Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 18. März 2014
Aktenzeichen: 5 U 90/13

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 18.03.2014, Az.: 5 U 90/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 18. März 2014 entschieden, dass die Klage der Klägerin abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung vermeiden, indem sie eine Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags leistet. Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin keine gültigen Beschlüsse zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der Beklagten gefasst hat. Die Hauptversammlung wurde von der Beklagten wirksam abgesagt und die Versammlung, die daraufhin stattfand und Beschlüsse fasste, war daher ungültig. Das Gericht hat auch entschieden, dass die Beklagte das Recht hatte, die Hauptversammlung abzusagen. Die Klage ist daher unbegründet. Die Frage, ob die Absage der Hauptversammlung möglicherweise pflichtwidrig war, ist von der Frage der Wirksamkeit der Absage zu unterscheiden. Die Beklagte hatte das Recht, die Hauptversammlung abzusagen, und es besteht kein Anfechtungsgrund für die Beschlussfassung. Die Klage der Klägerin wird daher abgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 18.03.2014, Az: 5 U 90/13


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.04.2013 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in Stadt1.

Das Grundkapital beträgt 28.400.000,-- € und ist eingeteilt in eine gleiche Anzahl auf den Namen lautender Kommanditaktien. Die Beklagte (zuvor firmierend als €X € GmbH€) ist die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Klägerin.

Aufgrund eines Verlangen nach § 122 Abs. 1 AktG der Aktionärin X1 Aktiengesellschaft hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 2 und 3 sowie eines Verlangens der Aktionärin A S.A. hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 4 € 11 lud die Beklagte mit Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger am 13.07.2012 zu einer außerordentlichen Hauptversammlung der Klägerin auf den 10.09.2012, 11.00 Uhr ein. Tagesordnungspunkte (7 € 9) waren u.a. der Entzug des Vertrauens der Beklagten, der Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Beklagten sowie die Abberufung sämtlicher Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tagesordnung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, S. 3/4, Bezug genommen.

Am 10.09.2012 fanden sich in dem genannten Versammlungslokal ... -Hotel in Stadt1 Kommanditaktionäre mit ca. 21 Mio. Stimmen ein, u.a. auch der gesetzliche Vertreter der A S.A. sowie deren Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwältin RA€in1. Die zur Durchführung der Hauptversammlung notwendige Ton- und Video-Übertragungstechnik war aufgebaut, ebenso ein Verpflegungsbuffet für die Aktionäre. Die Einlasskontrolle und Ausgabe der Stimmkarten wurde von dem Hauptversammlungs-Dienstleister ... vorgenommen. In einem €Back-Office€ befanden sich der Notar N1 sowie weitere von der Klägerin bzw. der Beklagten hierzu beauftragte Personen.

Um 11.10 Uhr erschien einer der Geschäftsführer der Beklagten, Herr B, auf dem Podium und begrüßte die Anwesenden. In der Folge teilte Herr B mit, dass die Hauptversammlung aufgrund eines Beschlusses der Geschäftsführer der Beklagten abgesagt worden sei. Dies beruhe darauf, dass die Geschäftsführung um zwei neue Geschäftsführer erweitert worden sei, nachdem eine C € AG die zuvor von der X1 AG gehaltenen Aktien an der D gekauft habe und die (zuvor ebenfalls von der X1 AG gehaltenen) Geschäftsanteile an der Beklagten an eine E € GmbH übertragen worden seien.

Die Prozessbevollmächtigte der A S.A. ergriff daraufhin das Wort. Sie vertrat die Auffassung, dass die auf Verlangen ihrer Mandantin einberufene Hauptversammlung schon deshalb nicht abgesagt werden könne, weil Herr B als Geschäftsführer der Antragsgegnerin die Hauptversammlung bereits eröffnet habe. Sie beantragte, dass die Hauptversammlung satzungsgemäß einen Versammlungsleiter wähle. Daraufhin schaltete Herr B das Mikrofon auf dem Podium aus. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1) schlug den anwesenden Rechtsanwalt RA2, der bereits im Vorfeld erklärt hatte, gegebenenfalls die Versammlungsleitung zu übernehmen, als Versammlungsleiter vor. Daraufhin fand eine €Wahl€ von Herrn RA2 statt, deren Hergang im Einzelnen teilweise streitig ist. Jedenfalls nahm Herr RA2 €die Wahl an€ und begab sich auf das Podium. Während dieser gesamten Vorgänge war das von der A S.A. gestellte Mitglied des Aufsichtsrats F anwesend. In der Folge verließ Herr B das Podium. Auf seine Weisung wurde die Übertragungstechnik abgebaut und das Buffet abgeräumt. Nachdem auch Herr F den Saal verlassen hatte, ließ Herr RA2 seine Wahl zum Versammlungsleiter durch Akklamation erneut bestätigen. Daraufhin unterbrach er die Hauptversammlung zunächst bis 12.00 Uhr. Verschiedene Aktionäre verließen (endgültig) den Sitzungssaal.

