Oberlandesgericht Düsseldorf:
vom 3. September 2009
Aktenzeichen: I-2 U 96/07
(OLG Düsseldorf: v. 03.09.2009, Az.: I-2 U 96/07)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 3. September 2009 entschieden, dass die Klageerweiterung auf das deutsche Patent 43 18 xxx zulässig ist. Über die klageerweiternden Ansprüche soll in einem gesonderten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Der Streitwert für die Klageerweiterung wird auf 150.000 € festgesetzt.
Im vorliegenden Fall ist der Geschäftsführer der Klägerin der eingetragene Inhaber des europäischen Patents 0 620 yyy, das ein Verfahren zur Lagerung von Stückgut an einer Lagerstelle in einem Lager betrifft. Die Beklagte stellt Kommissionierungssysteme her und vertreibt diese. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich einer der angegriffenen Ausführungsformen stattgegeben und sie in Bezug auf eine andere Ausführungsform abgewiesen.
Jetzt haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagten Berufung gegen das Urteil eingelegt und die Klägerin hat ihre Klage erweitert und das deutsche Patent 43 18 xxx in das Verfahren eingebracht. Die Beklagten halten die Klageerweiterung für unzulässig und nicht sachdienlich. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass die Klageerweiterung zulässig und sachdienlich ist, da dadurch ein neuer Rechtsstreit vermieden wird und der bisherige Streitstoff weiter verwendet werden kann.
Die Klägerin macht geltend, dass die angegriffenen Kommissionierungssysteme das Klagepatent II verletzen. Die Beklagten bestreiten dies. Das Gericht hat festgestellt, dass die Klageerweiterung zulässig ist und über die Verletzungsvorwürfe in einem gesonderten Verfahren entschieden werden soll.
Das Urteil des Landgerichts wurde vom Oberlandesgericht aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Düsseldorf: v. 03.09.2009, Az: I-2 U 96/07
Tenor
I.
Die auf das deutsche Patent 43 18 xxx gestützte Klageerweiterung vom. März 2009 ist zulässig.
II.
Über die klageerweiternden Ansprüche soll in einem gesonderten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
Zu den Akten des abgetrennten Verfahrens werden die Anlagen ROKH 1 bis ROKH 20, B&B 5 sowie von der Klägerinnachzureichende Exemplare der Anlagen K 9 bis K 12 sowie ein Exemplar des Nichtigkeitsurteils vom 08.11.2007 (2 Ni 59/05(EU)) genommen.
III.
Der Streitwert für die Klageerweiterung wird auf 150.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Geschäftsführer der Klägerin ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung unter anderem für die
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 620 yyy, das die Bezeichnung "Verfahren zur Lagerung
von Stückgut und Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens" trägt (Klagepatent I). Der im vorliegenden
Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:
Verfahren zur Lagerung von Stückgut (1) an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11) mit in der Höhe
begrenzten, unterschiedlich hohen und übereinander angeordneten Lagerstellen (12), bei dem das Stückgut (1)
vermessen wird, wobei als Messgröße die Abmessungen (ap) des Stückgutes (1) herangezogen werden,
bei dem das Stückgut (1) identifiziert wird,
bei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zugeführt werden,
bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige Stückgut
(1) unter Berücksichtigung der Lagerhöhe unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11) abgelegt wird,
bei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet wird,
bei dem die Stückgüter (1) ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche der
Lagerstelle (12) abgelegt werden,
bei dem die Stückgüter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfläche
abgelegt werden,
bei dem die Lage der abgelegten Stückgüter (1) mit dem Rechner erfasst wird
und bei dem die Entnahme der Stückgüter (1) aus dem Lager (11) rechnergestützt wird.
