Landgericht Münster:
Urteil vom 21. November 2014
Aktenzeichen: 023 O 107/14

(LG Münster: Urteil v. 21.11.2014, Az.: 023 O 107/14)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Münster hat in einem Urteil entschieden, dass die einstweilige Verfügung vom 29.08.2014 teilweise aufrechterhalten wird. Der Antragsgegner darf es weiterhin nicht erlaubt sein, auf seiner Facebook-Seite Werbung für die Vermittlung von Versicherungen zu machen. Für jeden Verstoß gegen diese Anordnung wird ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro festgesetzt. Die einstweilige Verfügung wird im Übrigen aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf den Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden zu 75% von der Antragstellerin und zu 25% vom Antragsgegner getragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. In dem Tatbestand wird erläutert, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner Unterlassungsansprüche wegen Wettbewerbsverstößen geltend macht. Der Antragsgegner hat sich an einigen Kunden der Antragstellerin gewandt und versucht, sie als Versicherungskunden zu gewinnen. Die Antragstellerin wirft dem Antragsgegner vor, ihre Kundendaten missbräuchlich verwendet zu haben. Das Gericht entschied jedoch, dass die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass der Antragsgegner unbefugt ihre Kundendaten verwendet hat. Daher wurde der Antrag der Antragstellerin auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die Entscheidung fiel zu Gunsten des Antragsgegners aus.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Münster: Urteil v. 21.11.2014, Az: 023 O 107/14


Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 29.08.2014 (23 O 107/14 LG Münster)

wird insoweit aufrechterhalten, als angeordnet worden ist:

Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, auf seiner Facebook-Seite

(www.facebook.r) mit einer Vermittlungstätigkeit für die

"A" gemäß Anlage AS 7 zu werben.

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese

Unterlassungsanordnung die Festsetzung eines der Höhe nach in das

Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,

an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu

sechs Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 29.08.2014 (23 O 107/14

LG Münster) aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der

einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen die Antrag-

stellerin zu 75 % und der Antragsgegner zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners

durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil für diesen voll-

streckbaren Betrages zuzüglich 20 % abwenden, wenn nicht der Antrags-

gegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Antragstellerin macht im Wege der einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner Unterlassungsansprüche wegen Wettbewerbsverstößen geltend.

Die Antragstellerin betreibt ein international tätiges Versicherungsunternehmen mit einer Niederlassung in Deutschland. Sie bietet ihren Kunden den Abschluss von Versicherungen unterschiedlicher Art an.

Am 12./19.01.2011 hat die Antragstellerin mit N einen Agenturvertrag mit Wirkung ab dem 01.02.2011 geschlossen (Anlage B1, Bl. 60 bis 68 d.A.). Damit hat Herr N die hauptberufliche Agentur für die Antragstellerin mit Sitz in B1 übernommen. Nachdem Herr N sich mit dem Antragsgegner zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen hatte, um die Agentur zu betreiben, hat die Antragstellerin mit der N1 am 01./02.03.2011 einen Nachtrag zu dem vorgenannten Agenturvertrag geschlossen (Anlage AS17, Bl. 88/89 d.A.). Danach ist seit dem 01.03.2011 anstelle von N die GbR Vertragspartnerin der Antragstellerin gewesen. Gemäß Ziffer 3. des Nachtrages ist jeder Gesellschafter verpflichtet gewesen, alle sich aus dem Agenturvertrag ergebenden Pflichten als Gesamtschuldner so zu erfüllen, als sei er Alleininhaber der Agentur und alleiniger Vertragspartner der Antragstellerin. Gemäß Ziffer 6. d sollte der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag u.a. spätestens mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GbR enden.

Nachdem es zu Spannungen zwischen dem Antragsgegner und seinem Mitgesellschafter N gekommen war, hat er mit Schreiben vom 10.02.2014 gegenüber seinem Mitgesellschafter die Kündigung der GbR per 01.03.2014, hilfsweise zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgesprochen (Anlage AS2, Bl. 11 d.A.).

