Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 8. Dezember 2011
Aktenzeichen: I-26 W 12/11 AktE
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 08.12.2011, Az.: I-26 W 12/11 AktE)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 (Aktenzeichen I-26 W 12/11 AktE) die Beschwerden der Antragsteller zu 6., 13. und 14. gegen den Beschluss der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 16.06.2011 zurückgewiesen. Hintergrund der Beschwerde war die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Vergütung für die 1. Instanz. Der Gegenstandswert wurde vom Landgericht zunächst auf 5.000 € festgesetzt, jedoch aufgrund einer Beschwerde der Antragsgegnerin auf 43,72 € geändert.
Die Antragsteller zu 6., 13. und 14. waren mit dieser Änderung nicht einverstanden und beriefen sich auf § 8 Abs. 1a BRAGO und § 31 RVG, die auch in Altverfahren anwendbar sein sollen und daher einen Gegenstandswert von 5.000 € vorsehen. Die Antragsgegnerin wiederum verwies auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.05.2010, wonach in "Übergangsfällen" die Wertberechnung laut der alten Regelung erfolgen solle.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Vergütung für die 1. Instanz korrekterweise auf 43,72 € festgesetzt wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass in "Übergangsfällen" die Vergütung nach den bis September 2003 geltenden Grundsätzen erfolgt und eine Anwendung der Vorschriften des § 8 Abs. 1a BRAGO und § 31 RVG nicht in Betracht kommt. Es wurde auf vorherige Beschlüsse des Senats verwiesen, in denen diese Rechtsauffassung bestätigt wurde.
Das Gericht stellte weiterhin fest, dass eine unterschiedliche Berechnung des Gegenstandswerts in erster und zweiter Instanz in "Übergangsfällen" akzeptabel und vertretbar ist. Der Gesetzgeber hat in anderen Bereichen des Spruchverfahrens ebenfalls unterschiedliche Handhabungen vorgesehen, wie zum Beispiel die Anwendung von altem Recht in der ersten Instanz und neues Recht im Beschwerdeverfahren.
Zusätzlich wurde festgelegt, dass das Verfahren - einschließlich der Beschwerde - gebührenfrei ist und keine Kosten erstattet werden.
Overall, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dieser Gerichtsentscheidung die Beschwerden gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Vergütung für die 1. Instanz abgewiesen und festgestellt, dass in "Übergangsfällen" die Vergütung nach den bis September 2003 geltenden Regelungen erfolgt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Düsseldorf: Beschluss v. 08.12.2011, Az: I-26 W 12/11 AktE
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller zu 6., 13. und 14. gegen den Beschluss der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 16.06.2011 werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 11.02.2011 hat das Landgericht Düsseldorf den Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütung der Antragsteller zu 1., 2., 3., 4., 6., 7., 9., 13. und 14. für die 1. und 2. Instanz ‑ ausgehend von der Inhaberschaft von jeweils einer Aktie - zunächst auf 5.000€ festgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15.04.2011 hat das Landgericht dann am 16.06.2011 die Gegenstandwerte für die erste Instanz jeweils auf 43,72€ geändert. Den gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden der Antragsteller zu 6., 13. und 14. hat das Landgericht mit Beschlüssen vom 29.06.2011 und vom 14.07.2011 (Blatt 391, 400 GA) nicht abgeholfen.
Die Antragsteller zu 6., 13. und 14. beanstanden die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Vergütung für die 1. Instanz. Sie meinen, dass § 8 Abs. 1 a BRAGO und § 31 RVG analog auch in Altverfahren anzuwenden und daher ein Gegenstandswert in Höhe von 5.000€ festzusetzen sei.
Die Antraggegnerin verweist auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.05.2010 in dieser Sache. Der Senat hatte dort entschieden, dass es in den "Übergangsfällen" (1. Instanz altes Recht, 2. Instanz SpruchG) für die Berechnung des Gegenstandswerts 1. Instanz bei der bis zum Inkrafttreten des SpruchG geltenden Wertberechnung bleibe.
II.
Das Landgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütung zutreffend auf jeweils 43,72€ festgesetzt.
Der Senat hat mehrfach entschieden, dass sich in den sogenannten "Übergangsfällen" die anwaltliche Vergütung für die erste Instanz nach den bis September 2003 geltenden Grundsätze richtet, eine entsprechende oder sinngemäße Anwendung der Vorschriften des § 8 Abs. 1 a BRAGO und § 31 RVG nicht in Betracht kommt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des Senats in diesem Verfahren vom 12.05.2010 verwiesen (Blatt 305 GA, m. w. Nachw., vgl. auch den Beschluss des Senats vom 12.09.2011, Az. I-26 W 7/11 (AktE); Beschluss vom 07.05.2010, Az. I-26 W 6/10 (AktE)).
Dass der Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütung in diesen Übergangsfällen sich in erster und zweiter Instanz nach unterschiedlichen Vorschriften berechnet, ist hinzunehmen und vertretbar. Eine unterschiedliche Handhabung in Übergangsfällen ist dem Spruchverfahren im Übrigen auch nicht fremd. So hat der Gesetzgeber etwa verfahrensrechtlich angeordnet, dass in den Übergangsfällen für die 1. Instanz altes Recht und für das Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden ist (vgl. § 17 Abs. 2 SpruchG).
III.
Das Verfahren ist - auch über die Beschwerde - gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 08.12.2011
Az: I-26 W 12/11 AktE
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/f86cdb6f5f74/OLG-Duesseldorf_Beschluss_vom_8-Dezember-2011_Az_I-26-W-12-11-AktE