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1b bis 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung
anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt
Kommissionierungssysteme zur automatischen Einlagerung von Medikamenten in Apotheken. Zu den konstruktiven Einzelheiten
hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
Nachdem ein Vorrat an Arzneimitteln unsortiert (zum Beispiel in einer Transportkiste) angeliefert worden ist, werden
die Präparate von Hand zum Zwecke ihrer Identifizierung eingescannt und anschließend auf ein Förderband
gelegt. Auf dem fortschreitenden Förderband gelangen die Arzneimittel in den Bereich eines automatischen Umsetzers,
der die Präparate nacheinander vom Förderband aufnimmt und einer Vermessungseinrichtung zuführt, mit deren
Hilfe Breite, Länge und Höhe der jeweiligen Packung ermittelt werden. Alternativ zur manuellen Handhabung ist
eine Ausstattungsvariante erhältlich, bei der die Präparate nach ihrer Separierung in einem Vereinzeler an den
Umsetzer weitergeleitet werden, der die Packungen zunächst ausrichtet und anschließend zur Identifizierung
scannt. Im Anschluss an die Vermessung legt der Umsetzer die Präparate entweder auf einem Förderband ab,
welches die Arzneimittel kontinuierlich einer benachbarten Greifeinrichtung zuführt, welche dazu vorgesehen ist,
die Packungen in einem als Lager vorgesehenen Regalsystem abzulegen (angegriffene Ausführungsform I).
Alternativ zu dem erwähnten Förderband sieht eine neuere Ausstattungsvariante des Kommissionierungssystems
(angegriffene Ausführungsform II) bewegbare Tablare vor, auf denen die Präparate nach ihrer Vermessung in zwei
Reihen hintereinander abgesetzt werden. Sobald ein Tablar - von denen es insgesamt acht gibt - vollständig
belegt ist, wird es, sofern der Greifer einlagerungsbereit ist, zur Greifvorrichtung bewegt, wo mit der Einlagerung der
Einzelpackungen in das Regalsystem begonnen wird. Steht der Greifer momentan nicht zur Verfügung, weil er mit
Auslagerungsarbeiten befasst ist, werden die Tablare seitlich des Umsetzers vorübergehend abgestellt, bis sie
der nunmehr betriebsbereiten Greifeinrichtung zugeführt werden. Vor einer vollständigen Belegung werden
die Tablare ausnahmsweise dann zur Einlagerung bereit gestellt, wenn innerhalb einer vorgegebenen Wartezeit keine
weiteren Packungen vom Umsetzer angeliefert werden. Beim Einlagern auf die Regalböden verfahren die angegriffenen
Ausführungsformen in der Weise, dass stets die breiteste Packung einer Reihe hinten und davor entweder gleich
breite oder schmalere Packungen platziert werden, so, wie dies aus der nachstehenden Abbildung erkennbar ist.
Das "tannenbaumartige" Einlagerungsmuster stellt sicher, dass der Greifer in einem Arbeitsgang stets
sämtliche Packungen einer Reihe entnehmen kann (was nicht gewährleistet wäre, wenn die Packungsanordnung
zum Beispiel umgekehrt zu der aus der Abbildung ersichtlichen Packungsfolge wäre). Weil die besagte
"Tannenbaumstruktur" eingehalten werden muss, lagert der Greifer die Packungen auf dem Förderband bzw.
den beweglichen Tablaren nicht notwendigerweise in derjenigen Reihenfolge ein, in der sie sich auf dem Transportband bzw.
den beweglichen Tablaren befinden. Vielmehr kann es im Einzelfall erforderlich sein, zunächst auf eine räumlich
nachfolgende Packung zuzugreifen, wenn innerhalb eines Regalbodens eine hinten liegende Lagerstelle besetzt werden soll
und die räumlich vorausgehenden Präparate die geforderte Packungsbreite nicht aufweisen.
Gestützt auf ein vertragliches Nießbrauchrecht sowie eine Abtretungserklärung des Patentinhabers hat
die Klägerin beide angegriffenen Ausführungsformen des Kommissionierungssystems als mittelbare Verletzung des
Klagepatents beanstandet.
Mit Urteil vom 18.09.2007 hat das Landgericht der Klage in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform I
(Transportband zwischen Umsetzer und Greifer) stattgegeben und sie hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform II
(bewegbare Tablare) abgewiesen und wie folgt gegen die Beklagten erkannt:.
