Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. April 2016
Aktenzeichen: AnwZ 1/14

(BGH: Beschluss v. 21.04.2016, Az.: AnwZ 1/14)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Gerichtsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 (Aktenzeichen AnwZ 1/14) erklärt, dass die Ablehnung der Rechtsanwältin S. als anwaltliche Beisitzerin begründet ist. Der Kläger, der zu den Kandidaten gehörte, die 2012 von der Bundesrechtsanwaltskammer dem Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof vorgeschlagen wurden, wurde bei der Wahl im Jahr 2013 nicht gewählt. Der Kläger beantragte daraufhin Akteneinsicht, was nur teilweise gewährt wurde. Er erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht K., um eine uneingeschränkte Akteneinsicht zu erhalten und in die Wahlliste aufgenommen zu werden, oder alternativ eine Neuwahl durchzuführen. Das Verwaltungsgericht verwies den Rechtsstreit an den Bundesgerichtshof. Die Beschwerde und Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die Verweisung wurden abgelehnt. Die anwaltliche Beisitzerin S. berichtete dem Gericht von Vorfällen im Zusammenhang mit dem Wahlverfahren 2006, als sie vom Wahlausschuss auf Platz 11 gesetzt wurde. Sie warf damals Prof. Dr. R., der einen unterlegenen Kandidaten im Verfahren AnwZ vertrat, vor, gegen anwaltliche Geheimhaltungspflichten verstoßen zu haben. Sie beschwerte sich beim Senat und auch bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer, was jedoch erfolglos blieb. Der Kläger lehnte daraufhin die anwaltliche Beisitzerin S. wegen Befangenheit ab. Das Gericht erklärte, dass ein Richter abgelehnt werden kann, wenn ein Grund vorliegt, der Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigt. Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt, sondern es genügt, dass Umstände gegeben sind, die der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln geben. Im vorliegenden Fall lag ein Ablehnungsgrund aufgrund der Vorfälle im Zusammenhang mit dem Wahlverfahren 2006 vor.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 21.04.2016, Az: AnwZ 1/14


Tenor

Die Ablehnung der anwaltlichen Beisitzerin Frau Rechtsanwältin S. wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

Der Kläger gehört zu den 35 Kandidaten, die dem Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof im Jahre 2012 von der Bundesrechtsanwaltskammer vorgeschlagen worden sind. Am 29. Juli 2013 fand die Wahl statt. Der Kläger befand sich nicht unter den gewählten Personen. Dies teilte ihm der damalige Vorsitzende des Ausschusses mit. Daraufhin beantragte der Kläger beim Ausschuss, ihm umfassende Akteneinsicht zu gewähren. Dem wurde nur teilweise entsprochen. Der Kläger hat daraufhin vor dem Verwaltungsgericht K. Klage erhoben und die Verpflichtung des Ausschusses begehrt, ihm uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren und ihn in die Wahlliste des Ausschusses aufzunehmen, hilfsweise eine Neuwahl durchzuführen. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit an den Bundesgerichtshof verwiesen. Beschwerde und Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die Verweisung hatten keinen Erfolg.

Der Senat hat Termin auf den 2. Mai 2016 bestimmt. Nach Erhalt der Ladung hat die anwaltliche Beisitzerin Frau Rechtsanwältin S. folgenden Sachverhalt mitgeteilt:

Bei der vorletzten Wahl im Jahr 2006 habe sie der Wahlausschuss auf Platz 11 gesetzt. Gegen die Wahl habe ein unterlegender Kandidat im Verfahren AnwZ geklagt. Dieser sei von Prof. Dr. R. vertreten worden. Dieser habe in einem Artikel in der Zeitschrift über das Verfahren und den Termin vor dem Senat berichtet. In diesem Zusammenhang und nach einem von ihr mit einem Redakteur der Zeitschrift geführten Telefonat habe sie Prof. Dr. R. vorgeworfen, gegen anwaltliche Geheimhaltungspflichten verstoßen zu haben. Sie habe sich insoweit beim Senat beschwert. Prof. Dr. R. habe die Vorwürfe in Abrede gestellt. Sie habe sich über ihn - erfolglos - dann auch bei der damals für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer beschwert.

Den Parteien ist rechtliches Gehör gewährt worden. Der Kläger hat daraufhin Frau Rechtsanwältin S. als befangen abgelehnt und die damals gegen ihn erhobenen Vorwürfe erneut zurückgewiesen.

Der Senat hat die Akten des Verfahrens AnwZ beigezogen.

II.

Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5 und vom 27. April 2015 - AnwZ 1/15, juris Rn. 5 mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier ein Ablehnungsgrund aufgrund der Vorfälle im Zusammenhang mit dem Wahlverfahren 2006 vor.

Becker Seiters Remmert Lauer Wolf






BGH:
Beschluss v. 21.04.2016
Az: AnwZ 1/14


Link zum Urteil:
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