Mit Schreiben vom 01.04.2014 hat die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner unter Bezugnahme auf ein Gespräch mit dem Mitgesellschafter N vom 27.03.2014 erklärt, dass nach dessen Mitteilung die GbR zum 31.03.2014 aufgelöst worden sei. Sie hat dem Antragsgegner eine Beendigung des Agenturvertrages mit der GbR zum 31.03.2014 bestätigt (Anlage AS3, Bl. 12 d.A.). Sie hat den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass nach Ablauf des Vertrages eine weitere Speicherung und Nutzung der Vertragsdaten ihrer Versicherungsnehmer unzulässig sei. Sie hat ihn aufgefordert, sämtliche Geschäftsunterlagen sowie die zur Durchführung seiner vertraglichen Aufgaben angelegten Dateien und Auszüge bis zum 31.03.2014 an sie zurückzugeben. Ferner hat sie ihn aufgefordert, alle mit dem Logo der Antragstellerin versehenen und/oder auf eine Vermittlertätigkeit für eine Gesellschaft der Antragstellerin verweisenden Werbemittel bis zum Ende des Agenturvertrages auf seine Kosten zu entfernen.

Seit dem 01.04.2014 ist der Antragsgegner als Handelsvertreter für den H tätig. Er tritt dabei als Mitglied des "Service-Team X" mit Standorten in B1, O und G auf.

Der H betreibt ebenfalls ein Versicherungsunternehmen und bietet insoweit diverse Versicherungen auf demselben Markt wie die Antragstellerin in Deutschland an.

Der Antragsgegner unterhält eine Internetseite bei www.facebook.de. Diese Seite ist zumindest ca. 150 "Freunden" zugänglich. Auf dieser Internetseite hat der Antragsgegner am 21.11.2012 folgende Mitteilung eingestellt:

"Das A I Team in B1 geht online! Besuchen Sie uns doch auf unserer Webpräsenz.

N1- A Versicherung"

Diese Mitteilung war auch noch am 26.08.2014 auf der Internetseite des Antragsgegners eingestellt.

Im Sommer 2014 hat der Antragsgegner Frau E angerufen. Diese ist vertraute Ansprechpartnerin für die Familie L. Diese Familie ist Versicherungsnehmerin der Antragstellerin.

Mit E-Mail vom 14.08.2014 hat Frau E N mitgeteilt, sie habe vor einigen Wochen einen Anruf des Antragsgegners erhalten. Dieser habe mit ihr einen Termin vereinbaren wollen, um ihr neue Konzepte vorzustellen. Auf seine Frage, wie er zu ihren Kontaktdaten gekommen sei, habe dieser gesagt, dass er ihren Mann angerufen und dieser ihn gebeten habe, bei ihr anzurufen (Anlage AS11, Bl. 30 d.A.).

Im Sommer 2014 hat der Antragsgegner bei H1 oder E1 wegen Versicherungen angerufen. E1 ist ein langjähriger persönlicher Freund des Antragsgegners. Mit E-Mail vom 29.07.2014 hat E1 dem Antragsgegner mitgeteilt, der Vater von H1 habe "seinen Haus- und Hof-Versicherer" über dessen Angebote schauen lassen. Es sehe so aus, dass dieser bessere Angebote machen könne. Mit E-Mail vom 30.07.2014 (Anlage AS12, Bl. 31 d.A.) hat der Antragsgegner Stellung genommen zu von ihm angebotenen Versicherungen zur Berufsunfähigkeit, zu einer Riester-Förderung und einer Hundehalterhaftpflichtversicherung und dabei Vergleiche zu von einem Herrn M für die Antragstellerin angebotenen Versicherungen vorgenommen.

Nach Aufnahme seiner Tätigkeit für den H hat der Antragsteller an einem Samstag an der Haustür von H2 geklingelt. Dieser ist zumindest mit einer Versicherung Versicherungsnehmer der Antragstellerin. Der Antragsgegner kennt diesen, weil dieser ihm angeboten hatte, die Schürze an seinem Auto zu reparieren. Dieser hatte hierfür einen besonderen Kunststoff zur Verfügung. Bei diesem Treffen hat der Antragsgegner Herrn H2 eine Visitenkarte hinterlassen.

Der Antragsgegner hat einer Frau T, welche ihm auf Grund seiner Tätigkeit für die Antragstellerin bekannt ist, nach telefonischer Kontaktaufnahme mit Schreiben vom 22.09.2014 für deren Tochter U ein Angebot der H über eine Wohn- und Wertversicherung inkl. Rechtsschutz, Privathaftpflicht und Hausratversicherung unterbreitet.