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
€ - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter
Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen
Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
Kommissioniersysteme für die Durchführung eines Verfahrens zur Lagerung von Stückgut an einer Lagerstelle
in einem Lager mit in der Höhe begrenzten, unterschiedlich hohen und übereinander angeordneten Lagerstellen, bei
dem das Stückgut vermessen wird, wobei als Messgröße die Abmessungen des Stückgutes herangezogen
werden,
im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 0 620 yyy anzubieten oder
zu liefern,
wenn bei dem Verfahren das Stückgut identifiziert wird, die Abmessungen als Signal einem Rechner zugeführt
werden, anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle ausgesucht wird, an der das jeweilige Stückgut unter
Berücksichtigung der Lagerhöhe unter optimaler Raumausnutzung des Lagers abgelegt wird, als Lager ein Regal
verwendet wird, die Stückgüter ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche der Lagerstelle
abgelegt werden, die Stückgüter nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfläche abgelegt
werden, die Lage der abgelegten Stückgüter mit dem Rechner erfasst wird und die Entnahme der Stückgüter
aus dem Lager rechnergestützt wird;
2.
der Klägerin in einer geordneten Zusammenstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die
Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, nämlich die Beklagte zu 1) seit dem 02.08.1997 und der
Beklagte zu 2) seit dem 17.12.2002, und zwar unter Angabe
a)
der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
b)
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und
anderer Vorbesitzer,
c)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen
Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
d)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und - preisen, den jeweiligen
Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum
und Verbreitungsgebiet,
f)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht
durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise
den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
w o b e i
- die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu b) und c) die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsrechnungen in Kopie
vorzulegen haben, wobei nicht auskunftspflichtige, aber geheimhaltungsbedürftige Details geschwärzt werden
dürfen,
- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der
Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit
verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die
Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage
mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass
1.
die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn Christoph A (Inhaber des
europäischen Patents 0 620 yyy) durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 02.08.1997 bis 16.12.2002 begangenen
Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn Christoph A
durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 17.12.2002 bis 09.08.2003 begangenen Handlungen und der ihr (der
Klägerin) selbst durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 10.08.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und
noch entstehen wird.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit denen sie ihr jeweiliges erstinstanzliches Begehren
- die Klägerin auf Verurteilung der Beklagten auch hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform II,
die Beklagten auf vollständige Abweisung der Klage - weiterverfolgen.
Während des Berufungsverfahrens hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents I mit -
nicht rechtskräftigem - Urteil vom 08.11.2007 (2 Ni 59/05 (EU)) für nichtig erklärt. Der Senat hat hierauf
mit Beschluss vom 26.11.2007 den Rechtsstreit bis zum Abschluss des Nichtigkeitsberufungsverfahrens ausgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 16.03.2009 hat die Klägerin ihre Klage erweitert, indem sie das für ihren
Geschäftsführer eingetragene deutsche Patent 43 18 xxx (Klagepatent II) in das Berufungsverfahren eingeführt
hat. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents II -gegen das die Beklagte am 19.05.2009 Einspruch eingelegt
hat - wurde am 19.02.2009 veröffentlicht. Die vorliegend interessierenden Patentansprüche 1 und 15 haben
folgenden Wortlaut:
1.
Verfahren zur Lagerung von Apothekenartikeln (1), mit in drei Dimensionen variablen Abmessungen, in einem Lager (11),
das eine Mehrzahl von Lagerstellen (12) in Form räumlich getrennter Ablageflächen aufweist, wobei jede
Lagerstelle (12) zur Anordnung einer Mehrzahl von Artikeln (1) geeignet ist, mit folgenden Verfahrensmerkmalen:
a. Die Artikel (1) werden identifiziert und ihre Abmessungen herangezogen.
b. Anhand der Abmessungen der einzelnen einzulagernden Artikel (1) werden Rechner gestützt im Rahmen des
Einlagerungsverfahrens unter Heranziehung der von sämtlichen Lagerstellen (12) gespeicherten Daten über
deren Fläche und, sofern die Lagerstellen (12) ungleich hoch sind, deren Höhe, individuelle Ablageorte
errechnet.
c. Die Berechnung der Ablageorte erfolgt unter Berücksichtigung der bereits eingelagerten und, soweit
erforderlich, der bereits zur Einlagerung erfassten Artikel (1) unter optimaler Flächen- oder Raumausnutzung
des Lagers (11).
d. Für die Ermittlung der Ablageorte steht die einzelne Lagerstelle (12) ohne vorgegebene Aufteilung zur
Verfügung.
e. Die berechneten, den Ablageort bestimmenden Lagekoordinaten werden mit dem Rechner erfasst.
f. Die Artikel (1) werden an den Ablageorten gelagert.
