Bundesgerichtshof:
Urteil vom 14. Oktober 2010
Aktenzeichen: I ZR 191/08
(BGH: Urteil v. 14.10.2010, Az.: I ZR 191/08)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2010 betrifft eine Klage von Inhaberinnen von Bild- und Tonträgerrechten an Musik-CDs und -DVDs gegen einen Verlag. Der Verlag hatte in einem Online-Artikel einen Link zu einer Internetseite gesetzt, auf der ein Unternehmen urheberrechtlich geschützte Software zum Download anbot. Die Klägerinnen forderten den Beklagten auf, den Link zu entfernen, da das Angebot der Software gegen das Urheberrecht verstieß. Der Beklagte lehnte eine Änderung des Artikels ab und veröffentlichte zudem einen weiteren Beitrag mit erneutem Link. Das Landgericht verurteilte daraufhin den Beklagten zur Unterlassung, und das Oberlandesgericht bestätigte dies in der Berufung. Der Beklagte legte Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies die Klage ab. Das Gericht entschied, dass der Beklagte mit dem Link zur Internetseite nicht gegen das Urheberrecht verstieß und daher keinen Unterlassungsanspruch der Klägerinnen begründete. Der Link diente vielmehr dazu, zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Artikel zu liefern. Das Gericht betonte zudem, dass der Beklagte in seinen Beiträgen ausdrücklich auf die Rechtswidrigkeit des Angebots hingewiesen hatte. Die Kenntnis des Beklagten von der Rechtswidrigkeit des Angebots hatte daher keinen Einfluss auf das Gewicht des Eingriffs in die urheberrechtlichen Interessen der Klägerinnen. Das Gericht stellte auch fest, dass die Meinungs- und Pressefreiheit des Beklagten das öffentliche Informationsinteresse überwog.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs führt zur Aufhebung des vorherigen Urteils und zur Abweisung der Klage der Klägerinnen. Die Kosten des Rechtsstreits werden von den Klägerinnen getragen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Urteil v. 14.10.2010, Az: I ZR 191/08
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 2008 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I, 21. Zivilkammer, vom 14. November 2007 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind Inhaberinnen von Bild- und Tonträgerrechten an Musik-CDs und -DVDs. Der beklagte Verlag bringt unter anderem die Zeitschrift c't heraus und betreibt unter der Internetadresse www.heise.de den Nachrichtendienst "heise online".
Am 19. Januar 2005 veröffentlichte der Beklagte folgenden Artikel in "heise online" (Anlage K 4):
AnyDVD überwindet Kopierschutz von "Un-DVDs"
Der in Antigua ansässige Hersteller SlySoft hat ein Update für seinen Kopierschutzknacker "AnyDVD" veröffentlicht, das nicht nur den CSS-Schutz von DVDs entfernt, sondern auch drei weitere Kopiersperren für "Un-DVDs" aushebelt. Diese setzen ebenso wie Un-CDs unter anderem fehlerhafte Sektoren ein, um das Auslesen von Video-DVDs zu verhindern.
So rühmt sich SlySoft, mit AnyDVD 4.5.5.1 Sonys DVD-Kopiersperre ARccOS aushebeln zu können [...]."Wir knacken den Kopierschutz schneller, als die Filmindustrie ihn unter die Leute bringen kann", freut sich SlySoft-Chef G. B. geradezu schelmisch über die wenig effektiven Schutzverfahren.
Auch der nach ähnlichem Prinzip funktionierende koreanische DVD-Kopierschutz Settec Alpha-DVD soll von AnyDVD bereits überwunden werden. Gleiches gilt für den bereits seit Frühjahr 2004 unter anderem bei den DVDs der Augsburger Puppenkiste genutzten DVD-Kopierschutz, der als "Puppenlock" oder "Puppetlock" bekannt geworden ist. "Vielleicht sieht die Filmindustrie ja dadurch ein, wie sinnlos so ein Kopierschutz eigentlich ist. Er ist kostspielig und führt oft zu Kompatibilitätsproblemen beim Kunden", kommentiert B. weiter.
