Verwaltungsgericht Cottbus:
Urteil vom 20. Juli 2012
Aktenzeichen: VG 1 K 801/10

(VG Cottbus: Urteil v. 20.07.2012, Az.: VG 1 K 801/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Eine von einem freien Träger betriebene Musikschule beantragte eine Bestätigung als Ergänzungsschule. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Musikschule keine Ergänzungsschule im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes ist, da es an einem gemeinsamen Schulleben fehlt. Die Klage der Musikschule wurde daher abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden größtenteils der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Verfahren wurde teilweise eingestellt, da die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich eines aufgehobenen Bescheids als erledigt erklärten. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter entscheiden, da die Beteiligten damit einverstanden waren.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Cottbus: Urteil v. 20.07.2012, Az: VG 1 K 801/10


Eine von einem freien Träger betriebene Musikschule, bei der die Schüler für gewöhnlich lediglich einmal in der Woche eind 45minütige Unterrichtseinheit absolvieren, ist keine Schule im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 BbgSchulG und somit keine Ergänzungsschule im Sinne des § 125 BbgSchulG.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu drei Viertel und der Beklagte zu einem Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtsnatur der "A.".

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 9. Februar 2010 zunächst beim Beklagten einen Antrag auf "Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule" gemäß § 126 Abs. 1 BbgSchulG gestellt hatte, modifizierte sie mit Schreiben vom 26. Mai 2010 dieses Begehren und beantragte auf der ersten Stufe, eine Bestätigung der Anzeige der Schule als Ergänzungsschule auszustellen; abhängig davon werde anschließend ein Antrag auf Anerkennung gestellt.

Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21. Juni 2010 mit, dass es sich bei der von ihr betriebenen Einrichtung nicht um eine Ergänzungsschule im Sinne des § 125 BbgSchulG handele. Es liege vielmehr eine Unterrichtseinrichtung vor, die keinen schulischen Charakter habe, mithin eine freie Einrichtung im Sinne von § 127 BbgSchulG sei. Er leitete den Antrag an das Staatliche Schulamt weiter.

Die Klägerin führte daraufhin mit Schreiben vom 25. Juni 2010 aus, dass es sich sehr wohl um eine Ergänzungsschule handele, weil sie schulischen Charakter habe. Es werde beispielsweise nach einem Rahmenlehrplan unterrichtet und es nähmen regelmäßig mehr als drei Schüler an einer Unterrichtsstunde teil. Da sie den Titel einer staatlich anerkannten Musikschule trage, dränge es sich auf, dass es sich um eine Schule handeln müsse. Die staatliche Anerkennung sei ebenfalls auf der Grundlage einer eingehenden Prüfung erfolgt. Diese staatlich anerkannte Schule ergänze den Unterricht an allgemein bildenden Schulen in geeigneter Weise und sei deshalb eine Ergänzungsschule nach dem Schulgesetz.

Der Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 28. Juli 2010, dass festzustellen bleibe, dass es sich bei der Einrichtung nicht um eine Ergänzungsschule handele. Schulen seien für die Dauer bestimmte Bildungseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte und der Schüler allgemein bildender oder berufsqualifizierender Unterricht planmäßig in mehreren Gegenstandsbereichen einer Mehrzahl von Schülern erteilt werde und Erziehungsziele verfolgt würden. Sie müsse zudem nach allgemeiner Auffassung als Schule angesehen werden und entsprechend organisiert sein. Ergänzungsschulen seien Schulen in freier Trägerschaft, die ein Unterrichtsangebot hätten, das es im öffentlichen Schulwesen nicht gebe. In Abgrenzung zu freien Unterrichtseinrichtungen sei Ergänzungsschule diejenige, die eine vollschulische Ausbildung anbiete und den Schulbegriff gemäß § 2 Nr. 1 BbgSchulG erfülle. Freie Unterrichtungseinrichtung sei dagegen eine nicht schulmäßig organisierte Veranstaltung, in der in einzelnen Kenntnisgebieten unterrichtet oder in einzelnen Fertigkeiten unterwiesen werde. Es gebe keinen gesetzlichen Zusammenhang zwischen dem Musikschulgesetz und dem Schulgesetz. Musikschulen seien anders gegliedert als Schulen nach dem Schulgesetz. Es gebe weder im Musikschulgesetz noch im Schulgesetz einen Verweis auf das jeweils andere Gesetz.

