Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 26. März 2002
Aktenzeichen: 20 W 72/02

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 26.03.2002, Az.: 20 W 72/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 26. März 2002 (Aktenzeichen 20 W 72/02) eine Beschwerde abgelehnt. Es ging um die Frage, ob ein Ordnungsgeld samt Kostenauferlegung gegen den Beschwerdeführer verhängt werden konnte, der in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Zwangsgeldbeschluss des Grundbuchamts als Zeuge geladen war. Der Beschwerdeführer ist zu dem Termin, für den er formlos geladen worden war, nicht erschienen. Die Kammer hat das Nichterscheinen des Beschwerdeführers auch nicht nachträglich ausreichend entschuldigt gefunden. Die Kammer hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer am Tag des Termins mehrere weitere Termine hatte, von denen er zwei um 11.00 Uhr vor dem Arbeitsgericht Kassel wahrnehmen musste. Es gab eine Bürmitteilung, dass er vielleicht etwas später kommen würde, aber diese Mitteilung war nicht vom Beschwerdeführer selbst gemacht worden und daher kein wirksamer Verlegungsantrag. Die Kammer konnte nicht wissen, dass die Mitteilung unzutreffend war und hat die Terminsstunde stillschweigend verlegt. Die Kammer war der Meinung, dass die Zeugnispflicht des Beschwerdeführers vorrangig war, da diese Pflicht unübertragbar ist und die anwaltliche Vertretung übertragen werden konnte. Es wurde nicht vorgetragen, dass ein Interessenwiderstreit bestand und der Beschwerdeführer hat der Kammer nicht rechtzeitig Mitteilung von diesem Widerstreit gemacht. Er hätte noch rechtzeitig eine Terminsverlegung beantragen können. Die Kostenentscheidung beruht auf rechtlichen Grundlagen und die Festsetzung des Beschwerdewertes wurde entsprechend den relevanten Gesetzen getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 26.03.2002, Az: 20 W 72/02


Tenor

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt]

Gründe

Die gemäß §§ 15 Abs. 1 Satz 1 FGG, 380 Abs. 2 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 10 EGZPO zulässige Beschwerde des Beteiligten ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes samt Kostenauferlegung gegen den Beschwerdeführer, der von der Kammer in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Zwangsgeldbeschluss des Grundbuchamts gemäß Beweisbeschluss vom 05.11.2001 (Bl. 117 d.A.) als Zeuge geladen worden war, lagen vor. Der Beschwerdeführer ist zu dem auf den 04.12.2001, 11.00 Uhr bestimmten Termin, für den er unter Angabe des Beweisthemas formlos (§§ 15 Abs. 1 Satz 1 FGG, 377 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) geladen worden war, nicht erschienen. Sein Nichterscheinen hat der Beschwerdeführer auch nicht nachträglich genügend entschuldigt, wie die Kammer in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 23.01.2002, zu dem rechtliches Gehör gewährt worden ist, zutreffend ausgeführt hat. Nach einem Aktenvermerk (vermutlich der Geschäftsstelle) vom 03.12.2001 hatte das Büro des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass dieser um 10.45 Uhr noch einen Termin beim Arbeitsgericht habe und vielleicht etwas später komme. Nach den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Unterlagen hatte er am 04.12.2001 um 11.00 Uhr zwei Termine und um 10.40 Uhr einen weiteren Termin vor dem Arbeitsgericht Kassel als Verfahrensbevollmächtigter wahrzunehmen, die entsprechenden Ladungen waren am 21. bzw. 26.11.2001 in seinem Büro eingegangen. Da die Mitteilung von einer möglichen Verspätung des Beschwerdeführers, wie sie in dem Aktenvermerk vom 03.12.2001 niedergelegt wurde, nicht von dem Beschwerdeführer selbst vorgenommen wurde, handelte es sich um keinen wirksamen Verlegungsantrag, auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Anbringung kommt es deshalb nicht an. Abgesehen davon hat die Kammer die Terminsstunde stillschweigend verlegt, indem die Sache nach dem Inhalt des Terminsprotokolls vom 04.12.2001 (Bl. 119 d.A.) wiederholt und zuletzt um 11.35 Uhr aufgerufen wurde und erst dann der Ordnungsgeldbeschluss verkündet wurde, weil der Beschwerdeführer auch dann noch nicht erschienen war. Ein weiteres Zuwarten war aufgrund der Büromitteilung vom 03.12.2001 jedenfalls ohne weitere Mitteilung des Beschwerdeführers keineswegs geboten. Die Kammer konnte nicht wissen, dass die Büromitteilung unzutreffend war und tatsächlich zwei Termine beim Arbeitsgericht direkt mit der bei ihr angesetzten Beweisaufnahme um 11.00 Uhr kollidierten und ein weiterer Termin laut Terminkalender beim Arbeitsgericht erst um 11.40 Uhr anstand, von dem der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, ob er ihn auch noch wahrgenommen hat. Zu recht ist die Kammer in ihrem Nichtabhilfebeschluss auch davon ausgegangen, dass die Zeugnispflicht des Beschwerdeführers grundsätzlich seiner Berufspflicht zur Vertretung seiner Mandantschaft vor dem Arbeitsgericht vorging, denn die Pflicht, als Zeuge zu erscheinen und auszusagen, ist unübertragbar, die anwaltliche Vertretung der Auftraggeber kann dagegen gemäß §§ 81 ZPO, 52 BRAO übertragen werden (Damrau in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 381, Rdnr. 8 und Fußnote 16; Berger in Stein/Jonas: ZPO, 21. Aufl., § 381, Rdnr. 10 und Fußnote 7; Zöller/Greger: ZPO, 23. Aufl., § 381, Rdnr. 3). Dass vorliegend ein Interessenwiderstreit dadurch gegeben gewesen wäre, dass seine Mandanten einer Vertretung nicht zugestimmt hätten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Die für diese Fallgestaltung den Vorrang der Zeugnispflicht einschränkende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (NJW 1975, 1248) kann deshalb nicht eingreifen. Davon abgesehen könnte sich der Beschwerdeführer nicht nachträglich auf diesen Interessenwiderstreit berufen, nachdem er der Kammer nicht rechtzeitig und formgerechte Mitteilung von diesem Interessenwiderstreit gemacht und Gelegenheit zu einer Terminsverlegung gegeben hat. Da die Ladungen zu den arbeitsgerichtlichen Terminen bereits am 21. und 26.11.2001 im Büro des Beschwerdeführers eingegangen waren, hätte der Beschwerdeführer noch rechtzeitig eine Terminsverlegung bei der Kammer beantragen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 26.03.2002
Az: 20 W 72/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/f70f89ba9309/OLG-Frankfurt-am-Main_Beschluss_vom_26-Maerz-2002_Az_20-W-72-02




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