Eines erwähnt B. jedoch nicht: AnyDVD hebelt reihenweise die Verfahren aus, die die Industrie zusätzlich zu dem eigentlich als Abspielkontrolle gedachten CSS einsetzt; und es ist in vielen Ländern - so auch in Deutschland und Österreich - inzwischen verboten, dies zu tun. Der reine Besitz kopierschutzknackender Software ist allerdings nicht strafbar.
Zumindest für sein Projekt CloneCD meint SlySoft allerdings auf Grund eines von der Firma in Auftrag gegebenen Gutachtens, sein Einsatz sei auch nach dem neuen Urheberrecht eigentlich gar nicht verboten: Bei den heutzutage eingesetzten Kopierschutztechniken von Audio-CDs handele es sich nicht um eine wirksame technische Maßnahme nach § 95a Urheberrechtsgesetz, meint man bei SlySoft. Die Musikindustrie sieht dies natürlich anders - und auch die Film-Branche wird sich auf solche Argumentationsschienen zu AnyDVD wohl kaum einlassen. (vza/c't)
Die unterstrichenen Wörter waren dabei als elektronischer Verweis (Link) ausgestaltet; der Link bei dem Wort SlySoft in der ersten Zeile des Artikels führte zum Internetauftritt des antiguanischen Unternehmens SlySoft Inc. (im Folgenden: SlySoft) unter der Domainadresse slysoft.com. Von dort wurde der als deutschsprachig erkannte Besucher automatisch auf den deutschsprachigen Auftritt von SlySoft unter www.slysoft.com/de weitergeleitet, der neben Angaben zu den weiteren SlySoft-Produkten CloneCD und CloneDVD und einem mit Download beschrifteten Feld folgende Angaben zu AnyDVD enthielt (Anlage K 5):
AnyDVD ist ein Treiber, der im Hintergrund automatisch und unbemerkt eingelegte DVD-Filme entschlüsselt. Für das Betriebssystem und alle Programme scheint diese DVD niemals einen Kopierschutz oder Regionalcode-Beschränkungen gehabt zu haben. Mit Hilfe von AnyDVD sind somit auch DVD-Kopierprogramme wie CloneDVD, Pinnacle InstantCopy, Intervideo DVDCopy u.a. in der Lage, kopiergeschützte DVD-Filme zu verarbeiten. AnyDVD entschlüsselt aber nicht nur DVDs: AnyDVD ermöglicht auch das Abspielen, Kopieren und Rippen kopiergeschützter Audio-CDs!
Mit E-Mail vom 20. Januar 2005 wandten sich die anwaltlichen Vertreter der Klägerinnen an den Beklagten und forderten ihn zur Unterlassung des Links auf die Seite von SlySoft auf, wobei sie auf die Rechtswidrigkeit des Programms AnyDVD hinwiesen (Anlage K 13). Nachdem der Justiziar des Beklagten jegliche Änderung des Artikels abgelehnt hatte, forderten die Klägerinnen den Beklagten mit Schreiben vom 28. Januar 2005 (Anlage K 15) unter Hinweis darauf, dass er durch die Linksetzung die rechtswidrige Verbreitung des Programms AnyDVD unterstütze, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte veröffentlichte noch am selben Tag in "heise online" einen Beitrag über die Abmahnung. In dem Beitrag wurde erneut ein Link auf den Artikel vom 19. Januar 2005 gesetzt, der seinerseits weiterhin den Link auf den Internetauftritt von SlySoft enthielt (Anlage K 16):
Musikindustrie mahnt heise online wegen Bericht über Kopiersoftware ab Im Auftrag diverser Großunternehmen der Musikindustrie (...) hat die Münchner Anwaltskanzlei W. am heutigen Freitag dem Heise Zeitschriften Verlag eine Abmahnung zugestellt. Darin wird dem Verlag unter anderem vorgeworfen, durch einen Artikel im Newsticker von heise online (AnyDVD überwindet Kopierschutz von "UnDVDs") gegen § 95a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu verstoßen und illegal "Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen" zu verbreiten. Diese Vorschrift verbietet unter anderem Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung und Bewerbung derartiger Soft- und Hardware.
Nach Ansicht der Musikindustrie liegt ein Verstoß gegen diese Vorschrift bereits in dem Setzen eines Links auf die Eingangsseite der Online-Präsenz eines Herstellers von Kopiersoftware. Weiterhin wird dem Heise Verlag vorgeworfen, in der betreffenden Meldung eine "Anleitung zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen" geliefert zu haben. Damit nicht genug, sei der Beitrag sogar als "verbotene Werbung" für den Verkauf der Software zu bewerten.
