen, und die beantragte Verfahrenskostenhilfe, ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (PatG § 130 iVm ZPO § 114), für das Beschwerdeverfahren zu versagen, da die Beschwerde keinen Erfolg verspricht.
Denn letztlich hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts aufgrund der gebotenen, aber ausreichend kursorischen Prüfung zu Recht die Aussicht auf Erteilung eines Patents verneint (§ 130 Abs 1 S 1 PatG). Der beanspruchte Gegenstand ist nämlich in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn an Hand dieser Offenbarung in Verbindung mit seinem Fachwissen ausführen kann.
Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit mit der Entwicklung von dynamoelektrischen Maschinen beschäftigt.
Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung die Aufgabe gestellt, einen Antrieb zu schaffen, der - möglichst - ohne Fremdenergie funktioniert und sich nach dem Anlauf selbst mit Energie versorgt (Seite I, Zeile 5 bis 7,10 bis 15).
Dazu sind gemäß dem Patentanspruch und der Figur mit Beschreibung um einen Planetenmotor (Hochleistungs-)magneten installiert, um die Stromabnehmer
(-kranz/kränze) durch den Planetenmotor mittels technischer Einrichtungen geführt werden.
Bei Betrachtung der Zeichnung kann der Fachmann vielleicht noch vermuten, dass die technischen Einrichtungen Gestänge sein sollen, die den Planetenmotor mit den Stromabnehmern verbinden. Wie die Stromabnehmer und der Planetenmotor aufgebaut sein sollen und wie sie funktionieren sollen, weiß der Fachmann aber nicht und kann es den Unterlagen auch nicht entnehmen. Unter Stromabnehmern versteht der Fachmann Schleifstücke auf Leiterbahnen zur Stromübertragung auf bewegliche Teile. Als Gegenstücke von Dauermagneten in einem elektrischen Antrieb sind sie ihm unbekannt. Ebenso kennt er zwar Planetengetriebe, aber keine Planetenmotoren.
Zur Umwandlung von elektrischer Energie in mechanische Energie oder umgekehrt in einem Motor oder Generator mit Dauermagneten kennt der Fachmann nur die Möglichkeit, elektrische Leiter in Form von Spulen durch das Magnetfeld des Dauermagneten zu bewegen. In der Anmeldung gibt es aber keinen Hinweis darauf, dass mit den Stromabnehmern solche Spulen gemeint sein könnten.
Der Fachmann weiß somit nicht, wie er den anmeldungsgemäßen Antrieb insbesondere die Stromabnehmer und den Planetenmotor ausführen könnte. Insbesondere weiß er nicht, wie er sie konstruieren müsste, damit der Antrieb aufgabengemäß ohne Fremdenergie funktioniert. Antriebe, die dauerhaft ohne Energie von außen funktionieren, sind dem Fachmann unbekannt. Es wären deshalb genaue Angaben über die Erzeugung, Umwandlung und den Fluss der Energie nötig gewesen. Solche Angaben fehlen.
Der mehrachsige Kraftantrieb ist somit in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann.
Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.
Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr. Scholz Pr
BPatG:
Beschluss v. 24.03.2003
Az: 19 W (pat) 38/02
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/f5dfa73ec6ab/BPatG_Beschluss_vom_24-Maerz-2003_Az_19-W-pat-38-02