15.
Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 14,
Mit einem eine Mehrzahl von Lagerstellen (12) aufweisenden Lager (11) zur Ablage von Apotheken-Artikeln (1) und
wenigstens einer Transporteinrichtung (2), mit der die Artikel (1) in Richtung auf das Lager (11) transportierbar sind,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Vorrichtung mindestens eine Vereinzelungseinheit (3) aufweist, der mindestens eine Vermessungseinrichtung (9)
und/oder mindestens eine Erfassungseinrichtung (4) für die Artikel (1) nachgeschaltet ist, dass die
Vermessungseinrichtung (9) und/oder die Erfassungseinrichtung (4) an wenigstens einen Rechner angeschlossen sind, und
dass dem Lager (11) mindestens ein Handhabungsgerät zugeordnet ist, das rechnergesteuert die Artikel (1) in das
Lager (11) einlagert.
Die Patentzeichnungen des Klagepatents II entsprechen denen des Klagepatents I.
Aus dem Klagepatent II greift die Klägerin das bereits beim Landgericht streitbefangene Kommissionierungssystem
wegen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 sowie unmittelbarer und mittelbarer Verletzung
des Vorrichtungsanspruchs 15 an. Zur Begründung bezieht sie sich darauf, dass die Beklagte zu 1. nicht nur
Kommissionierautomaten vertreibe, sondern darüber hinaus einen Einrichtungsservice vor Ort anbiete, in dessen Rahmen
es auch zu Testläufen komme. Zur Funktionsweise der aus Hard- und Software bestehenden Automaten verweist die
Klägerin auf die landgerichtlichen Feststellungen zu den aus dem Klagepatent I angegriffenen Ausführungsformen,
die - mit geringfügigen Modifikationen - auch weiterhin und im Hinblick auf das Klagepatent II
Gültigkeit besäßen. Abweichend von der ursprünglichen Sachlage habe die Beklagte zu 1. ihr Angebot
lediglich insofern diversifiziert, als es nunmehr drei Gerätetypen - B 1000, B 2000 und B 3000 - umfasse,
die sich hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Funktionsweise nicht unterschieden. Das B 1000-Gerät verfüge
lediglich nicht mehr über ein außen liegendes Förderband, das die Einlagerungsartikel nach dem Scannen
der Vermessungsstation zuführe; stattdessen seien zwei Einschübe vorhanden, in die die Artikel nach dem Scannen
vom Bedienungspersonal eingelegt und anschließend in den Automaten geschoben würden. Unter der Bezeichnung
"C V 800" vertreibe die Beklagte zu 1. neuerdings außerdem eine Vereinzelungsvorrichtung als fakultatives
Ausstattungsmodul, die im Verfahrensablauf vor dem Scanner und vor der Vermessungsstation eingebunden werde.
Gestützt auf das Klagepatent II nimmt die Klägerin die Beklagten nicht nur - wie hinsichtlich des
Klagepatents I geschehen - auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entschädigung und
Schadenersatz, sondern darüber hinaus auf Vernichtung, Rückruf und Urteilsbekanntmachung in Anspruch.
Die Beklagten widersprechen der Klageerweiterung, die sie auch nicht für sachdienlich halten. Die Vorschrift des
§ 145 PatG sei verfassungswidrig, weswegen der Rechtstreit ausgesetzt und eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgericht herbeigeführt werden müsse. Im übrigen könne die Klägerin aus §
145 PatG schon deshalb nichts für die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung herleiten, weil sie - die Beklagten
- mit Schriftsatz vom 27.05.2009 - unstreitig - für den Fall eines etwaigen das Klagepatent II
betreffenden Folgeverfahrens auf die betreffende Prozesseinrede verzichtet hätten.
Am 03.06.2009 hat der Senat angeordnet, über die Zulässigkeit der Klageerweiterung abgesondert zu
verhandeln.
II.
