Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. Dezember 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 108/08
(BGH: Beschluss v. 22.12.2008, Az.: AnwZ (B) 108/08)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dieser Gerichtsentscheidung geht es um den Widerruf der Zulassung einer Rechtsanwältin aufgrund von Vermögensverfall. Der Anwaltsgerichtshof hatte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgelehnt, woraufhin die Rechtsanwältin sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die zuständige Behörde den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem das Amtsgericht im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rechtsanwältin die Restschuldbefreiung angekündigt hatte. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache im Verfahren für erledigt erklärt.
Nun ging es nur noch um die Kosten des Verfahrens. Nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen wurde entschieden, dass die Rechtsanwältin die Kosten des Verfahrens tragen und auch die außergerichtlichen Auslagen der Gegenseite erstatten muss. Obwohl der Widerruf der Zulassung aufgehoben wurde, kam die Reaktion der Behörde auf den Vermögensverfall erst nach der Einreichung des Rechtsmittels der Rechtsanwältin. Bis dahin war das Rechtsmittel unbegründet und daher trägt die Rechtsanwältin die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs wurde letztlich bestätigt.
Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 AGH 22/08 -
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 22.12.2008, Az: AnwZ (B) 108/08
Tenor
Die Hauptsache ist erledigt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 1. Februar 2008 die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung mit Bescheid vom 7. November 2008 aufgehoben, nachdem das Amtsgericht K. mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 (72 IN 53/08) der Antragstellerin die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin angekündigt hatte. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt.
II.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserkärungen ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihr auch die Erstattung außergerichtlicher Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverzüglich auf den Umstand reagiert, dass der Vermögensverfall, auf den der Widerruf gestützt war, nachträglich - aufgrund der Ankündigung der Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren - entfallen ist. Bis dahin war das Rechtsmittel der Antragstellerin unbegründet. Dies geht zu Lasten der Antragstellerin.
Ganter Ernemann Frellesen Schaal Hauger Frey Stüer Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 AGH 22/08 -
BGH:
Beschluss v. 22.12.2008
Az: AnwZ (B) 108/08
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