Der Antragsgegner hat für die Firma U1 GmbH nach einem vorausgehenden Gespräch mit deren Geschäftsführerin I einen Versicherungsvergleich erstellt (Bl. 102 d.A.). Darin hat er bestehende Versicherungen, u.a. eine Wohngebäudeversicherung bei der B und eine Hausratversicherung bei der X1 Versicherung und den betreffenden Jahresbeitrag mit Angeboten des H verglichen. Frau I ist eine frühere Klassenkameradin des Antragsgegners.

Die Antragstellerin hat ohne vorhergehende Abmahnung eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster vom 29.08.2014 (23 O 107/14) gegen den Antragsgegner mit folgendem Inhalt erwirkt:

"wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 26.08.2014 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit des Falls nach §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden angeordnet:

1.

Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kunden der Antragstellerin oder von mit dieser im Konzern verbundenen Unternehmen unter Verwendung nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zur Antragstellerin nicht zurückgegebener und/oder in diesem Zusammenhang selbst angefertigter Kunden- und /oder Bestandslisten initiativ anzuschreiben, anzurufen und/oder anderweitig zu kontaktieren.

2.

Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, auf seiner Facebook-Seite (www.facebook.r) mit einer Vermittlungstätigkeit für die "A" gemäß Anlage AS 7 zu werben.

3.

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsanordnungen zu 1) und 2) die Festsetzung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner."

Die Antragstellerin hat die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner am 11.09.2014 durch den Gerichtsvollzieher I1 zustellen lassen.

Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung hat der Antragsgegner den beanstandeten Eintrag über eine Vermittlungstätigkeit für die Antragstellerin auf seiner Facebook-Seite gelöscht.

Der Antragsgegner hat am 02.10.2014 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 29.08.2014 eingelegt.

Die Antragstellerin verteidigt die einstweilige Verfügung.

Die Antragstellerin meint, durch den beanstandeten Eintrag auf seiner Facebook-Seite habe der Antragsgegner den irreführenden Eindruck im Geschäftsverkehr erweckt, er übe weiterhin eine Vermittlungstätigkeit für die Antragstellerin aus.

Weiter meint die Antragstellerin, es finde sich auf der Facebook-Seite ein Schriftbeitrag des Team-Mitglieds X vom 17.06.2012. Dadurch werde der falsche Eindruck erweckt, der Antragsgegner vermittle bereits seit Juni 2012 Versicherungen für die H-Versicherung. Zudem brüste sich das H-Team X mit einer früheren Vermittlungstätigkeit für die Gruppe der Antragstellerin. Das suggeriere im Geschäftsverkehr eine besondere Nähe-Beziehung zur Antragstellerin, die rechtlich nicht bestehe.

Die Antragstellerin behauptet, bereits während des laufenden Handelsvertretervertrages habe der Antragsgegner Versicherungsverträge für die H-Versicherung vermittelt und dadurch § 86 HGB verletzt. Damit habe er zugleich Kundendaten missbräuchlich genutzt. Bereits am 01.01.2014 habe er für I2 und U W, bei denen es sich um Bestandskunden der Antragstellerin gehandelt habe, einen Kraftfahrtvertrag für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen L1 gekündigt und neu bei der H-Versicherung eingedeckt.

Weiter behauptet die Antragstellerin, der Antragsgegner habe Kundendaten der Antragstellerin rechtswidrig zurückgehalten und nach Beendigung des Handelsvertretervertrages zur Akquisition genutzt.

Dazu behauptet die Antragstellerin, im Falle E/L habe der Antragsgegner die Telefonnummer von Frau E nur aus dem internen EDV-Agentursystem "AS" der Antragstellerin extrahiert haben können. Offenbar sei er davon ausgegangen, dass es sich um die Ehefrau des Kunden L handele.

Hinsichtlich der Familie H2 behauptet die Antragstellerin, der Antragsgegner habe eine "Telefon-Kalt"-Akquisition vorgenommen. H1 und deren Vater P. H2 seien Bestandskunden der Antragstellerin. Der Antragsgegner habe detaillierte Kenntnis von den Kontakt- und Vertragsdaten gehabt und auf dieser Basis ein Alternativangebot der H Versicherung unterbreitet. Das sei nur durch die Nutzung rechtswidrig zurückgehaltener Kundendaten zu erklären.

Zu H2 behauptet die Antragstellerin, bei seiner Kontaktaufnahme an einem Samstag habe der Antragsgegner sowohl Kunden- als auch Vertragsdetails gekannt, die sich nur durch die Nutzung zurückgehaltener Kundendaten erklären ließen.

