Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Januar 2002
Aktenzeichen: 8 W (pat) 74/99
(BPatG: Beschluss v. 22.01.2002, Az.: 8 W (pat) 74/99)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 22. Januar 2002 die Beschwerde gegen einen Beschluss des Patentamts zurückgewiesen. Der Beschluss des Patentamts hatte das erteilte Patent 44 01 086 in vollem Umfang aufrechterhalten. Das Patent betrifft ein Verfahren zur Vorwand-Installation von Sanitärobjekten sowie ein Halteelement und eine Installationswand zur Durchführung dieses Verfahrens. Der Kern des Verfahrens liegt darin, eine selbsttragende Hartschaumplatte mit eingebetteten Gewebelagen zu verwenden, an der Sanitärobjekte mithilfe eines Montagerahmens befestigt werden. Die Einsprechende hatte die Neuheit und erfinderische Tätigkeit des Patents angegriffen und mehrere Entgegenhaltungen vorgelegt, darunter Prospekte von verschiedenen Firmen und Dokumentationen der Bauakademie der DDR. Das Bundespatentgericht hatte jedoch keinen Hinweis darauf gefunden, dass diese Entgegenhaltungen das patentgemäße Verfahren bzw. das Halteelement nahelegen. Es kam zu dem Schluss, dass der Gegenstand des Patents patentfähig ist. Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt, die Beschwerde zurückzuweisen, was das Gericht in seinem Beschluss getan hat. Somit sind auch die abhängigen Patentansprüche bestandsfähig.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 22.01.2002, Az: 8 W (pat) 74/99
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Patentamts das unter der Bezeichnung "Verfahren zur Vorwand-Installation von Sanitärobjekten sowie Halteelement und Installationswand zur Durchführung des Verfahrens" erteilte Patent 44 01 086 (Anmeldetag: 15. Januar 1994) mit Beschluß vom 18. August 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zur Vorwand-Installation von Sanitärobjekten mittels mindestens eines selbsttragenden Halte- und Tragelements, das in einem Abstand vor den Raumwänden fest montiert wird und an welchem die Sanitärobjekte befestigt werden, dadurch gekennzeichnet, 1. daß als Halte- und Tragelement eine vorgefertigte Hartschaumplatte verwendet wird, die auf beiden Seiten mit in Klebemörtelschichten eingebetteten Gewebelagen versehen und dadurch selbsttragend ist und mit mindestens einer Ausnehmung versehen wird, in die mindestens ein Montagerahmen für die Sanitärobjekte eingesetzt wird, 2. daß die vorbereitete Hartschaumplatte in ihre Montageposition gebracht, ausgerichtet und fixiert wird, 3. daß die Befestigungselemente sowie die Anschlüsse für das jeweilige Sanitärobjekt angebracht werden, 4. daß die Ausnehmung in der Hartschaumplatte vor dem Montagerahmen bündig zu der Oberfläche der Hartschaumplatte verschlossen wird, 5. daß dann Fliesen auf die Hartschaumplatte aufgeklebt werden und 6. daß schließlich das Sanitärobjekt installiert wird."
Der auf ein Halteelement zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 bis 4 gerichtete Patentanspruch 5 in der erteilten Fassung lautet:
"Halteelement für die Vorwand-Installation von Sanitärobjekten zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 4, das in einem Abstand vor den Raumwänden fest montierbar ist und zur Halterung der Sanitärobjekte dient, dadurch gekennzeichnet, daß es aus einer vorgefertigten Hartschaumplatte (8) besteht, die auf beiden Seiten mit in Klebemörtelschichten eingebetteten Gewebelagen versehen und dadurch selbsttragend ist und in die mindestens eine Ausnehmung (11) eingebracht wurde, in der ein Montagerahmen (12, 17) zur Halterung des jeweiligen Sanitärobjektes befestigt ist."
Wegen des Wortlauts der auf ein Verfahren nach Anspruch 1 gerichteten Patentansprüche 2 bis 4 bzw der auf ein Halteelement nach Anspruch 5 gerichteten Patentansprüche 6 bis 9 sowie der auf eine Installationswand mit den Merkmalen einiger vorangehender Ansprüche gerichteten Patentansprüche 10 bis 13, jeweils in erteilter Fassung, wird auf die Akten Bezug genommen.
Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:
EH1: DE 41 26 140 A1 EH2: DE 41 00 914 A1 EH3: DE 34 23 267 A1 EH4: DE 33 34 102 A1 EH5: DE 30 43 136 A1 EH6: DE-OS 20 07 087 EH7: DE 92 13 588 U1 EH8: DE 92 08 413 U1 EH9: DE 87 14 318 U1 EH10: DE-GM 70 21 311 EH11: DE-Prospekt der Firma Grillo-Werke AG:
Grillo-Trennwandsysteme, 10.07.75 EH12: DE 33 20 617 C2 EH13: DE-Prospekt der Firma Wedi Wannenbauelemente GmbH: Das Wedi-Wannenbauelement EH14: DE-Prospekt der Firma Wedi, 1993, S 9 - 40 (Auszug).
Die Einsprechende hatte außerdem Angebot, Auslieferung und Installation einer Wedi-Rohrschachtverkleidung gemäß Prospekt "wedibloc" der Firma Wedi (Druckvermerk: 07/95, dieser Prospekt ist als Druckschrift nachveröffentlicht und sollte nur zur Beschreibung des Benutzungsgegenstandes herangezogen werden) an mehreren Baustellen behauptet und hierzu folgende handschriftliche Auftragsvermerke und Angebotsunterlagen eingereicht:
EH15: Handschriftliches Angebot des Außendienstmitarbeiters der Firma Wedi, Herrn E..., über eine Son- deranfertigung von 27 Rohrkästen an die Firma T + B Keramik Vertriebs-GmbH, Herrn A..., vom 15.1.1993 sowiehandschriftlicher Auftragsvermerk des Herrn E... hierzu vom 26.1.1993 an die Firma Wedi mit Lieferadresse Baustelle Hotel Garni Familie Pabst, 0-2131 Röpersdorf bei Prenzlau, jetzt Flair-Hotel Schilfland.
Zu den behaupteten Benutzungshandlungen hat sie auch Zeugenbeweis angeboten.
Gegen den Beschluß der Patentabteilung hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Sie hat im Beschwerdeverfahren weiteres druckschriftliches Material sowie eine Aktennotiz zum Nachweis einer weiteren behaupteten Benutzungshandlung vorgelegt, nämlich EH16A: Bauakademie der DDR:
Anwenderdokumentation zur Breiteneinführung der 10-Tage-Technologie für die Modernisierung des Küche-Bad/WC-Bereiches in bewohnten, mehrgeschossigen Wohngebäuden, Berlin, Dez. 1985, in: Information des EGVBRM 1986 (1), (B 815) Ag-105/10/86 Auszug S 1 bis 12 EH16B: Bauakademie der DDR:
Anwenderdokumentation "Konstruktivtechnologische Lösungen für die Baugruppe der Instandsetzung und Modernisierung von Küche-Bad/WC in Altbauwohnungen der Mittel- und Kleinstädte"
Berlin, 25. Juli 1985, in:
Information EGVBRM 1985 (2) (B 815) Ag-105/83/85 Auszug S 1 - 6, S 39 - 52, S 57 - 60, S 84 EH17: Aktennotiz vom 9.11.92 betr. Preise für Rohrkästen in U-Form, Größe 30 x 60 x 30 cm für die Firma Jacob Cement Neubrandenburg.
Zu der weiteren behaupteten Benutzungshandlung hat die Einsprechende ebenfalls Zeugenbeweis angeboten.
Die Einsprechende greift in der mündlichen Verhandlung nur noch den Stand der Technik gemäß dem Prospekt der Firma Wedi (1993) (auszugsweise vorliegend) (EH14) und der DE 41 00 914 A1 (EH2) sowie den Informationsschriften der Bauakademie der DDR (EH16 A und 16B) auf. Ferner macht sie offenkundige Vorbenutzung eines einem zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten Demonstrationsobjekt ähnlichen Gegenstandes geltend. Die Umstände dieser Benutzungshandlung seien durch die im Einspruchsverfahren bereits vorgelegten Unterlagen gemäß handschriftlichem Angebot und Auftragsvermerk nach EH15 und den hierzu vorgetragenen Einzelheiten dokumentiert. Die Einsprechende hat hierzu auch Zeugenbeweis durch den zum Termin mit ihr erschienenen Herrn E... an- geboten.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, daß der Patentgegenstand gegenüber diesem Stand der Technik nicht mehr schutzfähig sei, weil im Falle des Patentgegenstandes lediglich noch ein durch den Stand der Technik bereits bekannter Querriegel hinter der Platte zur Halterung von Sanitärobjekten durch einen an sich bekannten Montagerahmen ersetzt werde.
