Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. November 2003
Aktenzeichen: 15 W (pat) 11/03

(BPatG: Beschluss v. 18.11.2003, Az.: 15 W (pat) 11/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 18. November 2003 (Aktenzeichen 15 W (pat) 11/03) einer Beschwerde der Anmelderin stattgegeben und den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2001 aufgehoben. Dadurch wurde das Patent erteilt. Bei dem Patent handelt es sich um ein Verlegebett für Bodenfliesen.

Die Anmelderin hatte am 3. Februar 2000 die Anmeldung 100 04 763.7-25 eingereicht. Das Patent- und Markenamt veröffentlichte daraufhin am 20. Dezember 2001 die deutsche Offenlegungsschrift 100 04 763 A1. Die Prüfungsstelle wies die Patentanmeldung jedoch mit dem Beschluss vom 18. Juni 2001 zurück.

Dem Beschluss der Prüfungsstelle lagen die ursprünglich eingereichten Patentansprüche zugrunde. Diese wurden nun jedoch geändert und die geänderten Patentansprüche, die überarbeiteten Beschreibungsseiten und die Zeichnungen erneut eingereicht.

Die Anmelderin legte gegen den Beschluss der Prüfungsstelle Beschwerde ein und argumentierte, dass das Patentbegehren von den ursprünglich eingereichten Unterlagen gedeckt sei und die beschriebene technische Lehre neu und erfinderisch sei.

Das Bundespatentgericht stellte fest, dass die geltenden Patentansprüche aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen abgeleitet und ausreichend offenbart sind. Das Verlegebett ist auch neu, da kein Stand der Technik die beanspruchten Merkmale in ihrer Gesamtheit aufweist. Zudem beruht die Bereitstellung des Verlegebetts auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Lösung der Aufgabe, Verlegearbeiten zu vereinfachen und Frostschäden zu vermeiden, durch den Einsatz eines wasserdurchlässigen Materials umgesetzt wurde.

Daher wurde der Beschluss der Prüfungsstelle aufgehoben und das Patent erteilt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 18.11.2003, Az: 15 W (pat) 11/03


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Verlegebett für plattenförmige Beläge wie Bodenfliesen Anmeldetag: 3. Februar 2000 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1-10 vom 4. August 2003, eingegangen am 5. August 2003, mit der Maßgabe, dass im Patentanspruch 1 das Wort "verhanden" durch "vorhanden" ersetzt ist, Beschreibung Seiten 1-5 vom 4. August 2003, eingegangen am 5. August 2003, 2 Seiten Zeichnungen Figuren 1-4, eingegangen am 3. Februar 2000.

Gründe

I.

Die Anmelderin reichte am 3. Februar 2000 die Anmeldung 100 04 763.7-25 mit der Bezeichnung

"Verlegebett für Bodenfliesen"

ein. Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlichte am 20. Dezember 2001 die zugehörige deutsche Offenlegungsschrift 100 04 763 A1.

Mit Beschluss vom 18. Juni 2001 wies die Prüfungsstelle für Klasse E 04 F des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 11. Oktober 2000 zurück.

Dem Beschluss lagen die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 13 mit folgendem Wortlaut des Patentanspruchs 1 zugrunde:

"Verlegebett für plattenförmige Beläge wie Bodenfliesen, dadurch gekennzeichnet, daß das Verlegebett (1) aus einer wasserdurchlässigen Kunststoff- und/oder Gummimatte (2) besteht, in deren Ober- bzw. Außenseite rasterförmig angeordnete Aufnahmen (3) zum Einlegen von Belagplatten ausgebildet sind, wobei sich zwischen den Aufnahmen (3) erhabene Stege (4) befinden, die die Fugen zwischen benachbarten Belagplatten ausfüllen."

Bezüglich der weiteren Patentansprüche 2 bis 13 wird auf die DE 100 04 763 A1 verwiesen.