Zu dem für die Firma U1 GmbH erstellten Versicherungsvergleich behauptet die Antragstellerin, der Antragsgegner habe diesen erstellt, bevor er Einblick in die Versicherungsunterlagen dieser Firma erhalten habe. Daraus ergebe sich, dass er Daten der Antragstellerin genutzt habe. Das zeige sich daran, dass in dem Versicherungsvergleich Details hinsichtlich der versicherten Risiken aufgeführt seien.

Zu Frau T behauptet die Antragstellerin, diese sei Kundin bei ihr. Der Antragsteller habe diese mehrfach angerufen. Nach vier bis fünf Anrufen habe diese schließlich einem Gespräch zugestimmt. In dem Gespräch seien die Vertragsdetails nicht noch einmal erörtert worden. Nach dem Gespräch habe der Antragsgegner das Schreiben vom 22.09.2014 für eine Versicherung der Tochter U an Frau T geschickt. Dabei habe er Daten der Antragstellerin, die er zurückgehalten habe, genutzt.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Münster vom 29.08.2014 (23 O 107/14) zu bestätigen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Münster vom 29.08.2014 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Der Antragsgegner meint, es fehle schon an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Er meint, der zwischenzeitlich gelöschte Eintrag auf seiner Facebook-Seite sei nicht irreführend und habe auch nicht geschäftlichen Zwecken gedient.

Der Antragsgegner bestreitet mit näherem Vorbringen, dass er Unterlagen der Antragstellerin behalten und in den ihm zur Last gelegten Fällen verwendet habe.

Die Antragstellerin hat eidesstattliche Versicherungn von H2 vom 28.08.2014 (Bl. 92 d.A.), N vom 27.08.2014 (Bl. 93 d.A.) sowie I2 und U W vom 07.10.2014 (Bl. 96 d.A.) vorgelegt. Der Antragsgegner hat eidesstattliche Versicherungen von E1 vom 07.10.2014 (Bl. 94 d.A.) und H1 vom 16.10.2014 (Bl. 95 d.A.) eingereicht.

Gründe

Der Widerspruch des Antragsgegners hat zum größeren Teil Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet, so dass die einstweilige Verfügung vom 29.08.2014 lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufrecht zu erhalten war. Im Übrigen war die einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

I.

Die einstweilige Verfügung ist lediglich insoweit aufrecht zu erhalten, als darin dem Antragsgegner auferlegt worden ist, es zu unterlassen, auf seiner Facebook-Seite (www.facebook.rr) mit einer Vermittlungstätigkeit für die "A" gemäß Anlage AS7 zu werben.

Insoweit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig und besteht auch ein Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.

1.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Mitbewerber im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Antragstellerin bietet u.a. auch im Raum B1 und dem Umkreis den Abschluss von Versicherungen an. Der Antragsgegner ist als Handelsvertreter für eine andere Versicherungsgesellschaft tätig und bietet für diese in B1 und in dessen Umkreis Versicherungsverträge an. Die Parteien sind damit auf dem gleichen Markt tätig und Mitbewerber.

2.

Die beanstandete Mitteilung des Antragsgegners auf seiner Facebook-Seite vom 21.11.2012 ("das A I Team in B1 geht online! Besuchen Sie uns doch auf unserer Webpräsenz.") stellt eine irreführende geschäftliche Handlung des Antragsgegners im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG dar.

a)

Eine geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen, mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG).

Bei der dargestellten Mitteilung auf der Facebook-Seite des Antragsgegners handelt es sich um eine solche geschäftliche Handlung, auch dann, wenn der Zugang auf diese Seite, wie dieser behauptet, lediglich für 150 "Freunde" eröffnet sein sollte. Aus dem Inhalt der Mitteilung und der damit in Bezug stehenden Aufforderung des Antragsgegners die weiter angegebene Web-Präsenz zu besuchen, ergibt sich, dass diese Mitteilung der Förderung des Absatzes von Versicherungen und damit von Dienstleistungen diente. Es handelte sich um die Aufforderung an die Besucher dieser Facebook-Seite des Antragsgegners, einen geschäftlichen Kontakt zu ihm aufzunehmen, und zwar mit dem Ziel, einen Versicherungsvertrag zu vermitteln.

b)

Durch diese Angaben hat der Antragsgegner im Zeitraum seit dem 01.04.2014 gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG verstoßen. Seit diesem Zeitpunkt enthielt diese Mitteilung unwahre Angaben über Eigenschaften und Rechte des Antragsgegners. Die dargestellte Mitteilung erweckte bei den angesprochenen Adressaten den Eindruck, der Antragsgegner sei weiterhin tätig für die Antragstellerin und vermittle deren Versicherungen. Dies war seit dem 01.04.2014 jedoch unzutreffend. Er hätte deshalb diese Mitteilung auf seiner Facebook-Seite löschen müssen.