Mit Bescheid vom 27. September 2010 erklärte der Beklagte, dass die Anzeige als Ergänzungsschule nicht bestätigt werde. Zur Begründung nahm er Bezug auf sein Schreiben vom 28. Juli 2010 und führte ergänzend an, dass schulpflichtige Kinder und Jugendliche angezeigte Ergänzungsschulen nach § 40 BbgSchulG nur besuchen könnten, wenn hierfür ausdrücklich die Erfüllung der Schulpflicht attestiert worden sei.

Die Klägerin hat am 29. Oktober 2010 Klage erhoben. Die Feststellung, dass es sich nicht um eine Ergänzungsschule handele, entbehre verfahrensrechtlich und materiellrechtlich jeder Grundlage. Insbesondere weil in ihr und durch sie seit zwanzig Jahren erfolgreich daran mitgewirkt werde, die Vielfalt der Bildungsgänge in Ergänzung zum öffentlichen Schulwesen zu gewährleisten und ihre Erziehungs- und Bildungsziele insbesondere im Bereich der emotionalen Bildung unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte und Schüler durch planmäßiges und gemeinsames Lernen und durch das gemeinsame Schulleben erreicht würden, handele es sich um eine Ergänzungsschule. Der Hinweis auf § 40 BbgSchulG sei abwegig, denn es gehe nicht darum, die allgemeine Schulpflicht zu ersetzen, sondern sie zu ergänzen. Das vom Beklagten angeführte Merkmal eines Angebots einer vollschulischen Ausbildung finde sich im Text des § 2 BbgSchulG nicht. Es gehe bei ihr nicht nur um das Erlernen einzelner Musikinstrumente, sondern um schulmäßig organisierte umfassende musisch-kulturelle Bildung und Erziehung.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid vom 27. September 2010 aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die "A",, eine Ergänzungsschule im Sinne von § 125 BbgSchulG ist und der Anzeigepflicht nach dieser Norm unterliegt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und führt weiter an, dass eine Schule durch ihre innere und äußere Organisation gewährleisten müsse, dass durch ein planmäßiges und gemeinsames Lernen sowie das gemeinsame Schulleben übergeordnete Erziehungs- und Bildungsziele erreicht würden. Die innere Organisation einer Schule zeichne sich durch gemeinsame Bildungsziele für alle Schüler aus, die mit dem Vorrücken in fortschreitende Jahrgangsstufen ausdifferenziert sei. Grundlage hierfür seien verbindliche Rahmenlehrpläne, die eine auf Dauer angelegte planmäßige Umsetzung gewährleisteten. Einen vergleichbaren Anspruch erhebe die Klägerin nicht. Die äußere Organisation einer Schule sei durch einen rhythmisierten Tagesablauf gekennzeichnet, der sich aus einem gemeinsamen Unterricht und gemeinsamen Pausen zusammensetze. In Anbetracht des zeitlichen Umfangs könne sich ein gemeinsames Schulleben entwickeln, das sich nicht nur auf die aus den Lerninhalten ergebenden Anforderungen beschränke. Den Schulen im Sinne des Schulgesetzes sei gemeinsam, dass es um eine auf Dauer angelegte Vermittlung von Erziehungs- und Bildungszielen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Unterrichts gehe. Diese gemeinsamen Ziele bezögen sich auf eine Mehrzahl von Gegenständen und Fächern. In der hier fraglichen Einrichtung werde nur das Fach Musik unterrichtet. Es fehle an der Fächervielfalt ebenso wie an über einzelne Wochenstunden hinausgehendem gemeinsamem Lernen.