Der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft erklärte zu der Abmahnung: ...
Der Heise Zeitschriften Verlag weist die Abmahnung zurück. "Der Artikel enthält weder eine Anleitung noch Werbung, es wird im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nutzung dieser Software in Deutschland verboten ist. Einen Link auf die Webpräsenz des Herstellers zu setzen, ist in der Online-Berichterstattung eine Selbstverständlichkeit und angesichts der Tatsache, dass unsere Leserinnen und Leser Internetsuchmaschinen kennen und bedienen können, ohnehin belanglos", kommentierte der Chefredakteur von heise online, C.P. "Es muss doch gerade auch im Interesse der Rechteinhaber von Software, Filmen und Musik liegen, rechtzeitig über die Untauglichkeit von Kopierschutztechniken informiert zu werden. "
Am 9. Februar 2005 veröffentlichte der Beklagte einen weiteren Beitrag in "heise online" zu AnyDVD und CloneCD, die er darin als Programme zur Umgehung technischer Schutzmaßnahmen bezeichnete, wobei er in den Beitrag erneut einen Link auf den Internetauftritt von SlySoft aufnahm (Anlage K 18):
Kopierschutz-Knacken: Ein bisschen schwanger Für den auf der Karibik-Insel Antigua ansässigen Software-Hersteller Slysoft ist es ein gelungener Publicity-Coup, der Deutschen Bibliothek (DDB) in Frankfurt ist die Angelegenheit indes eher peinlich: Unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Vereinbarung mit dem Bundesverband der phonographischen Wirtschaft (IFPI) und dem Börsenverein des deutschen Buchhandels, die es der DDB als nationaler Archivbibliothek in der Bundesrepublik gestattet, mit einem Kopierschutz versehene Tonträger und Multimediawerke zum Zwecke der Langzeitarchivierung zu knacken, hatte SlySoft der DDB unentgeltlich Lizenzen der bekannten Programme AnyDVD und CloneCD zur Umgehung der technischen Schutzmaßnahmen zur Verfügung gestellt.
...
In Deutschland sind seit dem Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle vom September 2003 sowohl das Knacken von Kopierschutzmaßnahmen als auch Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung, Bewerbung sowie der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von kopierschutzumgehender Software verboten - nicht jedoch der private Erwerb und Besitz, wie [SlySoft-Sprecher] X. betont. SlySoft vertritt die Ansicht, dass CloneCD in Deutschland kein illegales Programm darstellt. Die Firma weist zudem darauf hin, dass beide - AnyDVD und CloneCD - mit einer Vielzahl von Funktionen aufwarten, die mit dem Knacken von Kopierschutz nichts zu tun haben. AnyDVD beispielsweise mache aus einem DVD-Laufwerk ein Multi-Regionslaufwerk, und das Umgehen der Regionalcode-Beschränkung sei auch nach dem neuen Urheberrecht nicht untersagt, weil es sich dabei nicht um einen Kopierschutz handele, ist man sich bei SlySoft sicher.
Wegen eines Berichts über AnyDVD hat die Musikindustrie den Heise Zeitschriften Verlag abgemahnt: Durch den Bericht werde gegen § 95a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verstoßen. Der Verlag hat diese Abmahnung als unberechtigt zurückgewiesen und die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung abgelehnt; eine angedrohte Klage wurde dem Heise Zeitschriften Verlag bislang noch nicht zugestellt.
Die Klägerinnen haben - zunächst mit Erfolg im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (vgl. LG München I, GRUR-RR 2005, 214; OLG München, GRUR-RR 2005, 372; BVerfGK 10, 153 = GRUR 2007, 1064) - beantragt, dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, den Bezug der Software "AnyDVD" durch das Setzen eines Hyperlinks auf einen Internetauftritt der Herstellerfirma, auf dem diese Software zum Download angeboten wird, zu ermöglichen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt (LG München I, CR 2008, 186 = MMR 2008, 192). Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG München, GRUR-RR 2009, 85). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen könnten vom Beklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Teilnehmerhaftung gemäß § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 95a Abs. 3 UrhG Unterlassung des mit dem Klageantrag beanstandeten Verhaltens verlangen. Zur näheren Begründung hat es ausgeführt:
Der Internetauftritt von SlySoft, zu dem der beanstandete Link geführt habe, habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Die Regelung des § 95a Abs. 3 UrhG stelle ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Die Verbreitung des Programms AnyDVD sei durch § 95a Abs. 3 UrhG verboten.
