Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Februar 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 178/00

(BPatG: Beschluss v. 13.02.2001, Az.: 27 W (pat) 178/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 13. Februar 2001 (Aktenzeichen 27 W (pat) 178/00) die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 9 - vom 4. August 1999 und vom 13. Januar 2000 als unwirksam erklärt. Dies betrifft insbesondere die angeordnete Löschung der Marke 397 14 019 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 42 400.

Zur Begründung führt das Bundespatentgericht aus, dass das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem Beschluss vom 4. August 1999 festgestellt hat, dass die Marke 397 14 019 mit der Widerspruchsmarke 396 42 400 verwechslungsfähig ist und daher die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hat. Die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung wurde vom Amt in seinem Beschluss vom 13. Januar 2000 zurückgewiesen.

Die Inhaberin der Marke 397 14 019 hat daraufhin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Allerdings hat die Widersprechende den Widerspruch aus der genannten Marke zurückgenommen. Dadurch entfällt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Grundlage für die angefochtenen Beschlüsse bezüglich der Löschung der Marke.

Das Bundespatentgericht entscheidet, dass die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind. Es besteht kein Anlass für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Dieser Beschluss wurde von Albert Friehe-Wich Schwarz Pü bearbeitet.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 13.02.2001, Az: 27 W (pat) 178/00


Tenor

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 9 - vom 4. August 1999 und vom 13. Januar 2000 sind wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 397 14 019 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 42 400 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 4. August 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - die Markenstelle für Klasse 9 - ua die Verwechslungsgefahr der Marke 397 14 019 mit der Widerspruchsmarke 396 42 400 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 13. Januar 2000 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 14 019 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Albert Friehe-Wich Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 13.02.2001
Az: 27 W (pat) 178/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/f658364b09cd/BPatG_Beschluss_vom_13-Februar-2001_Az_27-W-pat-178-00




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