Die Einsprechende stellt den Antrag, den Beschluß der Patentabteilung 25 des Patentamts vom 18. August 1999 aufzuheben und das Patent 44 01 086 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten. Sie trägt vor, daß sich der Patentgegenstand von dem gesamten im Verfahren befindlichen Stand der Technik - insoweit sich dieser überhaupt auf Vorwand-Installationsverfahren beziehe - in der Art und Weise der Montage der Sanitärobjekte unterscheide. Dies gelte auch für den Gegenstand der in der mündlichen Verhandlung weiterhin geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung, wobei sie die Offenkundigkeit der behaupteten Benutzungshandlung bestreitet.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.
II Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des angefochtenen Patents eine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis § 5 darstellt.
1. Das Verfahren zur Vorwand-Installation von Sanitärobjekten bzw das Halteelement zur Durchführung des Verfahrens mit den Merkmalen der erteilten Patentansprüche 1 bzw 5 ist neu.
Von den im auszugsweise vorgelegten Prospekt der Firma Wedi (1993) (EH14) dargestellten Vorwand-Installationsverfahren bzw Hartschaumplatten unterscheidet sich der Patentgegenstand nach Anspruch 1 und 5 jeweils in der selbsttragenden Ausgestaltung der die Sanitärobjekte tragenden Platten, da diese im Falle des entgegengehaltenen Prospektes - anders als beim Patentgegenstand - von Holzlatten-Untergestellen getragen werden. Ein Montagerahmen im Sinne der Ansprüche 1 und 5 ist in diesem Firmenprospekt ebenfalls nicht dargestellt oder beschrieben.
Die Plattenelemente nach den Informationsschriften der Bauakademie der DDR gemäß EH16A und EH16B bestehen aus Gipskarton - (EH16A) bzw Spanplattenmaterial (EH16B), so daß sich der Gegenstand nach Anspruch 1 bzw 5 hiervon bereits durch die Verwendung von beidseitig gewebearmiertem Hartschaum als Material für die Platten unterscheidet. Ein Montagerahmen zur Halterung der Sanitärobjekte im Sinne der Ansprüche 1 bzw 5 ist aus den entgegengehaltenen Informationsschriften ebenfalls nicht ersichtlich, da dort die Montage der Sanitärobjekte an einem hinter der Platte liegenden querriegelartigen Brett erfolgt.
Die DE 41 00 914 A1 (EH2) offenbart eine Aufwandmontage von Sanitärobjekten, bei der die Sanitärobjekte an entsprechenden Formsteinen angebracht sind, die ihrerseits dann mit einer bereits bestehenden Trennwand zusammengefügt werden. Der Patentgegenstand nach Anspruch 1 und 5 unterscheidet sich hiervon bereits durch sein in eine völlig andere Richtung weisendes Verfahrens zur Vorwand-Installation von Sanitärobjekten (Anspruch 1) bzw der diesbezüglichen Zweckbestimmung seiner Halteelemente (Anspruch 5), so daß keine gemeinsamen Merkmale mit dem Stand der Technik nach der DE 41 00 914 A1 zu erkennen sind.
