Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Mai 2001
Aktenzeichen: 26 W (pat) 23/01
(BPatG: Beschluss v. 23.05.2001, Az.: 26 W (pat) 23/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die vorliegende Entscheidung des Bundespatentgerichts betrifft die Zurückweisung einer Markenanmeldung durch die Markenstelle. Der Anmelder hatte die Wort-Bild-Marke "Wohnparadies" für verschiedene Waren, insbesondere Möbel und Haushaltswaren, angemeldet. Die Markenstelle hatte die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, da sie eine fehlende Unterscheidungskraft festgestellt hat. Sie argumentierte, dass der Begriff "Wohnparadies" lediglich eine werbeübliche Beschreibung für eine optimale Verkaufsstätte von Einrichtungsgegenständen und Haushaltswaren sei. Der Anmelder legte daraufhin Beschwerde ein und argumentierte, dass die Bezeichnung "Wohnparadies" mehrere Deutungen zulasse und somit unterscheidungskräftig sei.
Das Bundespatentgericht gibt dem Anmelder Recht und hebt die Zurückweisung teilweise auf. Es stellt fest, dass die Bezeichnung "Wohnparadies" nicht ausschließlich beschreibend ist und somit nicht unter das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fällt. Es konnte keine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe für Möbel oder Haushaltswaren festgestellt werden. Auch besteht kein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber an der angemeldeten Bezeichnung. Weiterhin erkennt das Gericht, dass der angemeldeten Marke "Wohnparadies" die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommt. Die Bezeichnung enthält keine beschreibende Sachaussage über die Waren selbst und wird auch nicht als gebräuchliches Wort in der Werbung verwendet. Zudem konnte nachgewiesen werden, dass die Bezeichnung bereits für ein Einkaufszentrum und als Hinweis auf besonders komfortable Immobilien verwendet wird. Diese Mehrdeutigkeit und die grafische Gestaltung der Marke sprechen für ihre Unterscheidungskraft.
Insgesamt wird die Beschwerde des Anmelders als begründet angesehen und die Zurückweisung der Markenanmeldung teilweise aufgehoben. Die Marke "Wohnparadies" ist somit für die angemeldeten Waren schutzfähig.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 23.05.2001, Az: 26 W (pat) 23/01
Tenor
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Dezember 2000 aufgehoben, soweit durch ihn die Anmeldung teilweise zurückgewiesen wurde.
Gründe
I.
Mit dem vorgenannten Beschluß hat die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts die ua für die Waren
"Möbel einschließlich Polstermöbel, Kindermöbel, Küchenmöbel, Büromöbel, Gartenmöbel, Rattanmöbel und Kleinmöbel, Betten, Matratzen, Kissen zum Dekorieren und Schlafen, Spiegel, Rahmen für Bilder und Spiegel, Korbwaren; Tafelgeschirr, Küchen- und Kochgeschirr, Waren aus Glas, Porzellan, Steingut und Keramik für Haushalt, Küche und Garten, nämlich Vasen, Kerzenleuchter, Becher, Teller, Tassen, Schalen, Windlichter, Stövchen, Schüsseln, Gießkannen, Krüge und Dosen; Bettwäsche, Matratzenüberzüge, Matratzentücher, Tischdecken, Gardinen und Vorhänge aus Stoff- oder Kunststoff, Geschirrtücher, Handtücher, Servietten; elektrische Geräte, nämlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Wäschetrockner, Kühlschränke, Geschirrspüler, Kochherde, Kaffee- und Teemaschinen, Dosenöffner, Schneidegeräte, Brotröster, Fleischverarbeitungsgeräte, Mixer, Kaffeemühlen, Eismaschinen, Warmwasserbereiter, Grillgeräte, Entsafter und Fruchtpressen, elektrische Haushalts- und Wohngeräte nämlich Bügelmaschinen, Heizlüfter, Heizöfen und Ventilatoren; Lampen, Glühbirnen; Bilder"
angemeldet farbige Wort-Bild-Markesiehe Abb. 1 am Endegemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG - teilweise - wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß die angemeldete Marke, die sich aus dem Wortbestandteil "wohn-" und "paradies" sowie grafischen Bestandteilen zusammen setze, nur eine warenbeschreibende Angabe darstelle, denn der Begriff "Wohnparadies" stelle einen werbeüblichen Hinweis auf eine "paradiesische", dh insbesondere nach Art und Umfang sowie im Hinblick auf die Preisgestaltung für ein breites Kaufpublikum optimale Verkaufsstätte für solche Waren dar, die man "beim Wohnen" benötige, nämlich Einrichtungsgegenstände und Haushaltswaren. Um derartige Einrichtungsgegenstände und Haushaltswaren handle es sich bei sämtlichen versagten Waren. Die Bezeichnung sei mithin ohne weiteres geeignet, die damit versehenen Waren im Sinne einer Bestimmungsangabe einer entsprechenden Verkaufsstätte zuzuordnen. Die grafischen Elemente der angemeldeten Marke spreche nicht gegen den beschreibenden Charakter, denn ihre Gestaltung sei werbeüblich und nicht fantasievoll.