Am 24. Februar 2011 hat vor der seinerzeitigen Berichterstatterin ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden; auf die Niederschrift wird Bezug genommen.

Die Beteiligten haben im Rahmen des Erörterungstermins ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Gründe

Das Gericht konnte durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des angefochtenen und vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgehobenen Bescheides vom 27. September 2010 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Das Rubrum des Rechtsstreits ist auf der Klägerseite von Amts wegen zu ändern, da die von der anwaltlich nicht vertretenen Schulträgerin der "A." in der Klageschrift vom 28. Oktober 2010 als Klägerin benannte Schule als solche nicht im Sinne des § 61 VwGO beteiligtenfähig ist - insbesondere stellt die Schule keine Vereinigung im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO dar, weil sie keine Personenmehrheit ist, die nicht selbst rechtsfähig oder sonst juristischen Personen gleichgestellt ist, der nach dem materiellen Recht das im konkreten Rechtsstreit in Frage stehende oder berührte Recht zustehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1997 - BVerwG 11 A 66.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 24, juris Rn. 30; BVerwG, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 A 1.04 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 40, juris Rn. 14) -, das Klagevorbringen aber hinreichend deutlich erkennen lässt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Schulträgerin das Klageverfahren betreibt. Dies entspricht auch, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, der Interessenlage der Klägerin.

Die nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag nunmehr verfolgte Feststellungsklage ist zulässig. In der Umstellung von der Verpflichtungsklage, die die Klägerin nach der Klageschrift vom 28. Oktober 2010 zunächst anhängig gemacht hatte, auf die Feststellungsklage ist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 der Zivilprozessordnung (ZPO) keine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO. Ungeachtet dessen wäre eine Klageänderung aber auch zulässig, nachdem der Beklagte dieser gemäß § 91 Abs. 2 VwGO zugestimmt hat.

Die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Feststellungsklage sind ebenfalls gegeben. Insbesondere steht dieser vorliegend nicht die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, da eine vorrangige Leistungs- oder Gestaltungsklage, die die Klärung des Status der "A." ermöglicht, nicht erkennbar ist. Auch ist das nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendige berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung angesichts der nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin mit dem Status einer Ergänzungsschule verbundenen Belange gegeben.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden. Die von der Klägerin betriebene "A." ist keine Ergänzungsschule im Sinne des § 125 des hier maßgeblichen Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S.78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35). Die von der Klägerin betriebene Musikschule ist - wie der Beklagte in seinen Ausführungen im Verwaltungs- wie im Gerichtsverfahren bereits im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - keine Schule im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes.

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 BbgSchulG sind Schulen Einrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler durch planmäßiges und gemeinsames Lernen und durch das gemeinsame Schulleben bestimmte Erziehungs- und Bildungsziele erreicht werden sollen.

Der Einordnung der hier zu beurteilenden Musikschule als Schule im Sinne des Schulrechts steht jedenfalls entgegen, dass es an einem nach Maßgabe der zitierten Begriffsbestimmung relevanten gemeinsamen Schulleben fehlt. Das Schulgesetz geht schon nach dem Wortlaut davon aus, dass nicht jedes "Leben" der in Rede stehenden Einrichtung bzw. in dieser ausreicht, den Anforderungen zu genügen. Denn das geforderte gemeinsame Schulleben hat nach § 2 Nr. 1 BbgSchulG einen instrumentalen Charakter. Es ist - neben dem planmäßigen und gemeinsamen Lernen - einer der Wege, der der Erreichung der jeweiligen bestimmten Erziehungs- und Bildungsziele dienen soll, wie sich aus der Verwendung der Präposition "durch" ergibt. Einen solchen - im Wesentlichen - erzieherischen Effekt kann das gemeinsame Schulleben, das aus objektivierten Perspektive eines Schülers, nicht vom Standpunkt eines Schulträgers aus zu bestimmen ist, nur erreichen, wenn es einen für die erzieherische Prägung des Schülers geeigneten Umfang erreicht. Leben umfasst eine Vielgestaltigkeit des Zusammentreffens und -wirkens in dem Sinne, dass die Schülerinnen und Schüler untereinander und mit den Lehrkräften in verschiedenen Situationen und Konstellationen, nicht allein in Unterrichtseinheiten aufeinander treffen. Dies erfordert einen nennenswerten zeitlichen Umfang, den der Schüler im Rahmen der Schule verbringen muss. Hier wird der vom Beklagten im Schriftsatz vom 17. Februar 2011 angesprochene rhythmisierte Tagesablauf aus gemeinsamen Unterricht und gemeinsamen Pausen relevant. Dass dieses Schulleben "gemeinsam" stattfinden muss, betont, dass dies in Interaktion mit den anderen Angehörigen (Schülern wie Lehrkräften) der Einrichtung geschieht.