Es handelte sich nicht lediglich um Angaben, die dazu dienten, den Werdegang und den Lebenslauf des Antragsgegners festzustellen, sondern - wie ausgeführt - um eine geschäftliche Handlung zum Zwecke der Werbung. Da diese Werbung seit dem 01.04.2014 unwahre Angaben enthielt, war der Antragsgegner verpflichtet, diese irreführenden Angaben entweder von seiner Facebook-Seite zu entfernen, oder so zu ändern, dass daraus deutlich wurde, dass er seit dem 01.04.2014 nicht mehr für die Antragstellerin tätig gewesen ist.

3.

Auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 UWG liegen vor. Die fehlerhafte Information ist geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Ist - wie im Streitfall - die durch die unrichtigen Angaben hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs wettbewerbsrechtlich relevant, ist regelmäßig auch davon auszugehen, dass die Bagatellgrenze des § 3 Abs. 1 UWG überschritten ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 186, 187 Tz 26 -Telefonaktion; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 3 Rdnr. 151 m.w.N.).

4.

Auf Grund des dargestellten Verstoßes besteht eine tatsächliche Vermutung für die erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch ausgeräumt, dass der Antragsgegner - wie unstreitig ist - zwischenzeitlich den Eintrag auf seiner Facebook-Seite gelöscht hat. Vielmehr kann die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Eine solche hat der Antragsgegner nicht abgegeben.

5.

Der Ordnungsmittelausspruch beruht auf § 890 ZPO.

II.

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat hingegen keinen Erfolg. Insoweit war deshalb die einstweilige Verfügung aufzuheben.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner darauf glaubhaft gemacht, dass dieser es zu unterlassen hat, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kunden der Antragstellerin oder mit dieser im Konzern verbundener Unternehmen unter Verwendung nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zur Antragstellerin nicht zurückgegebener und/oder in diesem Zusammenhang selbst angefertigter Kunden- und/oder Bestandslisten initiativ anzuschreiben, anzurufen und/oder anderweitig zu kontaktieren. Der diesbezügliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist weder aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11, 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG oder § 90 HGB oder einer anderen Anspruchsgrundlage begründet. Der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch scheitert daran, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsgegner ihm von ihr im Rahmen des Handelsvertreterverhältnisses zwischen der GbR und der Antragstellerin anvertraute oder zugänglich gewordene Kundendaten der Antragstellerin in den ihm zur Last gelegten Fällen unbefugt verwendet hat.

1.

Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb bestehende, nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannte Tatsache, an deren Geheimhaltung der Unternehmensinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder doch erkennbaren Willen geheim bleiben soll (vgl. BGH, GRUR 2003, 356, 358 - Präzisionsmessgeräte; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 17 Rdnr. 4 m.w.N.).

Die geschäftsbezogenen Tatsachen über die Kundendaten der Versicherungsnehmer der Antragstellerin und deren Verträge bei der Antragstellerin erfüllen diese Voraussetzungen, soweit es sich um von der Antragstellerin gesammelte und bei ihr vorgehaltene Daten handelt. Diese Daten sind insoweit ein Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin.

2.

Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner in den ihm vorgeworfenen Fällen unbefugt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der Antragstellerin verwertet hat.