Die Einführung des deutschen Patents 43 18 xxx (Klagepatent II) in das Berufungsverfahren stellt eine
Klageerweiterung dar (Senat, InstGE 10, 248 - Occluder; InstGE 6, 47 - Melkautomat; OLG München InstGE 6,
57 - Kassieranlage). Sie ist, obwohl die Beklagten ihre Einwilligung verweigert haben, gemäß § 533 ZPO
als sachdienlich zuzulassen.
1.
Zwar handelt es sich bei dem Klagepatent II und dem hierzu erfolgten Vorbringen der Klägerin um neue Angriffsmittel
(§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO). Sie sind jedoch zu berücksichtigen, weil das Klagepatent II erst viele
Monate nach der Beendigung des landgerichtlichen Verfahrens erteilt worden ist und deshalb der Umstand, dass die
Klägerin den betreffenden Klageangriff nicht bereits im ersten Rechtszug vorgebracht hat, nicht auf einer
Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
2.
Die Klageerweiterung ist auch sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO).
a)
Die Sachdienlichkeit setzt zunächst voraus, dass durch die Mitbehandlung der Klageerweiterung im anhängigen
Verfahren ein ansonsten drohender neuer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden wird (Senat, InstGE 10, 248 -
Occluder). Davon ist im Streitfall ohne weiteres auszugehen, weil die Einführung des deutschen Patents 43 18 xxx in
das Berufungsverfahren den festen Willen der Klägerin erkennen lässt, ihre aus diesem Schutzrecht folgenden
Ausschließlichkeitsrechte ungeachtet der erstinstanzlichen Vernichtung des deutschen Teils des Klagepatents I gegen
die Beklagten durchzusetzen.
b)
Für die Anerkennung der Sachdienlichkeit bedarf es darüber hinaus der Feststellung, dass für die
Beurteilung der erweiterten Klage der bisherige Streitstoff verwendet werden kann (Senat, InstGE 10, 248 - Occluder).
In Patentverletzungsstreitigkeiten fehlt es hieran in aller Regel, wenn der Verletzungsgegenstand zwar derselbe ist, die
von Anfang an angegriffene Ausführungsform jedoch aus einem weiteren Patent oder Gebrauchsmuster bekämpft wird,
ohne dass der Schutzrechtsinhaber hierzu nach § 145 PatG gezwungen ist (Senat, InstGE 10, 248 -
Occluder).
Die zuletzt genannte Einschränkung trägt dem Umstand Rechnung, dass § 145 PatG den Patentinhaber zwingt,
in einem Verletzungsrechtsstreit Ansprüche auch wegen der widerrechtlichen Benutzung anderer ihm zustehender Patente
mit geltend zu machen, wenn diese weiteren Schutzrechte durch dieselbe oder eine gleichartige Handlung beeinträchtigt
werden. Die bestehende Pflicht zur Klagenkonzentration - die für die Dauer der Anhängigkeit des
Rechtsstreits zu beachten ist und deshalb auch dann eingreift, wenn das weitere Patent für den Verletzungskläger
erst während des Berufungsverfahrens über das erste Patent verfügbar wird (Senat, InstGE 6, 47 -
Melkautomat) - muss für die Bestimmung dessen, was "sachdienlich" ist, Berücksichtigung finden.
Denn nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung kann ein prozessuales Verhalten, das die eine Gesetzesvorschrift
gebietet (Erstreckung der anhängigen Klage auf ein weiteres Patent gemäß § 145 PatG) nicht unter
Berufung auf eine gleichrangige andere Bestimmung (§ 533 Nr. 1 ZPO wegen mangelnder Sachdienlichkeit) unterbunden
werden.
Zwar begründet § 145 PatG für den Verletzungsbeklagten bloß eine Prozesseinrede und haben die
Beklagten vorliegend nach erfolgter Klageerweiterung rechtsverbindlich darauf verzichtet, sich in einem neuen, auf das
deutsche Patent 43 18 xxx gestützten Verletzungsprozess auf § 145 PatG zu berufen. Der Senat hat jedoch bereits
entschieden, dass für die Frage der Sachdienlichkeit stets die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Klageänderung
maßgeblich sind und dass es dem Verletzungskläger auch nicht obliegt, vor einer etwaigen Klageerweiterung
zunächst beim Beklagten nachzufragen, ob sich dieser ggfs. zu einem Verzicht auf die Einrede aus § 145 PatG
bereitfindet (InstGE 6, 47 - Melkautomat). Daran ist festzuhalten.