Nachdem die Übertragungstechnik wieder funktionsbereit gemacht und ein anderer Notar, N2, eingetroffen war, wurde die €Hauptversammlung€ gegen 13.15 Uhr fortgesetzt. Es wurden einstimmig die vorgeschlagenen Beschlüsse zu TOP 4 - 11 gefasst. Die vorgeschlagene Beschlussfassung zu TOP 2 (Auflösung der Gesellschaft) wurde abgelehnt. Widersprüche zu Protokoll wurden nicht erklärt.

Unter dem 11.10.2012 verfasste Herr RA2 eine €Niederschrift über die außerordentliche Hauptversammlung der D GmbH & Co. KGaA am 10. September 2012€, welche den ersten Teil der streitgegenständlichen Versammlung behandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage KS & P 2 (Anlagenordner) Bezug genommen . Der zweite Teil der Versammlung wurde von dem Notar N2 notariell beurkundet. Insoweit wird auf die Anlage KS & P 3 (Anlagenordner) Bezug genommen.

Auf Antrag der A S.A. erließ das Landgericht Frankfurt am Main am 19.09.2012 eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Beklagten die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen und ein Herr G als Notgeschäftsführer eingesetzt wurde.

Durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 12.10.2012 lud Herr G zu einer weiteren außerordentlichen Hauptversammlung der D GmbH & Co. KGaA für den 19.11.2012 ein.

Aufgrund des von der Beklagten eingelegten Widerspruchs hat das Landgericht mit Urteil vom 29.10.2012 die am 19.09.2012 erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung wurde in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 05.03.2013 (5 U 232/12) zurückgenommen.

In Folge des landgerichtlichen Urteils vom 29.10.2012 übergab Herr G die Geschäftsführung wieder an die Beklagte.

Am 19.11.2012 fand die von Herrn G einberufene Hauptversammlung statt. Einzelheiten dieser Hauptversammlung sind zwischen den Parteien streitig. Die Versammlung wurde durch den Versammlungsleiter F abgebrochen, ohne dass Beschlüsse gefasst wurden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Beklagten durch gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 278 Abs. 3 AktG, 117 HGB gegeben seien. Es liege ein wirksamer Beschluss der Hauptversammlung vom 10.09.2012 (zu TOP 8) vor. Die Hauptversammlung sei von Herrn B eröffnet und nicht wirksam abgesagt worden. Die Versammlung sei gesetzmäßig abgelaufen und protokolliert worden. Die Feststellung der gefassten Beschlüsse sei durch den gewählten Versammlungsleiter RA2 ordnungsgemäß erfolgt. Jedenfalls könne sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches nicht auf derartige Mängel berufen. Auch die Protokollierung sei ordnungsgemäß erfolgt.

In der Folge habe auf mehreren Aufsichtsratssitzungen der Aufsichtsrat der Klägerin die Erhebung der Entzugsklage beschlossen.

Ein wichtiger Grund für den Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis liege bereits in dem ausgesprochenen Entzug des Vertrauens (Beschlussfassung zu TOP 7 der Hauptversammlung vom 10.09.2012). Hinzu kämen weitere erhebliche Pflichtverletzungen der Beklagte vor und nach dem 10.09.2012.