Der Gegenstand der im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiterhin noch geltend gemachten Benutzungshandlung wurde in seiner technischen Ausgestaltung anhand eines zum Termin mitgebrachten Demonstrationsobjektes dargestellt und erläutert. Dieses Demonstrationsobjekt bestand aus einer Frontplatte mit zwei im rechten Winkel zur Frontplatte stehenden seitlichen Schenkeln, die nach rückwärts gewandt waren. Das Plattenmaterial von Frontplatte und Schenkeln bestand aus Hartschaummaterial, welches beidseitig mit in Klebemörtelschichten eingebetteten Gewebelagen armiert war. Die Plattenfläche war außenseitig teilweise verfliest. An der Vorderseite (also den nach rückwärts gewandten Schenkeln entgegengesetzt) der Frontplatte war auf einem verfliesten Bereich ein Waschbecken montiert. Die Montage des Waschbeckens war derart ausgeführt, daß sich zwei große Halteschrauben mit Holzschrauben-Gewinde durch die Montageösen des Waschbeckens und die verflieste Frontplatte hindurch erstreckten. Die Schrauben waren dann in einem an der Rückseite der Frontplatte angeordneten dicken Brett aus Holz verankert, wobei die Schraubenspitzen nach hinten aus dem Brett ausgetreten waren.
Von diesem Verfahren zur Vorwand-Installation bzw diesem Halteelement, welches zwar selbsttragend und mit dem patentgemäßen Material ausgeführt sein mag, unterscheidet sich das patentgemäße Verfahren nach Anspruch 1 bzw das entsprechende Halteelement nach Anspruch 5 durch die Art und Weise der Montage der Sanitärobjekte mit Hilfe eines in einer Ausnehmung der Hartschaumplatte eingesetzten Montagerahmens.
Auf die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften bzw Gegenstände behaupteter Benutzungshandlungen ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen worden. Auch diese können die Neuheit des Patentgegenstandes nicht in Frage stellen, weil sie, insoweit sie überhaupt selbsttragend ausgeführtes Plattenmaterial zum Gegenstand haben, zumindest nicht die patentgemäße Montagetechnik der Sanitärobjekte über einen in eine Ausnehmung der Hartschaumplatte eingesetzten Montagerahmen vorwegnehmen.
2. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 sowie das Halteelement zur Durchführung dieses Verfahrens nach Patentanspruch 5 - deren gewerbliche Anwendbarkeit steht nicht in Zweifel - sind auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Das patentgemäße Verfahren zur Vorwand-Installation von Sanitärobjekten nach Anspruch 1 besteht in seinem Kern darin, eine Hartschaumplatte, welche beidseitig mit Gewerbeeinlagen armiert ist, als selbsttragendes Haltelement zu verwenden, wobei in mindestens eine Ausnehmung der Hartschaumplatte mindestens ein Montagerahmen für die Sanitärobjekte eingesetzt wird und die Ausnehmung vor dem Montagerahmen bündig zu der Oberfläche der Hartschaumplatte verschlossen wird.
Demgemäß beschreibt auch der Anspruch 5 ein Halteelement zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, welches aus einer selbsttragenden Hartschaumplatte besteht, bei der beidseitig in Klebemörtelschichten eingebettete Gewebelagen für die erforderliche Steifigkeit sorgen. Diese Hartschaumplatte weist mindestens eine Ausnehmung auf, in der ein Montagerahmen zur Halterung des jeweiligen Sanitärobjektes befestigt ist.
Unter einem selbsttragenden Halteelement ist im Kontext der Streitpatentschrift Spalte 1, Zeilen 67 bis Spalte 2, Zeile 4 eine Hartschaumplatte zu verstehen, die ohne teure Metallgestelle als Tragkonstruktion auskommt und durch ihre Steifigkeit sogar die ganze Raumhöhe überbrücken kann. Die Sanitärobjekte werden an diesen als Halteelement selbsttragend wirkenden Hartschaumplatten ausschließlich über in Ausnehmungen eingesetzte Montagerahmen befestigt. Unter "Sanitärobjekte" sind ausweislich der Beschreibung der Ausführungsbeispiele vorrangig schwere, mit Wasser- und Abwasserleitungen in Verbindung stehende Objekte wie Hänge-WC oder Waschbecken zu verstehen, denn diese beiden Objekte werden in der Beschreibung immer wieder als Beispiel genannt (Sp 3, Z 67, 68; Sp 4, Z 31, Z 64).