Die Sachdienlichkeit ist nicht nur dann zu bejahen, wenn tatsächlich ein Fall des § 145 PatG vorliegt, d.h.
objektiv ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem mehrere Patente durch "dieselbe oder eine gleichartige Handlung"
verletzt sind. Bei einer derartigen, allein auf die objektive Rechtslage abstellenden Betrachtung würde der Kläger
in unzumutbarer Weise der Gefahr ausgesetzt, die Rechtslage entschuldbar falsch zu beurteilen und deswegen erhebliche
Nachteile (in Form eines Verlustes der Einklagbarkeit des weiteren Patents) hinnehmen zu müssen. Solches wäre
umso weniger akzeptabel, als die Frage, wann "dieselbe oder eine gleichartige Handlung" vorliegt, im Einzelfall
ganz beträchtliche Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringen kann, weswegen dem Kläger eine
etwaige Fehlbeurteilung im Einzelfall nicht wirklich vorwerfbar sein kann. Entscheidend und ausreichend für die
Sachdienlichkeit muss vor diesem Hintergrund sein, dass der Kläger in dem Zeitpunkt, in dem das weitere Patent
für ihn verfügbar wird und er darüber zu befinden hat, ob er die bereits anhängige Klage erweitert
oder aber neu klagt, ernsthaft damit rechnen muss, dass ihm im Falle einer separaten Klageerhebung aus dem weiteren
Schutzrecht mit gewichtigen Argumenten § 145 PatG entgegen gehalten werden kann.
Aus denselben Erwägungen heraus kann dem Kläger nicht das Risiko für eine möglicherweise gegebene
Verfassungswidrigkeit des § 145 PatG aufgebürdet werden. Sie wird zwar von einem Teil der Literatur vertreten;
letztlich ist jedoch nicht absehbar, ob das Bundesverfassungsgericht die geäußerten Bedenken an einer
Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz teilen wird. Es ist schlechterdings unakzeptabel, dem Verletzungskläger
anzusinnen, unter Berufung auf die mangelnde Verfassungsmäßigkeit des § 145 PatG von einer Erweiterung der
bereits anhängigen Klage abzusehen und damit sehenden Auges in Kauf zu nehmen, dass die Vorschrift letztendlich doch
Bestand hat und der Kläger - mangels Klageerweiterung im laufenden Verletzungsprozess - seine gerichtlich
verfolgbaren Rechte aus dem weiteren Patent einbüßt. Für sein prozessuales Verhalten darf sich der
Verletzungskläger, solange keine anderslautende Verfassungsgerichtsentscheidung vorliegt, vielmehr auf den
Standpunkt stellen, dass § 145 PatG geltendes Recht ist und diese Vorschrift ihn bei vernünftiger
Argumentation dazu anhält, das weitere Schutzrecht in den laufenden Verletzungsprozess einzuführen.
c)
Im Streitfall sprechen ganz erhebliche Gründe dafür, dass die Klägerin gemäß § 145 PatG
gezwungen ist, das deutsche Patent 43 18 xxx im Wege der Klageerweiterung in das bereits anhängige Verfahren wegen
Verletzung des deutschen Teils des EP 0 620 yyy einzuführen. Beide Schutzrechte betreffen - ungeachtet ihrer
sprachlich etwas abweichenden Anspruchsformulierung - der Sache nach dieselbe Erfindung und sie werden von der
Klägerin gegen denselben Verletzungsgegenstand, nämlich die von der Beklagten zu 1. vertriebenen
B-Kommissionierungsautomaten, geltend gemacht. Soweit die Klägerin in anderem Zusammenhang selbst den Standpunkt
vertritt, die Fassung der Ansprüche des Klagepatents II unterschieden sich wesentlich von denen des Klagepatents I,
geschieht dies ersichtlich mit Rücksicht darauf, dass der deutsche Teil des Klagepatents I vom Bundespatentgericht
erstinstanzlich für nichtig erklärt worden ist und die Klägerin bestrebt ist, dahin zu argumentieren, dass
für das Klagepatent II nicht dieselbe rechtliche Beurteilung Platz greifen darf.
aa)
Was zunächst die beiderseitigen Verfahrensansprüche 1 betrifft, unterscheiden sich diese nicht nennenswert
voneinander. Dies wird bereits anhand der nachfolgenden Gegenüberstellung von Merkmalsgliederungen für das
Klagepatent I und das Klagepatent II deutlich.