Die Klägerin hat beantragt,

der Beklagten die Befugnis zu entziehen, die Geschäfte der D GmbHG & Co. KGaA zur führen und diese Gesellschaft zu vertreten;

hilfsweise,

der Beklagten wird die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen, aufschiebend bedingt auf die Bestellung eines Notvertreters gemäß §§29 BGB, 85 AktG wird Gesamtgeschäftsführungsbefugnis mit dem Notvertreter angeordnet;

weiter hilfsweise,

der Beklagten wird die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen, aufschiebend bedingt auf die Bestellung eines Notvertreters gemäß §§ 29 BGB, 85 AktG wird Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung angeordnet;

weiter hilfsweise:

der Beklagten wird die Geschäftsführungsbefugnis entzogen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die erhobene Klage bereits mangels eines Beschlusses des Aufsichtsrats zur Klageerhebung unzulässig sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da es an einem wirksamen Beschluss der Hauptversammlung fehle, ihr (der Beklagten) die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen. Denn am 10.09.2012 habe keine Hauptversammlung stattgefunden. Die zunächst einberufene Versammlung sei wirksam abgesagt worden, wozu die Klägerin als Einberufende befugt gewesen sei. Die Absage sei erfolgt, weil die neuen Geschäftsführer der Klägerin mehrheitlich die Absage der Versammlung beschlossen hätten. Jedenfalls sei die Versammlung nicht eröffnet worden. Darüber hinaus seien die streitgegenständlichen Beschlüsse weder ordnungsgemäß zustande gekommen noch festgestellt und beurkundet worden, weswegen sie sämtlich nichtig, jedenfalls aber anfechtbar seien.

Schließlich hat die Beklagte das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. §§ 117, 127 HGB bestritten. Insbesondere habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt ihre Pflichten verletzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 359 ff. d. A.) sowie die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit Urteil vom 23.04.2013 hat das Landgericht im vorliegenden Hauptsacheverfahren der Klage stattgegeben und der Beklagten die Befugnis entzogen, die Geschäfte der D GmbH & Co. KGaA zu führen und diese Gesellschaft zu vertreten. Im Gegensatz zu dem Urteil vom 29.10.2012 in dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren nimmt das Landgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Beklagten an.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 370 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Rechtsschutzziel auf Klageabweisung weiter. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.04.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrages, wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen im Ergebnis nicht.

Die Klage ist von der Gesellschaft in Prozessstandschaft für die Gesamtheit der Kommanditaktionäre erhoben. Dahin ist, was auch im Senatstermin unwidersprochen geblieben ist, das Klägerrubrum der Klageschrift auszulegen. Bei der entsprechend § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung der Prozesshandlung ist dem Verständnis der Vorzug zu geben, das zu einer Wirksamkeit, hier Zulässigkeit, der Prozesshandlung führt, weil im Zweifel anzunehmen ist, dass die erklärende Partei Vernünftiges und Wirksames gewollt hat (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 133 Rz.26). Die richtige Partei für die Entziehungsklage ist aber die Gesellschaft als Prozessstandschafterin für die Gesamtheit der Kommanditaktionäre, die selbst - trotz ihrer Erwähnung in § 287 Abs.2 AktG - nicht parteifähig ist.

Die Frage, wer eine Entzugsklage entsprechend §§ 117, 127 HGB bei einer KGaA zu erheben hat, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. So wird vertreten, dass die Klage durch die KGaA als juristische Person geführt werden müsse (Spindler/Stilz/Bachmann, a.a.O., § 278 Rn. 75 m.w.N.; MünchKomm/Perlitt, a.a.O., § 278, Rn. 188 m.w.N., GroßkommentarAktG/Sethe, 4. Aufl., § 278 Rn. 165). Nach anderer Ansicht ist die Klage von allen anderen persönlich haftenden Gesellschaftern und für die Kommanditaktionäre vom Aufsichtsrat zu erheben (KK/Mertens/Cahn, AktG, 2. Aufl., § 278 Rn. 79; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 278, Rn. 13). Die Fassung der Klageschrift nimmt somit lediglich auf diesen € von der Rechtsprechung bisher nicht entschiedenen € Meinungsstreit in der Literatur Rücksicht. Der Senat folgt dabei der Ansicht, wonach klagebefugt die Gesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat, ist.

Ebenso wenig ist die Klage mangels Vorliegens eines entsprechenden Beschlusses des Aufsichtsrats der Klägerin unzulässig, wie dies die Beklagte meint.

Gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 112 Abs. 1 AktG wird eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (oder aber die Gesamtheit der Kommanditaktionäre) gerichtlich und außergerichtlich von dem Aufsichtsrat vertreten (BGH, Urteil vom 29.11.2004, II ZR 964/02, WM 2005, Seite 330 ff. zitiert nach juris, Rdn. 6; Hüffer, AktG, 10. Aufl. § 87 Rdn. 16 mwN). Erforderlich ist insofern ein mit Mehrheit gefasster Beschluss gemäß § 108 Abs. 1 AktG (Hüffer, aaO, § 112 Rdn. 4). Fehlt es an einem derartigen Beschluss, ist die Klage unzulässig (Hüffer aaO, § 112, Rdn. 8 mwN).

Ein derartiger Beschluss des in der Hauptversammlung am 09.10.2012 gewählten Aufsichtsrats wurde jedenfalls in dessen Sitzung am 30.10.2012 gefasst, wo es ausweislich des als Anlage KS&P 38 zur Akte gereichten Protokolls vom 22./ 25.02.2013 heißt:

€TOP 8 einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main und Erhebung der Klage der D GmbH & Co. KGaA, vertreten durch den Aufsichtsrat, zur Umsetzung des Beschlusses der HV vom 10.09.2012

Die Fragen werden umfassend erörtert. Die getroffenen Maßnahmen (Beitritt zum eV-Verfahren, Klageerhebung) werden einvernehmlich gut geheißen.€

Dies genügt den Anforderungen an eine ausdrückliche Beschlussfassung; hiermit liegt jedenfalls eine nachträgliche Genehmigung der Klageerhebung vor.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Es fehlt an einem wirksamen Beschluss der Hauptversammlung der Klägerin, der Beklagten die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen.

Grundsätzlich ist für die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines persönlich haftenden Gesellschafters gemäß § 117 HGB ein Antrag €der übrigen€ (= aller anderen) Gesellschafter erforderlich. Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien tritt an dessen Stelle ein zumindest mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss der Hauptversammlung (MünchKomm/Perlitt, AktG, 3. Aufl., § 278 Rn. 188; Spindler/Stilz/Bachmann, AktG, 2. Aufl., § 278 Rn. 75).

An einem solchen Beschluss fehlt es vorliegend, so dass die Entzugsklage unbegründet ist (grundsätzlich: Spindler/Stilz/Bachmann, a.a.O.). Denn der Beschluss der Hauptversammlung der Klägerin vom 10.09.2012 zu TOP 8, mit dem diese die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Beklagten beschlossen hat, ist nichtig. Die Hauptversammlung, zu der die Beklagte eingeladen hatte, wurde von ihr wirksam abgesagt. Zu der von einem Teil der Aktionäre in der Folge abgehaltenen Versammlung war nicht eingeladen worden, womit Verstöße gegen § 121 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 AktG vorliegen, die gemäß § 241 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse führen, da die Voraussetzungen einer Vollversammlung gemäß § 121 Abs. 6 AktG nicht vorlagen.

Unstreitig lud die Beklagte wirksam zu einer außerordentlichen Hauptversammlung der Klägerin am 10.09.2012 um 11.00 Uhr ein. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin wurde diese Hauptversammlung jedoch nicht eröffnet. Dies geschah auch nicht dadurch, dass einer der Geschäftsführer der Beklagten, Herr B, die erschienenen Kommanditaktionäre zu der Hauptversammlung begrüßte. Denn unmittelbar nach der Begrüßung informierte er die Anwesenden darüber, dass die Geschäftsführung beschlossen habe, die Hauptversammlung abzusagen.

Üblicherweise (wenn auch nicht zwingend) beginnt die Hauptversammlung mit Feststellungen zur Anwesenheit von Organmitgliedern sowie zur Erfüllung der Einberufungsvoraussetzungen. Zum Eröffnungszeremoniell gehören darüber hinaus die Benennung der zugelassenen Personen sowie weitere Präliminarien (MünchKommAktG/Kubis, a.a.O. § 119, Rn. 133 ff). Nichts davon ist im vorliegenden Fall erfolgt. Hierbei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass Herr B die Anwesenden mit der Wendung begrüßte: €Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie zur heutigen außerordentlichen Hauptversammlung der D€. Denn jedenfalls angesichts dessen, dass er unmittelbar nach seiner Begrüßung den Anwesenden mitteilte, dass die Hauptversammlung abgesagt worden sei, ist dies lediglich als eine Höflichkeitsfloskel, nicht jedoch als eine rechtlich wirksame Eröffnung der Hauptversammlung anzusehen.