Daran fehlt es bei der "A.", wenn - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - die Schüler in der überwiegenden Zahl nur einmal in der Woche für 45 Minuten eine Unterrichtseinheit in der Musikschule (und sei es auch in Gruppenunterricht) in Anspruch nehmen. Ein solches punktuelles Aufeinandertreffen der Musikschüler untereinander und mit den Lehrkräften kann ein "gemeinsames (Schul-)Leben" nicht begründen (in diesem Sinne auch der brandenburgische Landesgesetzgeber, der nach Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Musikschulen im Land Brandenburg - Brandenburgisches Musikschulgesetz - [LT-Drs. 3/1402] davon ausging, dass die Musikschulen nicht der im Schulgesetz vorgenommenen Begriffsbestimmung vom gemeinsamen Lernen und gemeinsamen Schulleben unterfallen). Daran können auch die gelegentlich organisierten Ferientrainingslager und Themenworkshops nichts ändern, da sie keine die von der Klägerin betriebene Einrichtung prägende Wirkung haben.

Angesichts dessen kann hier dahinstehen, ob die "A." das Begriffsmerkmal des Anstrebens "bestimmter Bildungsziele" erfüllen würde. Bedenken sind insoweit gerechtfertigt, als bei dieser Musikschule ein (berufsqualifizierender oder berufsvorbereitender) Abschluss nicht abgelegt werden kann, sondern allein Zertifikate ausgestellt werden. Offenbar ist noch nicht einmal ein konkretes Ziel, auf das über die Zeitspanne des Besuchs der Einrichtung im Sinne eines Bildungsgangs hingearbeitet und -gelernt wird, Gegenstand des Konzepts, denn Prüfungen sind nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht planmäßig vorgesehen, sondern in das Belieben des Musikschülers gestellt, so dass ohne zeitliche Begrenzung und Abschlussziel die Leistungen der "A." in Anspruch genommen werden und somit allein der Freizeitgestaltung dienen können. Dass - wie die Klägerin vorgebracht hat - auf die Aufnahmeprüfungen von Musikhochschulen vorbereitet werde, vermag (ungeachtet der Frage, ob dies als "Bildungsziel" ausreichen könnte) aufgrund der allein singulären Erscheinung den Charakter der Einrichtung nicht zu prägen.

Der Hinweis der Klägerin, dass die "A." den Titel einer staatlich anerkannten Musikschule trage, so dass sich aufdränge, dass es sich bei dieser auch um eine Schule handele, verfängt nicht. Denn die Begriffe der Musik"schule" im Sinne des Brandenburgischen Musikschulgesetzes (BbgMSchulG) vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 178), geändert durch Gesetz vom 22. April 2003 (GVBl. I S. 119), und der "Schule" im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes sind gerade nicht deckungsgleich. § 1 Satz 1 BbgMSchulG definiert - abweichend von § 2 Nr. 1 BbgSchulG - Musikschulen als Bildungs- und Kultureinrichtungen, deren Aufgabe es sei, vorrangig Kindern und Jugendlichen eine musikalische Bildung zu vermitteln, Begabungen zu erkennen und zu fördern sowie auf ein mögliches Studium der Musik vorzubereiten. Gegen die von der Klägerin vertretene Auffassung spricht gerade der Umstand, dass die Regelungen zu den Musikschulen nicht in das Brandenburgische Schulgesetz integriert wurden, sondern nach den Erwägungen des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. 3/1402) aufgrund der fehlenden Schuleigenschaft in einem eigenen Gesetz gefasst wurden.

Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, in welchem Verhältnis die Legaldefinition des § 2 Nr. 1 BbgSchulG zu dem Art. 7 des Grundgesetzes (GG) und Art. 30 der Verfassung des Landes Brandenburg (LVBbg) zugrundeliegenden Begriff der Schule steht, denn auch danach ist die "A." keine Schule im Sinne des Schulrechts. Für Art. 7 Abs. 1 GG, nach dem das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staatessteht, wird der Begriff der Schule weitgehend abweichend (mit weiteren Kriterien) definiert: Danach ist Schule eine auf gewisse Dauer berechnete, an fester Stätte unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler in überlieferter Form organisierte Einrichtung der Erziehung und des Unterrichts, die durch planmäßige und methodische Unterweisung eines größeren Personenkreises in einer Mehrzahl allgemeinbildender oder berufsbildender Fächer bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele zu verwirklichen bestrebt ist und die nach Sprachsinn und allgemeiner Auffassung als Schule angesehen wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, BVerfGE 75, 40, juris Rn. 112; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juni 1994 - 7 B 92.438 -, NVwZ-RR 1995, 38, juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. September 1994 - 7 B 93.1969 -, juris Rn. 20; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 1998 - 7 B 97.288 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2002 - 9 S 2441/01 -, NVwZ-RR 2003, 561, juris Rn. 18; Hemmrich in von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 7 Rn. 4; Robbers in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 7 Rn. 52; Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 7 Rn. 6; Hömig in Hömig, GG, 8. Aufl. 2007, Art. 7 Rn. 2; Jestaedt in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Band VII, 3. Aufl. 2009, § 156 Rn. 36; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht - Band I Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 6; Avenarius/Füssel, Schulrechtskunde, 8. Aufl. 2010, S. 3). Für die Verfassung des Landes Brandenburg, nach der ebenfalls das Schulwesen unter der Aufsicht des Landes steht (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 LVBbg), gilt nichts anderes (vgl. Ernst in Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 30 Anm. 3 S. 250 f.). Legt man diese Begriffsbestimmung zugrunde, liegt eine Schuleigenschaft ebenfalls nicht vor, da es an dem für Schulen wesentlichen Element der Vermittlung von Allgemeinbildung in einer Mehrzahl von Fächern fehlt. Denn das Angebot ist beschränkt auf die musikalische Ausbildung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21. September 1994 - 7 B 93.1969 -, juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. September 1994 - 7 B 93.1970 -, juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 1998 - 7 B 97.288 -, juris Rn. 15; Avenarius, Schulrechtskunde, S. 4; Jestaedt in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Bd. VII, § 156 Rn. 37; Robbers in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 7 Rn. 55; Scheytt, DÖV 1994, 249 [253]).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, wobei der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit das Gericht davon befreit, eingehende Erwägungen darüber anzustellen, wie abschließend über den Streitstoff zu entscheiden gewesen wäre. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, hinsichtlich des erledigten Teils die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, denn der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beklagten aufgehobene Bescheid vom 27. September 2010 begegnete erheblichen Rechtmäßigkeitszweifeln.