Der Beschluss war letztlich damit begründet, dass gegenüber dem ermittelten Stand der Technik in Form von fünf Druckschriften kein erfinderischer Überschuss verbleibe.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und mit Eingabe vom 4. August 2003 eine neue Anspruchsfassung sowie die überarbeiteten Beschreibungsseiten 1 bis 5 eingereicht. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 lauten wie folgt:

"1. Verlegebett für plattenförmige Beläge wie Bodenfliesen, in dessen Ober- bzw. Außenseite rasterförmig angeordnete Aufnahmen zum Einlegen von Belagplatten ausgebildet sind, wobei sich zwischen den Aufnahmen erhabene Stege befinden, die die Fugen zwischen benachbarten Belagplatten ausfüllen, dadurch gekennzeichnet, daß es aus einer wasserdurchlässigen Matte, bei der eine Vielzahl von Poren vorhanden sind, aus Styrolbutadiengummigranulat besteht, das mittels eines Polyurethanbinders unter Druckbeaufschlagung miteinander verklebt ist, wobei die verwendete Mischung aus 80 bis 95% Styrolbutadiengummigranulat und 5 bis 20% Polyurethanbinder besteht.

2. Verlegebett nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Styrolbutadiengummigranulat aus Altreifengummi besteht.

3. Verlegebett nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß es als rechteckige Matte (2) ausgebildet ist.

4. Verlegebett nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß auf der Unterseite des Verlegebettes (1) Entwässerungsschlitze (7) ausgebildet sind.

5. Verlegebett nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß es mit einem Kleber wie Bitumen oder Polyurethan und/oder mit Ankern am Untergrund befestigt ist.

6. Verlegebett nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die erhabenen Stege (5) an den Außenkanten (6) der Matten (2) halb so breit wie die inneren Stege (4) ausgebildet sind.

7. Verlegebett nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß die erhabenen Stege (5) an den Außenkanten (6) zum überlappenden Verlegen von Belagplatten auf benachbarten Matten (2) unterbrochen sind.

8. Verlegebett nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß das spezifische Gewicht der Matten (2) zwischen 600 und 1000 g/l liegt.

9. Verlegebett nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß die Matten (2) im Bereich ihrer Stirn- oder Unterseiten strukturierte Verbindungselemente aufweisen, die mit entsprechend strukturierten Verbindungselementen benachbarter Matten (2) zur Verhinderung einer Relativbewegung zusammenwirken.

10. Verlegebett nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß die Matten (2) strukturierte Unterseiten aufweisen, die mit ihrer Struktur in untere, entsprechend strukturierte Formmatten einlegbar sind."

Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin vorgetragen, dass das weiterverfolgte Patentbegehren von den ursprünglich eingereichten Unterlagen gedeckt sei und die beschriebene technische Lehre im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik neu sei sowie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen aufgrund folgender Unterlagen:

Patentansprüche 1-10 vom 4. August 2003, eingegangen am 5. August 2003, Beschreibung Seiten 1-5 vom 4. August 2003, eingegangen am 5. August 2003, 2 Seiten Zeichnungen Figuren 1-4, eingegangen am 3. Februar 2000.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (PatG § 73). Insbesondere ist sie innerhalb eines Monats nach der Übermittlung des Zurückweisungsbeschlusses per Telefax am 25. September 2001, nämlich am 17. Oktober 2001, und damit fristgerecht eingelegt worden. Der erste Zustellversuch hat mangels des Vorliegens eines Empfangsbekenntnisses beim Deutschen Patent- und Markenamt die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde nicht in Gang gesetzt.

Die Beschwerde ist unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Patentbegehrens in der Sache auch begründet.

Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes der geltenden Patentansprüche 1 bis 10 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen bzw daraus herleitbar sind (vgl Patentansprüche 1-7 und 9-13 iVm der Beschreibung S 2 Z 9-12).

Die Neuheit des Verlegebettes für plattenförmige Beläge wie Bodenfliesen gemäß geltender Anspruchsfassung ist anzuerkennen.

