Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. April 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 105/00

(BPatG: Beschluss v. 04.04.2001, Az.: 28 W (pat) 105/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 4. April 2001 (Aktenzeichen 28 W (pat) 105/00) entschieden, dass die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung abgewiesen wird. Der Antrag der Anmelderin zur Eintragung des Wortes "Weekendfeeling" für verschiedene Waren der Klassen 14, 16, 18 und 25 wurde zunächst von der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts insgesamt zurückgewiesen. Nach einer Erinnerung der Anmelderin wurde die Zurückweisung nur noch hinsichtlich bestimmter Waren aufrechterhalten. Die Begründung der Zurückweisung war, dass das Wort "Weekendfeeling" auf den Bestimmungszweck der Waren und ihre Eignung, Weekend- und Freizeitgefühle zu erzeugen, hinweise.

Die Anmelderin hat daraufhin Beschwerde gegen die Zurückweisung eingelegt und beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Die Anmelderin hat später den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und um eine Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde als nicht begründet angesehen. Nach Ansicht des Gerichts fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft für die noch im Streit stehenden Waren. Unterscheidungskraft ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren eines Unternehmens gegenüber denen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Selbst geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Im vorliegenden Fall erfüllt die angemeldete Marke diese geringen Anforderungen jedoch nicht. Das Gericht hat mittels einer Internetrecherche festgestellt, dass der Begriff "Weekendfeeling" im deutschen Sprachraum bereits Verwendung findet und mit positiven Gefühlen für das Wochenende in Verbindung gebracht wird. Es gibt bereits ähnliche Wortbildungen in der Werbung, die darauf hinweisen, dass passende Kleidung und Accessoires zum Wochenende eine wichtige Rolle spielen. Für die Waren der Klassen 18 und 25 besteht somit ein unmittelbar beschreibender Sachbezug. Auch für die Waren der Klasse 14, die als Accessoire zum modebewussten Freizeitmenschen dienen, fehlt der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft.

Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 04.04.2001, Az: 28 W (pat) 105/00


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist das Wort Weekendfeelingfür zahlreiche Waren der Klassen 14, 16, 18 und 25.

Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Erstbeschluß die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen, auf die Erinnerung der Anmelderin hin wurde nur noch hinsichtlich der Waren

"aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, insbesondere Ringe, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente, insbesondere Kleinuhren, Armbanduhren, Uhrteile, Zifferblätter, Uhrgehäuse, Uhrwerke, Uhrwerkteile; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 18 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 25 enthalten."

die Eintragung mit der Begründung versagt, die Wortbildung weise sprachüblich auf den Bestimmungszweck der Waren und ihre Eignung, Weekend- und Freizeitgefühle zu erzeugen, hin.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Auf die vom Senat übersandte Internetrecherche hat die Anmelderin den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch nach Ansicht des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke für die noch im Streit stehenden Waren zumindest das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht nur als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH BRP 99, 1167 und 1169, "YES" und "FOR YOU").

Selbst diese geringen Anforderungen erfüllt die angemeldete Marke nicht. Der Senat hat anhand einer Internetrecherche feststellen können, daß die Bezeichnung "Weekendfeeling" im deutschen Sprachraum bereits Verwendung findet. So heißt es in der Zeitschrift Wirtschaftswoche: "Das Fazit dieses kleinen Ausflugs in unser privates Weekendfeeling lautet für mich: Ich liebe Cyberprofit, weil ..." (wiwo.de). Im Sendegebiet von Radio Ri wird ... "schon am Donnerstag ins Weekendfeeling geschickt. Die besten Partysongs, die heißesten grooves ..."(www.radiori.ch). Unter dem Begriff "Weekendfeeling" wird daher alles das zusammengefaßt, was an positiven Gefühlen mit dem Wochenende verbunden wird: Freizeit, Hobby, Musik, Spaß oder auch einen Flohmarkt zu durchstöbern, wie dies unter dem Motto: "Auf ins Weekendfeeling!" (www.htwk-Leipzig.de) zum Ausdruck kommt. Das populäre Lexikon von Walter Krämer "Modern talking auf deutsch" (Pieper Verlag, 2000, S 87f) führt unter dem Stichwort "Feeling" aus, daß auch gewisse Wochentage, Jahreszeiten oder Wäschestücke ihre "feelings" haben, wobei beispielshaft "weekend feelings" (Zott Sahnejoghurt), "springtime feelings" (Werbebeilage Peek & Cloppenburg), "summer feeling mit Jeans" (Otto Katalog), "casual feeling" (Karstadt Unterhosen) zitiert werden. Bereits dem Erinnerungsbeschluß waren zahlreiche weitere Werbebeispiele beigefügt, die sowohl besondere Gefühlsregungen (Ferienfeeling, natural feeling, summer feeling) dokumentieren als auch belegen, daß gerade im Zusammenhang mit Bekleidung und Lederwaren der passende Auftritt zum Wochenende eine wichtige Rolle spielt, was sich in entsprechenden Wortbildungen wie "weekend style, weekendoutfits" oder "weekender" sprachlich niederschlägt.

Diese Ermittlungen zeigen, daß im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin jedenfalls zu den Waren der Klassen 18 und 25 ein unmittelbar beschreibender Sachbezug besteht. In den speziellen "Weekend-Outfits", oder ausgestattet mit der als "weekender" bezeichneten Reisetasche kommen "weekendfeelings" auf. Soweit die Anmelderin darüber hinaus Schutz für die Waren der Klasse 14 beansprucht, handelt es sich um das typische Accessoire zum mode- und zeitgeistbewußten Auftritts des Freizeitmenschen, so daß auch diesbezüglich der beschreibende Begriffsgehalt von "weekendfeeling" im Vordergrund steht mit der Folge, daß der angemeldeten Marke für alle noch im Streit befindlichen Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

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BPatG:
Beschluss v. 04.04.2001
Az: 28 W (pat) 105/00


Link zum Urteil:
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