Der Beklagte habe den Verstoß von SlySoft durch den beanstandeten Link gefördert, weil er den Lesern des Artikels den Zugang zum rechtswidrigen Internetauftritt von SlySoft erleichtert habe, von dem AnyDVD habe heruntergeladen werden können. Angesichts der automatischen Weiterleitung zu der deutschsprachigen Seite des Auftritts mit der Adresse www.slysoft.com/de sei es unerheblich, dass der Beklagte den Link lediglich auf die Adresse www.slysoft.com gesetzt habe.
Ohne Bedeutung sei auch, dass die Leser des Artikels den Internetauftritt von SlySoft unter Zuhilfenahme der bloßen Nennung dieses Unternehmens, die ohne Link als Berichterstattung zulässig sei, durch eigene Maßnahmen selbst hätten auffinden können. Dass eine rechtswidrige Haupttat auch ohne den Beihilfebeitrag erfolgen könnte, lasse den Unterstützungscharakter der tatsächlich erfolgten Gehilfenhandlung nicht entfallen.
Der Beklagte habe bei der Linksetzung mit Teilnehmervorsatz gehandelt. Er habe selbstverständlich gewusst, dass er seinen Lesern durch den Link die Zugangsmöglichkeit zum Internetauftritt von SlySoft erleichterte. Der Beklagte habe auch gewusst, dass SlySoft das Programm AnyDVD per Download über das Internet verbreitete und deren Internetauftritt dem Vertrieb diente. Die Rechtswidrigkeit des Angebots sei dem Beklagten bekannt gewesen. Die Teilnehmerhaftung des Beklagten sei jedenfalls dadurch begründet worden, dass er nach der Abmahnung mit den Beiträgen vom 28. Januar und 9. Februar 2005 weiterhin einen Link auf den Internetauftritt von SlySoft gesetzt habe.
Die Unterstützung der rechtswidrigen Handlungen von SlySoft durch den Beklagten sei nicht als Pressetätigkeit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt. Im Streitfall könne zwar im Hinblick auf die distanzierenden und kommentierenden Ausführungen in dem Artikel des Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass er sich durch die Linksetzung die Aussagen von SlySoft in dem verlinkten Internetauftritt habe zu eigen machen wollen. Die Regelung des § 95a Abs. 3 UrhG sowie die Grundsätze der Teilnehmerhaftung stellten jedoch einschränkende allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG dar. Bei der danach gebotenen Abwägung der gegenläufigen grundrechtlichen Belange unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Streitfalls sei ausschlaggebend, dass der Beklagte in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des SlySoft-Angebots und damit vorsätzlich gehandelt habe. Jedenfalls wenn Verletzungen urheberrechtlicher Schutzgesetze gewerbsmäßig und in erheblichem Umfang erfolgten, rechtfertigten weder der grundrechtliche Schutz der Medien im Allgemeinen noch die besondere Bedeutung der Linksetzung für den Online-Journalismus eine vorsätzliche Unterstützung der Rechtsverletzung.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg; sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die beanstandeten Handlungen des Beklagten seien nicht durch das Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung und freie Presseberichterstattung gerechtfertigt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Verletzung des § 95a UrhG berechtigt, weil sie bei den von ihnen hergestellten Bild- und Tonträgern wirksame Kopierschutzmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmung verwendeten. Es kann dahinstehen, ob die Rügen der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts durchgreifen, die dieser - als solchen rechtlich unbedenklichen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 17 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD) - Beurteilung zugrunde liegen. Denn den Klägerinnen steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Teilnehmerhaftung nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 95a Abs. 3 UrhG jedenfalls deshalb nicht zu, weil die beanstandeten Handlungen des Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vom Recht auf freie Meinungsäußerung (vgl. Art. 6 EUV i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und freie Berichterstattung (vgl. Art. 6 EUV i.V.m. Art. 11 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) umfasst werden.
a) Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten damit begründet, er habe vorsätzlich zu einem - jedenfalls drohenden - Verstoß von SlySoft gegen § 95a Abs. 3 UrhG Beihilfe geleistet. Den (drohenden) Verstoß von SlySoft hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass der Inhalt der Internetseiten www.slysoft.com/de gegen das Verbot verstoße, Erzeugnisse zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen zu verbreiten. Der Beklagte habe diesen Verstoß gefördert, indem er einen Link auf die Adresse www.slysoft.com gesetzt habe, von der eine automatische Weiterleitung zu der deutschsprachigen Seite mit den Adressen www.slysoft.com/de bestanden habe. Das für den Teilnehmervorsatz erforderliche Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ergebe sich hinsichtlich des Presseartikels vom 19. Januar 2005 zwingend bereits daraus, dass in ihm das Angebot von AnyDVD selbst als rechtswidrig bezeichnet worden sei, indem darauf hingewiesen worden sei, AnyDVD hebele reihenweise die Verfahren aus, die die Industrie (zum Kopierschutz) einsetze; dies sei unter anderem in Deutschland verboten. Hinsichtlich der Beiträge vom 28. Januar und 9. Februar 2005 hätten die Abmahnungen der Klägerinnen vom 20. und 28. Januar 2005 das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit herbeigeführt.
Eine Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, bei der allein streitgegenständlichen Linksetzung handele es sich nicht um eine Meinungsäußerung im Sinne dieser Vorschrift; vielmehr gehöre sie als technische Unterstützungsleistung einer gänzlich anderen Kategorie an und unterfalle daher allein dem Gewährleistungsbereich der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei der nach Art. 5 Abs. 2 GG gebotenen Abwägung überwiege das Interesse der Klägerinnen am Schutz der ihnen zustehenden urheberrechtlichen Rechtspositionen. Im Rahmen der Abwägung sei zu beachten, dass das Wesentliche eines Links nicht die Mitteilung einer Information sei - etwa der Adresse des Internetauftritts, auf den verwiesen werde -, sondern der davon zu unterscheidende zusätzliche Service, den Nutzer unmittelbar mit dieser Website zu verbinden. Dies eröffne eine neue Dimension, die über die eigentliche redaktionelle Berichterstattung hinausgehe und im Offline-Bereich kein Äquivalent habe. Die mit dem Verbot des streitgegenständlichen Links verbundene Einschränkung der Pressefreiheit betreffe nur den Aspekt, die Verbindung zur fraglichen Website zu ermöglichen. Insoweit gehe es nicht um die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen zur Meinungsbildung, die in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit falle und deren Rahmenbedingungen dem Kernbereich der Medienfreiheit zuzuordnen seien, sondern um die weniger zentrale Frage, welchen Service ein Medienunternehmen über die Informationsverschaffung hinaus erbringen dürfe. Der Link diene lediglich der Ergänzung der redaktionellen Berichterstattung.
Ausschlaggebend sei im Streitfall, dass der Beklagte in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Angebots von SlySoft und damit vorsätzlich gehandelt habe. Jedenfalls wenn Verletzungen urheberrechtlicher Schutzgesetze wie im Streitfall gewerbsmäßig und in erheblichem Umfang erfolgten, rechtfertigten weder der grundrechtliche Schutz der Medien im Allgemeinen noch die besondere Methode der Linksetzung für den Online-Journalismus eine vorsätzliche Unterstützung der Rechtsverletzung.
b) Diese Erwägungen des Berufungsgerichts unterliegen schon im Ausgangspunkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei bei der rechtlichen Beurteilung der beanstandeten Beiträge des Beklagten streng zwischen der - sich von dem Angebot der SlySoft distanzierenden und daher grundsätzlich als zulässig anzusehenden - redaktionellen Berichterstattung als solcher und der (allein angegriffenen) Linksetzung zu unterscheiden, wird dem Gewährleistungsgehalt der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 6 EUV, Art. 11 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: EU-Grundrechtecharta), Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG nicht in dem gebotenen Maße gerecht.