Im Rahmen des § 17 Abs. 2 UWG handelt ein ausgeschiedener Beschäftigter - wie hier der Antragsgegner, als auch persönlich verpflichteter Gesellschafter der GbR, die den Handelsvertretervertrag mit der Antragstellerin geschlossen hatte - unbefugt, wenn er auf schriftliche Unterlagen (z.B. in Form privater Aufzeichnungen, Speicherung in elektronischer Form), die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat und die ein Geschäftsgeheimnis enthalten, zurückgreift (vgl. BGH, GRUR 2003, 453, 454 - Verwertung von Kundenlisten; BGH, GRUR 2009, 603, 605). Nach Ende des Handelsvertretervertrages ist der Handelsvertreter gem. § 667 BGB verpflichtet, alle Kundenanschriften an den Unternehmer herauszugeben; dies umfasst alles, was er aus der Tätigkeit für den Unternehmer erlangt hat und demnach auch die Daten solcher Kunden, die er selbst als Handelsvertreter geworben hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 603, 605; Köhler/Bornkamm, UWG, § 17 Rdnr. 36). Diese Verpflichtung trifft auch den Antragsgegner als Gesellschafter der GbR, die mit der Antragstellerin den Handelsvertretervertrag geschlossen hatte. Dies ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung, wonach die Gesellschafter der GbR als Gesamtschuldner für die Verpflichtungen der GbR gegenüber Dritten haften. Im Übrigen ist dies auch in dem dargestellten Nachtrag zu dem Handelsvertretervertrag ausdrücklich geregelt.

Hingegen handelt der Handelsvertreter befugt, wenn er Kundendaten, die ihm unabhängig von schriftlichen oder sonstigen Aufzeichnungen bekannt sind und die er deshalb im Gedächtnis behalten hat oder welche er auf Grund seiner Kenntnis leicht ermitteln kann, verwendet (vgl. BGH, GRUR 2009, 603, 606 -Versicherungsuntervertreter-; Köhler/Bornkamm, a.a.O.).

Im Streitfall hat die Antragstellerin in den einzelnen Fällen nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner solche schriftlichen Unterlagen jeweils genutzt hat und es sich nicht um Kundendaten handelte, die ihm unabhängig von solchen schriftlichen oder sonstigen Aufzeichnungen bekannt gewesen sind und welche er im Gedächtnis behalten oder auf Grund seiner Kenntnis leicht ermitteln konnte.

3.

In den einzelnen Fällen gilt Folgendes:

a)

Insoweit, als die Antragstellerin dem Antragsgegner vorgeworfen hat, bereits am 01.01.2014 noch während des geltenden Handelsvertretervertrages zwischen ihr und der GbR für I2 und U W einen Kraftfahrtvertrag für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L1 gekündigt und neu bei der H-Versicherung eingedeckt zu haben, begründet dies bereits deshalb nicht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch, weil die Antragstellerin mit dem Antrag Unterlassung der Verwendung von nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht zurückgegebener Kundendaten begehrt. Der dargestellte Vorwurf betrifft jedoch ein Verhalten des Antragsgegners vor Beendigung des Handelsvertretervertrages und kann schon deshalb den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht begründen.

b)

Auch im Falle E/L hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner in diesem Fall Kundendaten der Antragstellerin, die er nach Beendigung des Handelsvertretervertrages zwischen dieser und der GbR an sie hätte zurückgeben müssen, unbefugt genutzt hätte.

Auf eine unbefugte Nutzung ließe sich schließen, wenn der Antragsgegner unmittelbar Frau E angerufen hätte, um einen Kontakt mit Herrn L wegen der Vermittlung von Versicherungen an diesen aufzunehmen. Denn es ist unstreitig, dass sich aus den Kundenunterlagen ergeben hat, dass Frau E die Ansprechpartnerin für Herrn L gewesen ist. Dass der Antragsgegner über diese Situation informiert gewesen ist, behauptet er selbst nicht.

Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner unmittelbar Frau E angerufen und nicht zuvor Kontakt zu Herrn L aufgenommen und von diesem an Frau E verwiesen worden ist. Nach der Behauptung des Beklagten handelt es sich bei Herrn L um einen sog. "Beulendoktor" aus Wuppertal. Er hält es für möglich, dass er im Rahmen von Anrufen bei einer größeren Anzahl von Personen auch Herrn L angerufen, dieser ihm die Telefonnummer von Frau E genannt und er daraufhin diese angerufen habe.

Ein solcher Ablauf ist durch die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen zu diesem Vorgang und die eidesstattliche Versicherung von N nicht widerlegt. Die eidesstattliche Versicherung von N ist insoweit schon deshalb ungeeignet, weil dort lediglich pauschal auf den "Tatsachenvortrag" im Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung verwiesen wird. Es ergibt sich daraus jedoch nicht, was Herr N unter "Tatsachen" versteht. Eine solche pauschale eidesstattliche Versicherung ist zur Glaubhaftmachung schon aus diesem Grund ungeeignet (vgl. BGH, NJW 1988, 2045).