Klagepatent I
Klagepatent II
1. Verfahren zur Lagerung von Stückgut (1) an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11).
(1) Verfahren zur Lagerung von Apotheken-Artikeln (1) mit in drei Dimensionen variablen Abmessungen in einem Lager (11).
2. Als Lager (11) wird ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet.
(2) Das Lager (11)
3. Das Lager (11) hat Lagerstellen (12), die
a. weist eine Mehrzahl von Lagerstellen (12) in Form räumlich getrennter Ablageflächen auf,
a. in der Höhe begrenzt,
b. wobei jede Lagerstelle (12) zur Anordnung einer Mehrzahl von Artikeln (1) geeignet ist.
b. unterschiedlich hoch und
(3) Das Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass
c. übereinander angeordnet sind.
a. die Artikel (1) identifiziert und
4. Das Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass
b. ihre Abmessungen herangezogen werden,
a. das Stückgut (1) identifiziert wird,
c. anhand der Abmessungen der einzelnen einzulagernden Artikel (1) individuelle Ablageorte errechnet werden,
b. das Stückgut (1) vermessen wird, wobei als Messgröße die Abmessungen (ap) des Stückgutes (1) herangezogen werden,
d. die berechneten, den Ablageort bestimmenden Lagekoordinaten mit einem Rechner erfasst werden und
c. die Abmessungen (ap) des Stückgutes (1) als Signal einem Rechner zugeführt werden,
e. die Artikel (1) an den Ablageorten gelagert werden.
d. anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige Stückgut (1) abgelegt wird, und zwar
4. Die Berechnung der Ablageorte geschieht
aa. unter Berücksichtigung der Lagerhöhe
a. rechnergestützt im Rahmen des Einlagerungsverfahrens,
ab. unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11),
b. unter Heranziehung der von sämtlichen Lagerstellen (12) gespeicherten Daten über deren Fläche und, sofern die Lagerstellen (12) ungleich hoch sind, deren Höhe,
e. die Stückgüter (1) ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche der Lagerstelle (12) abgelegt werden,
c. unter Berücksichtigung der bereits eingelagerten und, soweit erforderlich, der bereits zur Einlagerung erfassten Artikel (1) unter optimaler Flächen- oder Raumausnutzung des Lagers (11),
f. die Stückgüter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfläche der Lagerstelle (12) abgelegt werden,
d. wobei die einzelne Lagerstelle (12) ohne vorgegebene Aufteilung zur Verfügung steht.
g. die Lage der abgelegten Stückgüter (1) mit dem Rechner erfasst wird,
h. die Entnahme der Stückgüter (1) aus dem Lager rechnergestützt wird.
Beide Schutzrechte befassen sich - mindestens bevorzugt - mit der Einlagerung von Apothekenpräparaten
in ein Lager, wobei die Präparate naturgemäß unterschiedlich lang, breit und/oder hoch dimensioniert sind
und das Lager in Gestalt von Regalen oder Schubladenschränken mehrere räumlich voneinander getrennte
Ablageflächen aufweist, deren jede nicht nur ein, sondern mehrere Präparat(e) aufnehmen kann. Dem Inhalt nach
betreffen die Merkmale (1) bis (3) des Klagepatents I und die damit korrespondierenden Merkmale (1) und (2) des Klagepatents
II insofern dasselbe.