Hinzu kommt, dass die Eröffnung der Hauptversammlung dem Versammlungsleiter obliegt (MünchKomm/Kubis, a.a.O.), was Herr B nicht war. Die Satzung der Klägerin trifft in § 25 Abs. 1 insoweit folgende Bestimmung:

€Den Vorsitz in den Hauptversammlungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, einer seiner Stellvertreter oder ein sonstiges, vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied. Für den Fall, dass kein Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt.€

Unstreitig war Herr B als Geschäftsführer der Komplementärin kein Versammlungsleiter. Auch nahm er nicht etwa im Wege einer €Notgeschäftsführung€ dieses Amt (z.B. zur Wahl eines von der Hauptversammlung bestimmten Versammlungsleiters) wahr. Vielmehr wollte er ersichtlich im Auftrag der Geschäftsführung die einberufene Hauptversammlung absagen.

Die Hauptversammlung wurde auch nicht wirksam von der Aktionärsvertreterin RA€in1 oder von Herrn RA2 eröffnet. Denn wie ausgeführt, obliegt die Eröffnung dem Versammlungsleiter. Nach der Satzung der Beklagten war dies zunächst der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Dieser war nicht anwesend. Allerdings befand sich das Aufsichtsratsmitglied F auf der Versammlung, so dass zunächst hätte geprüft werden müssen, ob eine Versammlungsleitung durch ihn in Frage kam. Selbst wenn man jedoch unterstellt, dass Herr F hierzu nicht bereit gewesen bzw. die nach der Satzung erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats nicht zu erlangen gewesen wäre, führte dies nicht dazu, dass ein beliebiger Aktionär oder Aktionärsvertreter die Versammlung eröffnen und eine Wahl zum Versammlungsleiter hätte leiten dürfen.

Zwar wäre in diesem Fall gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ein Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung zu wählen gewesen. Für die Leitung der Wahl wäre jedoch der Einberufende, also die Beklagte bzw. ihre Geschäftsführung, berufen gewesen (Spindler/Stilz/Wicke, a.a.O., Anh § 119, Rn. 3; MünchKomm/Kubis, a.a.O., § 119, Rn. 111 m.w.N.). Nach der Auffassung von Schmidt/ Lutter/Ziemons (AktG, 2. Aufl., § 129, Rn. 30) hätte die Zuständigkeit bei dem ältesten Aktionär oder Aktionärsvertreter gelegen. Etwas anderes (Zuständigkeit des Aktionärs, der ein Einberufungsverlangen gestellt hat) wird nur für den Fall des § 122 Abs. 3 AktG vertreten (GroßkommAktG/Mülbert, 4. Aufl., vor §§ 118-147, Rn. 78), der hier nicht vorliegt.

Statt eröffnet zu werden, wurde die Versammlung wirksam abgesagt. Unstreitig teilte der Geschäftsführer der Beklagten B den versammelten Kommanditaktionären mit, dass die Versammlung abgesagt worden sei. Zu dieser Absage war die Beklagte befugt. Denn nach allgemeiner Auffassung kann eine Hauptversammlung (nur) von demjenigen abgesagt werden, der zu ihr eingeladen hat (z.B. Hüffer, AktG, 10. Aufl, § 121, Rn. 18; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 121, Rn. 102, jeweils mwN). Vorliegend war dies die Beklagte.

Dies spricht dafür, dass grundsätzlich auch im vorliegenden Fall die Beklagte als Einladende befugt gewesen sein muss, die Versammlung € ggf. auch kurzfristig € aus organisatorischen Gründen abzusagen.