aa) Die Vorschrift des § 95a UrhG beruht auf Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Nach Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bei Verletzungen der in der Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vorzusehen und alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei der Auslegung der Richtlinie sowie des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts (§ 95a UrhG) sind nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta die in dieser niedergelegten Grundrechte zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - C-465/00, Slg. 2003, I-4989 = EuGRZ 2003, 232 Rn. 68, 80 - Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk u.a.; BVerfK 10, 153 = GRUR 2007, 1064 Rn. 20; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2010, Art. 51 Rn. 16). Die Grundrechte auf freie Meinungsäußerung und auf freie Berichterstattung (Art. 11 Abs. 1 und 2 EU-Grundrechtecharta) dürfen nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt werden (vgl. Jarass aaO Art. 11 Rn. 19, 42 mwN).
bb) Der Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenso wie der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht, den Gegenstand einer Berichterstattung frei zu wählen. Inhalt und Qualität der vermittelten Information oder Meinung sind für die Anwendung von Art. 11 EU-Grundrechtecharta ohne Belang (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2001 - C-274/99 P, Slg. 2001, I-1611 = DVBl 2001, 716 Rn. 39 - Connolly/Kommission; Jarass aaO Art. 11 Rn. 8 mwN). Es ist daher insbesondere nicht Aufgabe der Gerichte zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema überhaupt berichtenswert ist oder nicht (vgl. EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 63; vgl. zu Art. 5 GG BVerfG(Kammer), NJW 2001, 1921, 1922; AfP 2010, 365 Rn. 29). Der Grundrechtsschutz umfasst die Meinungs- und Pressefreiheit in sämtlichen Aspekten. Er erstreckt sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung (vgl. Jarass aaO Art. 11 Rn. 10 mwN; zu Art. 5 GG BVerfGE 93, 266, 289 = NJW 1995, 3303); zum Recht auf freie Presseberichterstattung gehört gleichfalls neben der inhaltlichen die formale Gestaltungsfreiheit (vgl. EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 63; zu Art. 5 GG vgl. BVerfGE 97, 125, 144; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1024 mwN).
cc) Der beanstandete Link in den Beiträgen des Beklagten auf die Internetseite von SlySoft gehört in diesem Sinne zum nach Art. 11 EU-Grundrechtecharta, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützten Bereich der freien Berichterstattung. Er beschränkt sich nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf eine bloß technische Erleichterung für den Aufruf der betreffenden Internetseite. Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, erschließt ein Link vergleichbar einer Fußnote zusätzliche Informationsquellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 15 - Paperboy). Indem das Berufungsgericht diesen informationsverschaffenden Charakter des Links auf der einen Seite und seine in der Erleichterung des Aufrufs der verlinkten Internetseite bestehende technische Funktion auf der anderen Seite als zwei gesondert zu würdigende Aspekte betrachtet, berücksichtigt es nicht hinreichend, welche Bedeutung den vom Beklagten gesetzten Links auf fremde Internetseiten nach dem Gesamteindruck der beanstandeten Beiträge vom 19. und 28. Januar sowie vom 9. Februar 2005 für das Recht auf freie Berichterstattung zukommt.
(1) Die in dem Beitrag vom 19. Januar 2005 verwendeten Links sollen, wie für den Leser schon aus dem Beitrag selbst ersichtlich ist, weitere Informationen über das Unternehmen SlySoft, über UnCDs, die in dem Beitrag genannten Kopierschutzprogramme ARccOS und Settec Alpha-DVD sowie über die Regelung des § 95a UrhG zugänglich machen. Sie dienen im Zusammenhang des gesamten Beitrags damit entweder als Beleg für einzelne ausdrückliche Angaben oder sollen diese durch zusätzliche Informationen ergänzen. Dasselbe gilt für die Links in den Beiträgen vom 28. Januar und 9. Februar 2005. So wird beispielsweise in dem Beitrag vom 9. Februar 2005 mit dem Link auf die Vereinbarung zwischen der DDB und dem Bundesverband der phonographischen Wirtschaft sowie dem Börsenverein des deutschen Buchhandels nicht nur belegt, dass eine solche Vereinbarung tatsächlich geschlossen worden ist, sondern es wird ergänzend deren genauer Inhalt zugänglich gemacht. Dieselbe Funktion haben in diesem Beitrag die Links auf den von den Klägerinnen beanstandeten Beitrag vom 19. Januar 2005 und auf deren dagegen gerichtete Abmahnung.