Dies folgt allerdings nicht daraus, dass es - wie die Klägerin im Schriftsatz vom 4. Mai 2011 geltend macht - an einer Rechtsgrundlage für einen vom Beklagten in dem Bescheid gesehenen feststellenden Verwaltungsakt fehlen würde. Zwar bedürfen nach der inzwischen als herrschende Auffassung zu wertenden Einschätzung in Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, juris Rn. 12 f.; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - BVerwG 3 C 2.01 -, BVerwGE 114, 226, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2003 - BVerwG 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, juris Rn. 14) und Literatur (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 35 Rn. 24 f.; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 35 Rn. 15; Henneke in Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, vor § 35 Rn. 46) auch feststellende Verwaltungsakte einer gesetzlichen Ermächtigung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Inhalt der Feststellung dem Betroffenen erklärtermaßen nicht genehm ist (BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, juris Rn. 13). Aber auch angesichts des Umstands, dass die Behörde, wenn sie einen feststellenden Verwaltungsakt erlässt, den Bürger zwingt, dagegen innerhalb einer kurzen Frist mit Rechtsbehelfen vorzugehen, um die darin getroffene Feststellung nicht bestandskräftig werden zu lassen und somit zu verhindern, dass diese dauerhaft Grundlage anderer Verwaltungsentscheidungen wird, wohnt einem Feststellungsbescheid allgemein ein belastendes Element inne, der nach dem Vorbehalt des Gesetzes eine Ermächtigungsgrundlage erforderlich erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - BVerwG 3 C 2.01 -, BVerwGE 114, 226, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2006 - 5 S 1280/05 -, NuR 2007, 418, juris Rn. 20; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 25). Eine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes muss aber nicht notwendigerweise ausdrücklich geregelt sein. Vielmehr reicht es aus, dass sie sich dem Gesetz durch Auslegung entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 - BVerwG 6 C 28.05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2003 - BVerwG 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 7 C 9.02 -, BVerwGE 117, 133, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 B 64.91 -, NVwZ-RR 1992, 192, juris Rn. 3 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 B 131.90 -, NVwZ 1991, 267, juris Rn. 5 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35 Rn. 24a). Dies wird man vorliegend angesichts der Notwendigkeit für das B. bejahen können, auf eine eingegangene Anzeige einer Ergänzungsschule, die nach Auffassung der Behörde keine solche ist, in einer die Rechtsnatur klärenden Weise durch Erlass eines Verwaltungsaktes, der feststellt, dass es sich bei der Einrichtung nicht um eine Ergänzungsschule im Sinne § 125 BbgSchulG handelt und sie daher nicht der Anzeigepflicht nach dieser Norm unterliegt, reagieren zu können.

Jedoch kann dem fraglichen Bescheid vom 27. September 2010 - entgegen der vom Beklagten in dem Schriftsatz vom 4. April 2011 vorgebrachten Wertung - nicht der Charakter eines solchen feststellenden Verwaltungsaktes entnommen werden. Der Tenor "Die Anzeige der A. als Ergänzungsschule gemäß § 125 BbgSchulG wird nicht bestätigt." bietet hierfür keinen tragfähigen Anhaltspunkt und auch im Übrigen ist dem Bescheid nach Maßgabe des für die Auslegung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts eine mit Rechtsbindungswillen unterlegte Aussage des Beklagten, den Status der "A." festzustellen, nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen. Die Formulierung auf Seite 3 des Bescheides "Zusammenfassend wird festgestellt, dass es sich bei Ihrer Einrichtung um keine Ergänzungsschule im Sinne von § 125 BbgSchulG handelt." reicht allein nicht aus, da es sich lediglich um ein Begründungselement handelt. Hinsichtlich der "Nicht-Bestätigung" der Anzeige ist zweifelhaft, ob es sich überhaupt um einen Verwaltungsakt im materiellen Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. S 262) handelt, da nicht zu erkennen ist, welche Regelung damit getroffen werden soll (vgl. zum "Verwaltungsakt durch Form": Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 16 m.w.N.). Die Rechtmäßigkeitszweifel schlagen auch auf die erfolgte Gebührenfestsetzung durch.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.






VG Cottbus:
Urteil v. 20.07.2012
Az: VG 1 K 801/10


Link zum Urteil:
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