In der DE 198 19 468 A1 (1) wird sinngemäß ein Verlegebett für plattenförmige Beläge wie Fliesen beschrieben, in dessen Ober- bzw. Außenseite rasterförmig angeordnete Aufnahmen zum Einlegen von Belagplatten ausgebildet sind, wobei sich zwischen den Aufnahmen erhabene Stege befinden, die die Fugen zwischen benachbarten Belagplatten ausfüllen (vgl (1) Ansprüche 1, 2 und 4). Dieses Verlegebett wird aber jedenfalls aus dauerelastischem Kunststoff (vgl (1) Sp 1 Z 5-6), insbesondere aus Kautschuk, thermoplastischem Kunststoff und/oder Flüssigkunststoff hergestellt (vgl (1) Sp 2 Z 49-51) und weist eine Rückenschicht aus Schaumstoff, Gummigranulat oder Kork auf (vgl (1) Sp 2 Z 52-57). Diese Rückenschicht dient als Trittschalldämmung. Nur in Bezug auf die Rückenschicht ist also die Rede von einem Material, das dem anmeldungsgemäß verwendeten überhaupt ähnlich sein könnte (Gummigranulat), ohne dass genauere Ausführungen zu weiteren Eigenschaften des Granulats vorlägen. Das Verlegebett selbst ist wasserdicht ausgeführt (vgl (1) Sp 2 Z 44-45). Eine durchgehende Herstellung aus mit Polyurethan verklebtem Gummigranulat, das durchlässig für Wasser wäre, ist also in (1) nicht offenbart.

In der DE 41 13 056 A1 (5) werden Verfahren zur Verarbeitung von Recyclingprodukten dargestellt, bei denen in erster Linie Gummiabfälle ua unter Verwendung von zweikomponentigen Bindemitteln auf Polyurethanbasis (vgl (5) Sp 5 Z 34-40 iVm Sp 6 Z 52-55) in einem Mischer vermischt werden und das derart hergestellte Mischgut in einer Presse verdichtet wird und aushärtet (vgl (5) Anspruch 1). Mit diesem Verfahren sollen Produkte hergestellt werden, die sich ua als Fallschutzmatten auf Spielplätzen eignen (vgl (5) Sp 6 Z 41-47). Daher sind zwar Matten aus dem anmeldungsgemäß beanspruchten Material grundsätzlich bekannt, jedoch nicht mit Stegen zum Einlegen von Bodenfliesen und genau so wie die Verlegebetten nach (1) nicht durchlässig für Wasser.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften DE 85 32 855 U1 (2), DE 90 06 046 U1 (3) und DE 88 00 737 U1 (4) liegen ferner ab und enthalten ebenfalls nicht die anmeldungsgemäßen Merkmale in ihrer Gesamtheit.

Die Bereitstellung der Verlegebetten gemäß geltender Anspruchsfassung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Anmeldungsgemäß gelöst wird die Aufgabe, ein Verlegebett für plattenförmige Beläge zu schaffen, bei dem die Verlegearbeiten vereinfacht sind und Frostschäden verhindert werden (vgl ursprüngliche Beschreibung, S 1 vorletzter Absatz). Lösungsprinzip ist dabei der Einsatz wasserdurchlässigen Materials nach den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1.

Ein Hinweis, dass das anmeldungsgemäß eingesetzte Material in der Art gestaltet werden könnte, dass zwischen den verklebten Granulatkörnern eine Vielzahl von Poren vorhanden wären, durch die Oberflächenwasser nach unten ablaufen könnte, und dass durch seine Verwendung ein gattungsgemäßes Verlegebett nach (1) vereinfacht und frostsicher zur Verfügung gestellt werden könnte, war den nächstliegenden Druckschriften (5) und (1), aber auch den anderen ermittelten Schriften weder einzeln noch in Zusammenschau entnehmbar.

Nach alledem ist das Verlegebett gemäß der geltenden Patentansprüche 1 bis 10 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass die vorliegende Anspruchsfassung gewährbar ist.

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BPatG:
Beschluss v. 18.11.2003
Az: 15 W (pat) 11/03


Link zum Urteil:
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