(2) Die Links in den Beiträgen des Beklagten erschöpfen sich demnach nicht in ihrer technischen Funktion, den Aufruf der verlinkten Seiten zu erleichtern. Sie sind vielmehr in die Beiträge und in die in ihnen enthaltenen Stellungnahmen als Belege und ergänzende Angaben eingebettet und werden schon aus diesem Grund nicht nur vom Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit, sondern auch von der Meinungsfreiheit erfasst (vgl. dazu BVerfG(Kammer), NJW-RR 2010, 470 Rn. 58 f.). Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass die durch die Linksetzung zugänglich gemachten Informationen auch im Wege der (ausdrücklichen) Berichterstattung vermittelt werden könnten, also auch durch unmittelbare Wiedergabe in dem entsprechenden Beitrag, steht dem nicht entgegen, da - wie dargelegt - zum einen der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit auch die äußere Form der Berichterstattung umfasst und es zum anderen wegen des Selbstbestimmungsrechts des jeweiligen Grundrechtsträgers diesem überlassen bleiben muss, welche Form der Gestaltung er für seine Berichterstattung wählt. Auch die Entscheidung darüber, ob weitere Angaben über ein Unternehmen und die Produkte (hier: SlySoft), über seine in einem grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit fallenden Beitrag berichtet wird, ausdrücklich in den Beitrag aufgenommen oder mit Hilfe eines Links auf die Internetseite dieses Unternehmens zugänglich gemacht werden, genießt folglich den Grundrechtsschutz.
c) Die Interessenabwägung des Berufungsgerichts kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Sie ist darüber hinaus aus Rechtsgründen zu beanstanden, weil das Berufungsgericht dem Umstand, dass der Beklagte Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots der SlySoft hatte, ein zu großes Gewicht beigemessen hat.
aa) Der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit umfasst auch Informationen, die Dritte beleidigen, aus der Fassung bringen oder sonst stören können (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2001 - C-274/99 P, Slg. 2001, I-1611 = DVBl 2001, 716 Rn. 39 - Connolly/Kommission; EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 62). Grundsätzlich darf daher auch über Äußerungen, durch die in rechtswidriger Weise Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt worden sind, trotz der in der Weiterverbreitung liegenden Perpetuierung oder sogar Vertiefung des Ersteingriffs berichtet werden, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse besteht und der Verbreiter sich die berichtete Äußerung nicht zu eigen macht (vgl. EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 59 ff.; vgl. zu Art. 5 GG BVerfGK 10, 153 = GRUR 2007, 1064 Rn. 19; BVerfG(Kammer), NJW 2004, 590, 591). Ein solches überwiegendes Informationsinteresse kann auch gegeben sein, wenn die Berichterstattung eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung zum Gegenstand hat (vgl. BVerfGK 10, 153 = GRUR 2007, 1064 Rn. 19), also gegebenenfalls selbst dann, wenn dem Verbreiter die Rechtswidrigkeit des Vorgangs bekannt ist, über den er berichtet. Dem wird die Würdigung des Berufungsgerichts nicht gerecht, das dem Umstand, dass der Beklagte Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots der SlySoft hatte, unabhängig von der Schwere des Eingriffs in die urheberrechtlichen Befugnisse der Klägerinnen auf der einen und dem Gewicht des von dem Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresses auf der anderen Seite eine für die Abwägung der widerstreitenden Interessen ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat.
bb) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter darauf abgestellt, dass jedenfalls dann, wenn urheberrechtliche Schutzgesetze in einem erheblichen Umfang gewerbsmäßig verletzt würden, eine vorsätzliche Unterstützung der Rechtsverletzung durch eine Berichterstattung der vorliegenden Art nicht gerechtfertigt sei. Dabei hat es nicht hinreichend berücksichtigt, dass gerade die Schwere des in Frage stehenden Verstoßes ein besonderes Informationsinteresse begründen kann. Dem kann zwar auf der anderen Seite auch ein aus der Schwere des Verstoßes herrührendes besonderes Gewicht des Eingriffs in die grundrechtlich geschützten Positionen des von der Berichterstattung betroffenen Grundrechtsträgers entgegenstehen. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht für die Berichterstattung des Beklagten als solche jedoch mit Recht angenommen, dass insoweit ein gegenüber dem damit verbundenen Eingriff in die urheberrechtlichen Interessen der Klägerinnen überwiegendes öffentliches Informationsinteresse bestanden hat. Dann ist aber nicht ersichtlich, dass der Eingriff in die urheberrechtlichen Befugnisse der Klägerinnen durch die Setzung des Links auf die Internetseite von SlySoft erheblich vertieft worden ist. Denn für den durchschnittlichen Internetnutzer war es bereits aufgrund der Angabe der Unternehmensbezeichnung SlySoft mit Hilfe von Suchmaschinen ohne weiteres möglich, den Internetauftritt dieses Unternehmens aufzufinden.