Der nächstkommende Stand der Technik wird durch den Gegenstand der weiterhin behaupteten Benutzungshandlung, wie er an Hand des zum Termin mitgebrachten Demonstrationsobjektes erkennbar ist, gebildet. Dieser Gegenstand - dessen detaillierte Beschreibung erfolgte bereits im Zusammenhang mit dem Neuheitsvergleich (Punkt II.1 des Beschlusses) - mag zwar ein Vorwand-Installationsverfahren mit Hilfe selbsttragend ausgebildeter Hartschaumplatten lehren. Einen Montagerahmen zur Befestigung von derart schweren Sanitärobjekten wie zB Hänge-WC's oder Waschbecken, welcher in eine Ausnehmung der Hartschaumplatte eingesetzt ist, vermag die entgegengehaltene Lösung mit einem Brett hinter dem Halteelement einem Fachmann - einem Techniker oder Meister aus dem Bereich des Innenausbaus mit Kenntnissen auf dem Gebiet des Trockenbaus - indes nicht nahezulegen. Anders als ein breitflächiges Brett auf der Rückseite des Halteelements, in dem dann Schrauben zur Befestigung der Sanitärobjekte Halt finden, weist ein in eine Ausnehmung des Haltelementes eingesetzter Montagerahmen nur wenig Kontaktflächen mit dem selbsttragenden Halteelement auf. Durch die Andersartigkeit der entgegengehaltenen technischen Lösung gemäß Demonstrationsobjekt einerseits sowie durch den Umstand, daß ein Fachmann ein eventuelles Ausbrechen eines Montagerahmens in einer Hartschaumplatte bei Belastung in seine Überlegungen einzubeziehen hatte andererseits, konnte die technische Lösung gemäß Demonstrationsobjekt den Fachmann auch nicht dazu veranlassen, als Alternative zu einem Brett hinter dem Halteelement für die Verbindung von Halteelement und Sanitärobjekt an sich bekannte Montagerahmen zu verwenden. Auch wenn die Montagerahmen an sich bekannt waren, was auch die Streitpatentschrift gemäß Spalte 2, Zeilen 5 bis 11 einräumt, so fanden sie doch bisher nicht im patentgemäßen Zusammenhang Verwendung, sondern wurden bislang unmittelbar (evtl zusammen mit einer Gestell-Unterkonstruktion) an den gemauerten Wänden befestigt. Nach alledem konnte der Gegenstand gemäß Demonstrationsobjekt, welcher dem Gegenstand der behaupteten Benutzungshandlung entsprechen soll - dessen offenkundige Vorbenutzung einmal angenommen - dem Fachmann weder das patentgemäße Verfahren zur Vorwand-Installation von Sanitärobjekten nach Anspruch 1 noch das entsprechende Halteelement zur Durchführung eines derartigen Verfahrens nach Anspruch 5 nahelegen.
Dies gilt in ähnlicher Weise auch für den Gegenstand nach der Informationsschrift der Bauakademie der DDR (Druckvermerk (B 815) Ag-105/10/86) (EH16A) deren Gipsstreifenelemente zur Vorwand-Installation von Sanitärobjekten mit den zu haltenden Sanitärobjekten ebenfalls über ein Brett, welches auf der Innenseite des Halteelementes (Gipsstreifenelement) angebracht ist, verbunden sind (vgl S 11, unter "Technologischer Ablauf Schachtverkleidungen", 6. Punkt: "Anschrauben des Brettes für die Waschtischhalterung auf der Innenseite des Elementes ..."). Insoweit unterscheidet sich diese gemäß EH16A beschriebene Befestigungsmethode nicht wesentlich von der gemäß Demonstrationsobjekt zur behaupteten offenkundigen Vorbenutzung und vermag einem Fachmann daher ebenfalls nicht die Verwendung von Montagerahmen in Halteelementen zur Vorwand-Installation gemäß Anspruch 1 und 5 des Streitpatents nahezulegen.
Die Informationsschrift der Bauakademie der DDR gemäß EH16B mit Druckvermerk (B 815) Ag-105/83/85 liegt insoweit noch weiter von den patentgemäßen Lösungen nach Anspruch 1 und 5 ab, als über die Art der Befestigung von Sanitärobjekten an selbsttragend ausgestalteten Spanplatten keinerlei Angaben gemacht werden.