Zudem ergibt sich aus der E-Mail von Frau E an Herrn N vom 14.08.2014 nicht, dass der Antragsgegner vorher nicht bei Herrn L angerufen hätte. Vielmehr hat sie N in der E-Mail mitgeteilt: "Auf meine Frage, wie er zu meinen Kontaktdaten gekommen ist, hat er mir gesagt, dass er meinen Mann angerufen hat und er ihn gebeten hat, (...) bei mir anzurufen". Das spricht dafür, dass der Antragsgegner zunächst bei Herrn L angerufen und von diesem die Telefonnummer von Frau E erhalten hat.

Damit ist jedenfalls nicht festzustellen, dass der Antragsgegner in diesem Fall Kundendaten der Antragstellerin unbefugt benutzt hat.

c)

Auch im Falle H2 hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner dabei ihre Kundendaten unbefugt genutzt hat.

Insoweit fehlt es schon an einer ausreichenden Darlegung eines solchen Umstandes. Die pauschale Behauptung, der Antragsgegner habe im Rahmen einer "Kalt-Akquise" H1 bzw. deren Vater Peter H2 angerufen und dabei "detaillierte Kenntnis von den Kontakt- und Vertragsdaten" gehabt und auf dieser Basis ein Alternativangebot der H-Versicherung unterbreitet, ist nicht ausreichend konkretisiert, um zu beurteilen, ob der Antragsgegner Kundendaten der Antragstellerin unbefugt benutzt hat. Dazu wäre erforderlich gewesen, den Ablauf der einzelnen Gespräche vorzutragen und darzulegen, welche konkreten Kenntnisse über welche Verträge und zu welchen Kontaktdaten der Antragsgegner gehabt haben soll. Das pauschale Vorbringen der Antragstellerin ist insoweit nicht ausreichend. Es fehlt jede Angabe dazu, wann der Antragsgegner bei wem (J. oder P. H2) angerufen und welche konkreten Kenntnisse er dabei offenbart haben soll.

Die E-Mail des Antragsgegners vom 30.07.2014 reicht nicht aus, um darauf zu schließen, dass der Antragsgegner Kundendaten der Antragstellerin unbefugt genutzt hat. Die E-Mail nimmt Bezug auf vorhergehende Kontakte zwischen dem Antragsgegner und Herrn (T.) E1, bei welchem es sich unstreitig um einen langjährigen Freund des Antragsgegners handelt. Angesichts vorhergehender Kontakte besteht die Möglichkeit, dass der Antragsgegner von Herrn E1 oder dessen Lebensgefährtin (H1) die Umstände erfahren hat, die er bei seiner Stellungnahme zu einer Berufsunfähigkeitsrente, zur Riester-Förderung und der Hundehalterhaftpflicht zugrunde gelegt hat.

Damit hat die Antragstellerin in diesem Fall eine rechtswidrige Nutzung zurückgehaltener Kundendaten schon nicht ausreichend dargelegt.

d)

Entsprechendes gilt auch für den Fall H2.

Unstreitig ist, dass der Antragsgegner diesen unangekündigt an einem Samstag aufgesucht hat, um diesen als Kunden zu gewinnen. Insoweit behauptet die Antragstellerin auch hier wiederum pauschal, der Antragsgegner habe Kunden- und Vertragsdetails gekannt, die sich nur durch die Nutzung zurückgehaltener Kundendaten erklären ließen. Es fehlt jedoch jede Darlegung, um welche Kunden- und Vertragsdetails es sich gehandelt haben soll. Hierzu wäre eine konkrete Darlegung erforderlich gewesen, um prüfen zu können, ob der Antragsgegner in diesem Fall unbefugt zurückgehaltene Kundendaten benutzt hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er H2 nach seinem unwiderlegten Vorbringen auf Grund dessen Angebots, die Schürze des PKW des Antragsgegners zu reparieren, auch privat kannte.

e)

Auch hinsichtlich des Vorgangs der Firma U1 GmbH hat die Antragstellerin weder ausreichende Umstände vorgetragen, die darauf schließen ließen, dass der Antragsgegner dabei unbefugt Kundenunterlagen der Antragstellerin genutzt hätte, noch dies glaubhaft gemacht.