cc) Die isolierte, allein auf die technische Funktion des Links abstellende Beurteilung des Berufungsgerichts lässt ferner außer Acht, dass in den Beiträgen des Beklagten deutlich auf die Rechtswidrigkeit des Angebots von SlySoft hingewiesen worden ist. Das Berufungsgericht hat insoweit für den Beitrag vom 19. Januar 2005 rechtsfehlerfrei festgestellt, dort sei für den Leser unmissverständlich ausgedrückt, dass das Angebot von AnyDVD rechtswidrig sei. Für die Beiträge vom 28. Januar und 9. Februar 2005 ergibt sich dies mit derselben Deutlichkeit schon aus dem dort geschilderten Vorgehen der Klägerinnen gegen den Beklagten. Dem Leser der Beiträge des Beklagten, der den dort gesetzten Link zum Internetauftritt von SlySoft nutzt, ist demnach bewusst, dass das auf den aufgerufenen Seiten der SlySoft von dieser beworbene Angebot jedenfalls vom Beklagten und den angeführten Unternehmen der Musikindustrie als rechtswidrig angesehen wird. Auch wegen dieser mit den Beiträgen des Beklagten verbundenen Warnfunktion kommt der Setzung des Links bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Die von den Klägerinnen ausgesprochenen Abmahnungen haben auf die dieser Interessenabwägung zugrunde liegenden Faktoren keinen Einfluss. Dass sie, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Bewusstsein des Beklagten von der Rechtswidrigkeit (der Haupttat) herbeigeführt hätten, weil sie hinreichend plausibel die Rechtswidrigkeit des SlySoft-Auftritts dargelegt hätten, ist ohne Bedeutung. Die Kenntnis des Beklagten von der Rechtswidrigkeit des Angebots von SlySoft ergibt sich schon aus dem Artikel vom 19. Januar 2005, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle selbst rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Auch unter Berücksichtigung dieser Kenntnis überwiegt der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit des Beklagten, wie dargelegt, die urheberrechtlich geschützten Interessen der Klägerinnen. Es ist daher unerheblich, dass die Beiträge vom 28. Januar und 9. Februar 2005 nach dem Zugang der Abmahnungen vom 20. und 28. Januar 2005 veröffentlicht worden sind.
2. Da die beanstandeten Beiträge des Beklagten einschließlich der dort gesetzten Links dem Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit unterfallen, stehen den Klägerinnen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche schon aus diesem Grund auch nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu. Die Frage, ob diese Grundsätze bei Verstößen gegen § 95a UrhG überhaupt zur Anwendung gelangen, kann daher offenbleiben.
3. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Auslegung der durch den Streitfall aufgeworfenen Fragen des Unionsrechts bedarf es nicht. Die anzuwendenden Grundsätze sind durch die Rechtsprechung der europäischen Gerichte geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.). Insbesondere ist eine solche Klärung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte erfolgt. Die Bestimmungen der Konvention sind nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts, so dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Auslegung dieser Grundrechte des Unionsrechts zu beachten ist. Wegen der Anwendung der durch die Unionsrechtsprechung geklärten Grundsätze auf den Einzelfall ist eine Vorlage gleichfalls nicht geboten.
III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage auf die Berufung des Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.11.2007 - 21 O 6742/07 -
OLG München, Entscheidung vom 23.10.2008 - 29 U 5696/07 -
BGH:
Urteil v. 14.10.2010
Az: I ZR 191/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/f9814adf2ebd/BGH_Urteil_vom_14-Oktober-2010_Az_I-ZR-191-08