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Seiner Ansicht nach verfügt die angemeldete Bezeichnung "Wohnparadies" über die erforderliche Unterscheidungskraft. Diese Kennzeichnung sei mehreren, durchaus unterschiedlichen Deutungen zugänglich. Vergleichbar ähnlichen Begriffen wie "Skiparadies" oder "Urlaubsparadies" weise die Anmeldung "Wohnparadies" auf ein "Paradies zum Wohnen" oder ein "Paradies des Wohnens" hin. Für eine gewerbliche Verkaufsstätte sei diese Angabe insbesondere für die dort angebotenen Waren in keiner Weise beschreibend. Welcher konkrete Aspekt des Wohnens mit "Wohnparadies" angesprochen werde, bleibe unklar. Für die versagten Waren sei der Aussagegehalt von "Wohnparadies" deshalb viel zu unbestimmt und mehrdeutig, um eine eindeutige Sachaussage für die beanspruchten Waren zu vermitteln. Da die Anmeldung auch lexikalisch nicht nachweisbar sei, bestehe an ihr auch kein Freihaltebedürfnis.
Demgemäß beantragt der Antragsteller, den Beschluß vom 18. Dezember 2000 im angefochtenen Umfang aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung der Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den umworbenen Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, - CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die Anmeldung "Wohnparadies" jedoch nicht.
Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Kennzeichnung als beschreibende Angabe hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat hat keine entsprechenden Nachweise ermitteln können. Weder im Internet, noch in einschlägigen Katalogen von Möbelfirmen oder Geschäften für Haushaltswaren war eine Verwendung von "Wohnparadies" als beschreibende Angabe für die versagten Möbeln, Haushaltswaren oder elektrischen Haushaltsgeräte feststellbar. Von einem auf gegenwärtige Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den versagten Waren in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen könnte. Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß die aus den beiden Begriffen "wohn-" und "paradies" gebildete Bezeichnung vom angesprochenen Verkehr als werbeüblicher Hinweis auf eine nach Art und Umfang sowie im Hinblick auf die Preisgestaltung für ein breites Kaufpublikum optimale Verkaufsstätte für zum Wohnen benötigte Gegenstände gewertet wird, sagt der angenommene Sinngehalt nichts Konkretes darüber aus, welche besonderen Merkmale die unter dieser Bezeichnung angebotenen Möbel und Haushaltsgegenstände wie zB Geschirr, Bettwäsche oder elektrische Haushaltsgeräte auszeichnen. Bei einer Wertung von "Wohnparadies" als Hinweis auf eine "paradiesische" Verkaufsstätte, die etwa über eine gigantische Ausstellungsfläche, ein nahezu unbegrenztes Warenangebot zu äußerst günstigen Preisen verfügt, bezieht sich diese Aussage ausschließlich auf den betreffenden Geschäftsbetrieb, nicht aber auf die in diesem Unternehmen hergestellten oder vertriebenen Waren selbst (vgl dazu BGH GRUR 1999, 988 - HAUS OF BLUES). Von einem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber an der angemeldeten Bezeichnung "Wohnparadies" kann deshalb nicht ausgegangen werden.
2. Ebensowenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495, - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH MarkenR 1999, 349 -YES).
Hiervon ausgehend kann der Anmeldung "Wohnparadies" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Möbel und Haushaltswaren selbst Bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung nicht dar (siehe oben). Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr etwa durch eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in der Werbung als schlagwortartige Aussage daran gewöhnt sein könnte, in ihr keine Marke mehr zu sehen. Für ein Verständnis als Herkunftshinweis spricht vielmehr, daß die Wortzusammensetzung "Wohnparadies" im Internet nachweisbar nicht nur bereits als Bezeichnung für ein Einkaufszentrum in Kaiserslautern ("Wohnparadies präsentiert seinen Kunden ein Einkaufserlebnis der Superlative! Große Ausstellungsflächen... Überwältigende Auswahl...") verwendet wird, sondern auch als Hinweis auf besonders komfortabel ausgestattete, in reizvoller Gegend gelegene Immobilien dient. Diese Mehrdeutigkeit spricht ebenso wie die grafische Gestaltung zusätzlich für die erforderliche Unterscheidungskraft der Anmeldung (vgl BGH MarkenR 1999, 400 - FÜNFER).
Schülke Reker Kraft Ko Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/26W(pat)23-01.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 23.05.2001
Az: 26 W (pat) 23/01
Link zum Urteil:
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