Die Verfahrungsschritte stimmen ebenfalls weitestgehend überein. Vorgesehen ist jeweils als erstes, dass das
einzelne einzulagernde Präparat identifiziert wird, um festzuhalten, um welches Produkt (z.B. welches Arzneimittel)
es sich handelt (Merkmal (4a) des Klagepatents I; Merkmal (3a) des Klagepatents II). Danach wird das betreffende
(identifizierte) Präparat vermessen (Merkmal (4b) des Klagepatents I; Merkmal (3b) des Klagepatents II) und anhand
der gewonnenen Messwerte der jeweilige Ablageort innerhalb des Lagers ermittelt (Merkmale (4c) und (4d) des Klagepatents I;
Merkmal (3c) des Klagepatents II). Schließlich werden die für das einzulagernde Präparat maßgeblichen
Lagekoordinaten von einem Rechner erfasst und der Apothekenartikel an der für ihn ausgewählten Position abgelegt
(Merkmale (4f) und (4g) des Klagepatents I; Merkmale (3d) und (3e) des Klagepatents II). In der Art und Weise, wie der
konkrete Ablageort für das Präparat generiert wird, gibt es gleichfalls weitestgehende Übereinstimmung.
Die Bestimmung erfolgt jeweils rechnergesteuert (Merkmal (4c) i.V.m. Merkmal (4d) des Klagepatents I; Merkmal (4a) des
Klagepatents II) unter Berücksichtigung der Lagerhöhe sowie unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (Merkmale
(4d), (aa) und (bb) des Klagepatents I), was bedingt, dass in die Auswahlentscheidung nicht nur die Ablageflächen
aller Lagerstellen des Lagers und ggfs. deren Höhe einfließt (Merkmal (4b) des Klagepatents II), sondern auch
derjenige Lagerraum berücksichtigt wird, der durch bereits eingelagerte oder vorrangig zur Einlagerung anstehende
Präparate ausgeschöpft ist (Merkmal (4c) des Klagepatents II). Dass innerhalb einer Lagerstelle Präparate
nicht übereinander, sondern ausschließlich nebeneinander abgelegt werden, ist genauso Gegenstand beider
Schutzrechte (Merkmal (4e) des Klagepatents I; Merkmal (4b) des Klagepatents II) wie beide - das Klagepatent I
mindestens bevorzugt - davon ausgehen, dass die Ablagefläche jeder Lagestelle prinzipiell vollständig und ohne
vorgegebene Aufteilung zur Einlagerung bereitsteht (Merkmal (4d) des Klagepatents II).
Der vorstehend dargelegte Gleichklang der von den Klagepatenten unter Schutz gestellten technischen Lehre bringt es mit
sich, dass auch die Argumentation zur Patentverletzung übereinstimmt. In ihrem Klageerweiterungsschriftsatz verweist
die Klägerin demgemäß zur Darlegung einer Benutzung des Klagepatents II auch vollständig auf diejenigen
tatrichterlichen Feststellungen, die das Landgericht mit Blick auf das Klagepatent I zum Aufbau und zur Funktionsweise der
streitbefangenen Kommissionierungsautomaten getroffen hat. Bei dieser Sachlage kann kaum zweifelhaft sein, dass die
behauptete Verletzung des Klagepatents II in "derselben" Handlung - nämlich im Vertrieb von mit den
Merkmalen des Patentanspruchs I des Klagepatents I ausgestatteten Kommissionierungssystemen - liegt, deretwegen von
der Klägerin eine Verletzung des Klagepatents I reklamiert worden ist.
bb)
Nachdem - wie ausgeführt - die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung zu bejahen ist, soweit mit ihr
eine Verletzung von Verfahrensanspruch I des Klagepatents II dargetan wird, kann für die geltend gemachte Verletzung
des nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs 15 keine andere Beurteilung greifen. Er hängt schon deshalb unmittelbar
mit dem Verfahrensanspruch zusammen, weil er einen Automaten unter Schutz stellt, der zur Durchführung des
anspruchsgemäßen Einlagerungsverfahrens nach Anspruch 1 geeignet ist. Für seine Benutzung verweist die
Klägerin - folgerichtig - ebenfalls weitestgehend auf die im Hinblick auf das Klagepatent I getroffenen
landgerichtlichen Feststellungen, die sie lediglich insoweit ergänzt, als sie sich auf einen zum Angebotsprogramm der
Beklagten zu 1. gehörenden Vereinzelungsautomaten "C V 800" bezieht.
X Y Z
OLG Düsseldorf:
v. 03.09.2009
Az: I-2 U 96/07
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/fa17f9d6e7d0/OLG-Duesseldorf__vom_3-September-2009_Az_I-2-U-96-07