Der in der Einladung genannten Termin (10.09.2012, 11.00 Uhr) stellte auch nicht etwa einen €point of no return€ dar, zu dem die Hauptversammlung quasi von selbst eröffnet wurde und nach dessen Verstreichen sie nicht mehr abgesagt werden konnte. Vielmehr kann die Einberufung der Versammlung bis zu deren förmlicher Eröffnung jederzeit zurückgenommen werden (MünchKomm/Kubis, AktG, 3. Aufl., § 121, Rn. 102), wie auch eine Verschiebung der Uhrzeit des Beginns um 15 oder 30 Minuten ohne weiteres möglich ist (Hüffer, aaO, § 121, Rn. 18). Vorliegend erfolgte die Absage ca. 10 Minuten nach dem in der Einladung genannten Termin.

Die Konstruktion eines €mittelbar Einberufenden€ (hier die Aktionärin A S.A., vertreten von Frau RA€in1), welcher besondere Rechte (Eröffnung der Hauptversammlung, Leitung der Wahl eines Versammlungsleiters) zustehen, ist ebenfalls abzulehnen. Sie findet nicht nur keine Stütze im Gesetz, sondern widerspricht der klaren Systematik des § 122 AktG (so im einzelnen Bayer/Scholz/Weiß, ZIP 2014, S. 1, 2 ff; a.A. Weber, NZG 2013, S. 890 ff). Denn § 122 AktG trennt deutlich zwischen einer Einberufung der Hauptversammlung durch die Verwaltung (Vorstand bzw. hier Komplementärin auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 1 AktG) und einer gerichtlichen Ermächtigung an die Aktionärsminderheit zur eigenen Einberufung der Hauptversammlung gemäß § 122 Abs. 3 AktG. Die vorliegende Einberufung gemäß § 122 Abs. 1 AktG stellt dabei lediglich einen gesetzlich angeordneten Einberufungsgrund im Sinne von § 121 Abs. 1 AktG dar. Insoweit ist auch keine Aushöhlung der Minderheitenrechte zu befürchten. Denn war die Absage der zunächst einberufenen Hauptversammlung pflichtwidrig, so kann die Aktionärsminderheit eine gerichtliche Ermächtigung gemäß § 122 Abs. 3 AktG erwirken. Die Situation ist die gleiche, wie wenn die Verwaltung auf ein berechtigtes Verlangen nach § 122 Abs. 1 AktG gar keine Hauptversammlung einberuft. Ein andauerndes €Hin und Her€ ist daher nicht zu befürchten (Bayer/Scholz/Weiß, a.a.O., S. 3).

Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Nicht-Eröffnung bzw. Absage der Hauptversammlung ggf. pflichtwidrig war, ist von der Frage ihrer Wirksamkeit zu trennen (Bayer/Scholz/Weiß, a.a.O.). Ließe man eine Pflichtwidrigkeit der Erklärung der Absage einer Hauptversammlung auf deren Wirksamkeit durchschlagen, führte dies zu einer unvertretbaren Rechtsunsicherheit der Aktionäre. Denn auch im Fall einer Einberufung auf Verlangen gemäß § 122 Abs. 1 AktG sind durchaus Fälle einer berechtigten Abberufung der Hauptversammlung denkbar. So wird dies z.B. für den Fall für zulässig gehalten, dass der Vorstand erst nach der Einberufung der Versammlung erkennt, dass die Voraussetzungen für das Einberufungsverlangen nicht (mehr) vorliegen (KK/Noack/Zetsche, aaO; MünchKomm/Kubis, AktG, 3. Aufl., Rn.135; Bayer/Scholz/Weiß, a.a.O.). Gleiches muss für schwerwiegende organisatorische Probleme gelten. Entgegen der Auffassung von Selter (NZG 2013, S. 1133, 1136) kann keineswegs jeder Aktionär bei einer kurzfristigen Absage davon ausgehen, dass der Vorstand rechtsmissbräuchlich handelt. Dies ad hoc zutreffend zu beurteilen, kann einem Aktionär nicht zugemutet werden. Wollte man die € ggf. schwierig zu klärende - Frage, ob die Absage pflichtgemäß erfolgte oder nicht, auf deren Wirksamkeit durchschlagen lassen, führte dies zu erheblichen Problemen. Man denke z.B. an den Fall, dass die Versammlung einige Tage vor dem Termin abgesagt wurde und die Mehrheit der Aktionäre daraufhin zu Hause bleibt. In diesem Fall wäre es unvertretbar, dass sich dann z.B. nur ein kleiner Teil der Aktionäre € z.B. die einberufene Minderheit € dennoch trifft und Beschlüsse nach ihrem Gusto fast. Von dieser € ersichtlich sachwidrigen - Situation unterscheidet sich der vorliegende Fall nur unwesentlich. Zwar waren alle interessierten Aktionäre zur Hauptversammlung angereist. Nach der Absage durch ein Mitglied der grundsätzlich hierzu berechtigten Verwaltung verließ im Vertrauen hierauf jedoch ein erheblicher Teil der Aktionäre das Versammlungslokal.