Auch die verschiedenartigen Verkleidungsmöglichkeiten von Badewannen, Duschtassen und Wänden, vorzugsweise in Badezimmern, nach dem auszugsweise vorgelegten Prospekt der Firma Wedi (1993) (EH14) vermögen die patentgemäße Verbindung von Halteelement und Sanitärobjekt mittels Montagerahmen nicht nahezulegen. Die nach dieser Entgegenhaltung verwendeten Hartschaumplatten für die unterschiedlichen Verkleidungszwecke sind allesamt schon nicht erkennbar selbsttragend eingesetzt und können daher schon nicht die Funktion des patentgemäßen Haltelementes nahelegen. Vielmehr werden diese Platten auf entsprechenden (Holzlatten)-Unterkonstruktionen montiert wie z.B. aus der Prospektseite: "Die Wedi Bauplatte", (Bild 16, 17, 18) ersichtlich. Dort ist auch erkennbar, daß bereits vor der Montage der Platten auf das Untergestell in der gemauerten Wand dahinter verankerte Haltebolzen für ein Hänge-WC, also ein schweres Sanitärobjekt, angebracht werden (Bild 16), welche dann auch die nachfolgend aufgebrachten Platten durchgreifen (Bild 17). Somit wird ein schweres Sanitärobjekt wie ein Hänge-WC nicht mit der Platte, sondern mit der dahinter liegenden gemauerten Wand tragend verbunden, so daß auch diese Entgegenhaltung dem Fachmann keinerlei Hinweise zum Auffinden der patentgemäßen Lehre nach Anspruch 1 und 5 vermitteln konnte.
Der Stand der Technik nach der DE 41 00 914 A1 (EH2) liegt von den Gegenständen gemäß Ansprüche 1 und 5 noch weiter ab, weil es sich hierbei nicht um eine Vorwand-Installation von Sanitärobjekten, sondern um eine Aufwand-Montage dieser Objekte auf eine Wand aus Formsteinen aus Geopolymer-Schaumstoff handelt. Die Art und Weise der Verbindung der Sanitärobjekte mit der Formsteinwand verläuft hier durch eine formschlüssig wirkende hinterschnittene Ausnehmung (12, vgl Fig 2), in welche das Sanitärobjekt (zB Hänge-WC) von oben her eingeschoben und dann in der gewünschten Höhe fixiert wird, z.B. durch Verklebung oder Verschraubung (Sp 4, Z 4 bis 18). Eine Verbindung über einen Montagerahmen in einer selbsttragend ausgestalteten Platte zur Vorwand-Installation jedenfalls vermag auch diese Entgegenhaltung nicht zu vermitteln.
Dies gilt auch für die übrigen im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Entgegenhaltungen sowie die Gegenstände der vormals behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen, die nicht mehr zum Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gemacht worden waren. Auch sie lehren keine Verbindung von Sanitärobjekten mit Halteelementen zur Vorwand-Installation, welche über in Ausnehmungen in den Hartschaumplatten eingesetzte Montagerahmen erfolgt, so daß auch sie dem Fachmann keinerlei Hinweise zum Auffinden der patentgemäßen Lehre nach Anspruch 1 und 5 vermitteln konnten.
Nachdem der Gegenstand der weiterhin geltend gemachten Benutzungshandlung gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vorgestellten Demonstrationsobjekt weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau mit einem anderen Stand der Technik betrachtet die patentgemäße Lehre nach Anspruch 1 und 5 nahelegen konnte, kam es auf die weitere Erforschung des Zeitranges und der Umstände der behaupteten Benutzungshandlung nicht mehr an. Demgemäß brauchte auch der zum Termin zusammen mit der Einsprechenden erschienene Herr E... nicht als Zeuge gehört zu werden.
Die erteilten Patentansprüche 1 und 5 sind daher bestandsfähig.
Mit diesen Ansprüchen haben auch die auf diese rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 bzw 6 bis 9 sowie die auf eine Installationswand mit mindestens einem Halteelement nach Anspruch 8 oder 9 gerichteten Patentansprüche 10 bis 13 Bestand.
Kowalski Viereck Dr. Huber Gießen Cl
BPatG:
Beschluss v. 22.01.2002
Az: 8 W (pat) 74/99
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