Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juli 2016
Aktenzeichen: AnwZ (B) 3/16
(BGH: Beschluss v. 28.07.2016, Az.: AnwZ (B) 3/16)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird als unzulässig erklärt. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und der Streitwert auf 10.000 € festgesetzt.
Der Anwaltsgerichtshof hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund von Vermögensverfall widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und die Aussetzung der sofortigen Vollziehung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Diese Anträge wurden vom Anwaltsgerichtshof abgelehnt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin Beschwerde eingelegt und beantragt zusätzlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Beschwerde ist jedoch nicht zulässig, da der Anwaltsgerichtshof gemäß § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleichsteht und Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nur in bestimmten Fällen mit der Beschwerde angefochten werden können. Die Beschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oder im Prozesskostenhilfeverfahren ist nicht statthaft. Daher ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nichtig.
Falls die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen möchte, ist der Anwaltsgerichtshof zuständig.
Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung beruhen auf entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Vorinstanz: Anwaltsgerichtshof Koblenz, Entscheidung vom 16.02.2016 - 1 AGH 2/16 -
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 28.07.2016, Az: AnwZ (B) 3/16
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 16. Februar 2016 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Der Kläger erhob hiergegen Klage und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 wies der Anwaltsgerichtshof die Anträge des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit Beschwerde vom 30. Mai 2016 gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und beantragt hierfür vorsorglich, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Der Anwaltsgerichtshof steht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleich. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und damit auch des Anwaltsgerichtshofs nur in den in § 152 Abs. 1 VwGO genannten Fällen - Akteneinsicht (§ 99 Abs. 2 VwGO), Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 1 VwGO) und Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) - mit der Beschwerde angefochten werden. In allen übrigen Fällen, auch im Falle einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO oder im Prozesskostenhilfeverfahren, ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (B) 2/14 Rn. 4). Da die Beschwerde bereits nicht statthaft ist, geht der vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ins Leere.
Soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdebegründung einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen möchte, wäre hierfür der Anwaltsgerichtshof zuständig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO.
Limperg Bünger Remmert Schäfer Lauer Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 16.02.2016 - 1 AGH 2/16 -
BGH:
Beschluss v. 28.07.2016
Az: AnwZ (B) 3/16
Link zum Urteil:
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