Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Juli 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 274/00

(BPatG: Beschluss v. 17.07.2001, Az.: 33 W (pat) 274/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit seinem Beschluss vom 17. Juli 2001 (Aktenzeichen 33 W (pat) 274/00) den Beschuss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 2000 aufgehoben.

In dem vorangegangenen Beschluss hatte die Markenstelle die Anmeldung einer Wortmarke für "Waren- und Dienstleistungsangebote aller Art" zurückgewiesen, da das eingereichte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllte. Die Anmelderin hat daraufhin Beschwerde eingelegt und ihr Dienstleistungsverzeichnis konkretisiert. Dieses umfasst nun "Marketing im Wege der Bereitstellung von Internetportalen und Internetplattformen für folgende Waren: Damen- und Herrenober- und -unterbekleidung, Lederwaren, Schmuck, Uhren, Kosmetika und Parfüms; Typberatung mittels Internet".

Das Gericht bestätigt, dass die Anmelderin nun ein ausreichend konkretisiertes Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt hat und somit der Grund für die Zurückweisung der Anmeldung entfallen ist.

Mit diesem Beschluss ist die Anmeldung der Wortmarke erfolgreich und kann nun weiterverfolgt werden.

Rechtsanwalt: Der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17. Juli 2001 hebt den vorherigen Beschluss der Markenstelle auf, der die Anmeldung einer Wortmarke zurückgewiesen hat. Die Anmelderin hat daraufhin Beschwerde eingelegt und ihr Dienstleistungsverzeichnis konkretisiert. Dieses umfasst nun das Marketing im Bereich von Internetportalen für verschiedene Waren und die Typberatung mittels Internet. Das Gericht bestätigt, dass das Dienstleistungsverzeichnis nun den rechtlichen Anforderungen genügt und die Zurückweisung der Anmeldung somit nicht länger gerechtfertigt ist. Die Anmeldung der Wortmarke ist somit erfolgreich und kann weiterverfolgt werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 17.07.2001, Az: 33 W (pat) 274/00


Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 2000 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 4. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts die Anmeldung der für "Waren- und Dienstleistungsangebote aller Art" bestimmten Wortmarkedie-Mall.denach vorangegangener Beanstandung mit der Begründung zurückgewiesen, daß das eingereichte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis den Anforderungen der §§ 32 Abs 2 Nr 3, 36 Abs 4 MarkenG, § 14 MarkenV nicht genüge.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Das Dienstleistungsverzeichnis hat sie nunmehr wie folgt gefaßt:

"Marketing im Wege der Bereitstellung von Internetportalen und Internetplattformen für folgende Waren: Damen- und Herrenober- und -unterbekleidung, Lederwaren, Schmuck, Uhren, Kosmetika und Parfüms; Typberatung mittels Internet".

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nachdem die Anmelderin ein ausreichend konkretisiertes Dienstleistungsverzeichnis eingereicht hat, ist der von der Markenstelle zutreffend festgestellte Grund für die Zurückweisung der Anmeldung entfallen.

Winkler Schwarz-Angele Dr. Hock Hu






BPatG:
Beschluss v. 17.07.2001
Az: 33 W (pat) 274/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/f620af2685dd/BPatG_Beschluss_vom_17-Juli-2001_Az_33-W-pat-274-00




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