Die nach dem Ausgeführten rechtlich mögliche Absage ist auch durch die entsprechende Mitteilung des Geschäftsführers der Klägerin zu 1) B erfolgt. Rechtlich handelte er insoweit als Bote, welcher die von den Geschäftsführern getroffene Entscheidung übermittelte. Diese Entscheidung war wirksam getroffen worden, wie aus der Niederschrift der Beschlussfassung vom 10.09.2012 (Anlage B 6, Anlagenordner) folgt. Nach dieser wurde der Beschluss, die Hauptversammlung abzusagen, mit den Stimmen der beiden am 09.09.2012 bestellten Geschäftsführer H und I bei Enthaltung des dritten Geschäftsführers B getroffen. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Beschlussfassung bestehen nicht, da keine Gesamtgeschäftsführung bestand, sondern vielmehr die Geschäftsführer jeweils einzelvertretungsberechtigt waren, was € jedenfalls hinsichtlich der Geschäftsführer H und I - in dem Beschlussprotokoll (Anlage B 6 festgehalten wird und auch aus der Eintragung im Handelsregister folgt (Anlage B 4, Anlagenordner). Dass diese erst nach der Beschlussfassung erfolgt ist, hat auf die materielle Rechtslage insoweit keinen Einfluss (Baumbach/ Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 19. Aufl., § 39 Rn. 24). Unabhängig hiervon sieht die allgemeine Vertretungsregelung der Beklagten eine Vertretung durch (nur) zwei Geschäftsführer (oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen) vor (Anlage B 4). Der Zustimmung des Geschäftsführers B bedurfte es auch deshalb nicht.

Soweit die Klägerin die Beschlussfassung mit Nichtwissen bestreitet, reicht dies angesichts der (in Kopie) vorgelegten Urkunde (B 6) nicht aus.

Da die Rücknahme einer Einladung keiner Form bedarf, vielmehr den Aktionären in der effektivsten Form mitzuteilen ist (MünchKomm/Kubis, aaO, § 121, Rn. 103 mwN), bestehen gegen die mündliche Übermittlung der Absage keine Bedenken.

Da die Hauptversammlung, zu welcher ordnungsgemäß eingeladen worden war, nicht eröffnet und zudem wirksam abgesagt wurde, handelte es sich bei der in der Folge abgehaltenen Versammlung um eine sog. Spontanversammlung. Da unstreitig an dieser nicht gemäß § 121 Abs. 6 AktG alle Aktionäre teilgenommen haben, sind sämtliche auf ihr gefassten, streitgegenständlichen Beschlüsse gemäß § 241 Nr. 1 AktG nichtig (MünchKomm/Hüffer, aaO, § 241 Rn. 26).

Ob ggf. eine Nichtigkeit auch gemäß § 241 Nr. 2 AktG gegeben ist (Beurkundungsmangel) kann daher dahin stehen.

Wollte man entgegen dem Ausgeführten die Absage der Hauptversammlung für unwirksam und die Versammlung für eröffnet halten, wäre die Beschlussfassung zu TOP 8 jedenfalls wegen eines einem Einberufungsmangel gleichstehenden Verfahrensfehlers gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar. In dem Parallelverfahren vor dem Senat 5 U 65/13 hat die hiesige Beklagte (dortige Klägerin zu 1.) u.a. diese Beschlussfassung wirksam anfochten. In seinem Urteil in dem Parallelverfahren vom 18.03.2014 hat der Senat insoweit ausgeführt, worauf Bezug genommen wird:

€Denn wurde die Hauptversammlung eröffnet und nicht wirksam abgesagt, so liegt in der dennoch ausdrücklich erfolgten Absage durch die Einberufende (die Beklagte, handelnd durch den Geschäftsführer B) ein Verfahrensfehler, welcher einem Einladungsmangel gleichzustellen ist (Bayer/Scholz/ Weiß, a.a.O., S. 4). Denn es ist nicht nur nicht auszuschließen, sondern tatsächlich geschehen, dass ein erheblicher Teil der angereisten Aktionäre auf die Wirksamkeit der Absage vertraute und das Versammlungslokal verließ. Unabhängig von den jeweiligen Mehrheitsverhältnissen stellt ein derartiger Fehler bei der Leitung der Versammlungsleitung einen Anfechtungsgrund dar. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dann, wenn die Aktionäre, statt sich zu entfernen, der Versammlung weiter beigewohnt hätten, aufgrund der dann stattfindenden Diskussion es zu anderen Ergebnissen gekommen wäre. Eine Relevanz des Verfahrensfehlers ist daher gegeben.

Der Umstand, dass ggf. der Verfahrensfehler durch die Beklagte selbst verursacht wurde, schließt ihr Anfechtungsrecht gemäß § 245 Nr. 4 AktG nicht aus (Hüffer, a.a.O., § 245, Rdnr. 28). Denn dem Vorstand einer AG (bzw. hier der Komplementärin der KGaA) obliegt die Verantwortung und Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung (Spindler/Stilz/Dörr, aaO, § 245 Rn. 6, 41).

Die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG ist hinsichtlich der Beschlussfassungen zu TOP 4 € 8 und 10 € 11 durch die rechtzeitige Zustellung der Klage an den am 10.09.2012 gewählten Aufsichtsrat eingehalten. Insofern wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (S. 18) Bezug genommen. Dieser Punkt wird im Berufungsverfahren von der Beklagten auch nicht mehr aufgegriffen.€

Der Geltendmachung der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Beschlussfassung vom 10.09.2012 durch die Beklagte steht nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Insoweit kann dahin stehen, ob die Beklagte bei ihrer Absage der Hauptversammlung pflichtwidrig handelte. Denn, wie ausgeführt, ist eine mögliche Pflichtwidrigkeit der Absage der Hauptversammlung von deren Wirksamkeit zu trennen. Hinsichtlich der der Beklagten obliegenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Korporationshandelns wird auf das Senatsurteil in dem Verfahren 5 U 65/13 Bezug genommen, wo es heißt:

€Unabhängig hiervon hat der Vorstand (bzw. hier: die geschäftsführenden Gesellschafterin) gemäß § 245 Nr. 4 AktG allgemein für die Rechtmäßigkeit des Korporationshandelns zu sorgen (Hüffer, aaO, § 245 Rn. 28), weswegen ihm insofern ein Kontrollrecht zusteht (Spindler/Stilz/Dörr, aaO, § 245 Rn. 41). Ein Anfechtungsrecht gemäß § 245 Nr. 4 AktG besteht daher auch dann, wenn der Vorstand selbst den später für rechtswidrig gehaltenen Beschluss vorgeschlagen und seine Mitglieder in der Versammlung für ihn gestimmt haben (Hüffer, Spindler/Stilz/ Dörr, aaO, jeweils mwN). Dies muss auch im vorliegenden Fall gelten, in dem die Klägerin zu 1) € im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre € in Wahrnehmung der ihr zustehenden Kontrollfunktion für die Beseitigung der rechtswidrig zustande gekommenen Beschlüsse sorgt. Diese allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle, durch die insbesondere auch diejenigen Aktionäre geschützt werden, die im Vertrauen auf eine wirksame Absage das Versammlungslokal verließen, kann auch durch ein möglicherweise arglistiges Verhalten der Klägerin zu 1) [vorliegend: die Beklagte] nicht ausgehebelt werden, da es eben nicht (nur) um deren Interessen geht. Eine andere € vorliegend nicht streitgegenständliche - Frage ist, ob sich die Klägerin zu 1) [vorliegend: die Beklagte] ggf. gegenüber der Gesellschaft oder einzelnen Aktionären schadensersatzpflichtig gemacht hat.€

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 18.03.2014
Az: 5 U 90/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/f5eec6cc40ce/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_18-Maerz-2014_Az_5-U-90-13




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