Insoweit reicht die pauschale Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe den unstreitig von ihm erstellten Versicherungsvergleich für die Firma U1 GmbH erstellt, bevor er in die Versicherungsunterlagen dieser Firma Einblick erhalten habe, schon nicht aus. Es fehlt eine ausreichende Darlegung dazu, wann der Antragsgegner zum ersten Mal Kontakt zu der Firma U1 GmbH gehabt haben soll, wann er den Versicherungsvergleich vorgelegt haben soll und welche Gespräche zwischen ihm und der Geschäftsführerin oder anderen Mitarbeitern dieser GmbH bis dahin stattgefunden haben sollen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Versicherungsvergleich auch Angaben zu einer Wohngebäudeversicherung bei der B und einer Hausratversicherung bei der X1 Versicherung enthält. Dazu hätte die Antragstellerin darlegen müssen, dass in ihren Kundenunterlagen die Informationen auch zu diesen Versicherungen mit den Beiträgen aus dem Versicherungsvergleich enthalten sind. Nur dann ließe sich darauf schließen, dass der Antragsgegner für den Versicherungsvergleich Kundenunterlagen der Antragstellerin unbefugt benutzt hat. Ohne ein solches Vorbringen sprechen diese Angaben zu anderen Versicherungen als denen bei der Antragstellerin dafür, dass der Antragsgegner die erforderlichen Informationen von der genannten GmbH und nicht aus Unterlagen der Antragstellerin erhalten hat.

Zudem hat die Antragstellerin das Vorbringen des Antragsgegners zu diesem Vorgang nicht widerlegt. Dieser hat plausibel dargelegt, dass es sich bei der Geschäftsführerin der Firma U1 GmbH um eine ehemalige Klassenkameradin gehandelt habe. Letzteres ist auch unstreitig. Er hat den Ablauf des nach seiner Darstellung zufälligen Treffens anlässlich einer Besichtigung auch plausibel geschildert. Nach seiner Darstellung hat ihn die Geschäftsführerin der GmbH nach einem reinen Preisvergleich gefragt und er daraufhin die betreffenden Unterlagen, bei denen es sich um drei Ordner gehandelt haben soll, mitgenommen. Aus diesen Unterlagen habe er die Angaben herausgeschrieben und einen Preisvergleich erstellt.

Die Antragstellerin hat keine Unterlagen vorgelegt, die das widerlegen könnten.

f)

Auch zu dem Vorgang von Frau T und deren Tochter, Frau U1, hat die Antragstellerin schon keine ausreichenden Umstände vorgetragen, aus denen sich schließen ließe, dass der Antragsgegner dabei unbefugt Kundendaten der Antragstellerin verwendet hätte.

Allein daraus, dass der Antragsgegner Frau T mehrfach angerufen haben soll, lässt sich nicht schließen, dass er insoweit Kundendaten der Antragstellerin unbefugt benutzt hat. Nach der unwiderlegten Darstellung des Antragsgegners ist ihm Frau T auf Grund seiner Tätigkeit für die Antragstellerin bekannt gewesen. Er hat auch Umstände bei seiner Anhörung ausgeführt, die nahe legen, dass dies zutrifft.

Wenn der Antragsgegner sodann Kontakt aufgenommen hat mit einer Kundin, deren Namen er noch in Erinnerung hat, so ist dies ohne Weiteres möglich, indem er sich über öffentlich zugängliche Quellen (Telefonbuch, Telefonauskunft per Internet) Kenntnis von den Kontaktdaten wie Telefonnummer und Anschrift verschafft.

Aus dem von der Antragstellerin vorgetragenen Sachverhalt kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass der Antragsgegner in diesem Fall unbefugt Kundendaten der Antragstellerin verwendet hätte.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, Satz 1, 2. Hs. ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterlassungsantrag der Antragstellerin wegen der Verwendung ihrer Kundendaten durch den Antragsgegner nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses deutlich den Schwerpunkt und das Schwergewicht gegenüber dem Antrag auf Unterlassung der Mitteilung auf der Facebook-Seite des Antragsgegners bilden. Die Kammer hat dies mit 3 : 1 gewichtet und entsprechend die Kosten verteilt.

2.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Vollstreckung durch den Antragsgegner auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Im Übrigen ist dieses Urteil als Eilentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Unterschriften






LG Münster:
Urteil v. 21.11.2014
Az: 023 O 107/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/f8b675c44b17/LG-Muenster_Urteil_vom_21-November-2014_Az_023-O-107-14




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