Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 23. Juli 2015
Aktenzeichen: 3 Ta 85/15
(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 23.07.2015, Az.: 3 Ta 85/15)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 23. Juli 2015 über den Streitwert eines Verfahrens entschieden. Die Beschwerde der Rechtsanwälte H. und Partner wurde dabei teilweise erfolgreich abgeändert. Das Gericht legte den Streitwert des Verfahrens auf 17.481,12 € und den Streitwert des Vergleichs auf 108.770,40 € fest. In dem Verfahren ging es um eine außerordentliche Änderungskündigung bzw. eine ordentliche Änderungskündigung und Versetzungen. Die Parteien einigten sich letztendlich darauf, dass das Arbeitsverhältnis mit Ende des Jahres 2015 auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet wird, da die Klägerin gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist für den Arbeitgeber bis zum Beendigungszeitpunkt ausgeschlossen. Die Klägerin wird bis zum Beendigungszeitpunkt von ihrer Arbeitsleistung freigestellt und erhält eine Vergütung während der Freistellung. Das Arbeitsgericht hatte den Streitwert des Verfahrens sowie des Vergleichs zunächst niedriger festgesetzt, jedoch wurde die Beschwerde der Anwälte H. und Partner teilweise stattgegeben und der Streitwert angehoben. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel möglich.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LAG Düsseldorf: Beschluss v. 23.07.2015, Az: 3 Ta 85/15
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte H. und Partner wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.12.2014 - 1 Ca 2411/14 - abgeändert:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 17.481,12 € und für den Vergleich auf 108.770.40 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen eine außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist bzw. eine ordentliche Änderungskündigung und gegen Versetzungen. Das Verfahren endete folgenden Vergleich vom 17.11.2014.
1.)
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2015 (Beendigungszeitpunkt) beendet werden wird. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Beklagten deswegen endet, weil die Klägerin gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, die geschuldeten arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist für die Beklagte bis zum Beendigungszeitpunkt ausgeschlossen. Sollten der Beklagten bisher Tatsachen bekannt geworden sein, die zur außerordentlichen Kündigung bzw. außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist berechtigen würden, so verzichtet sie ausdrücklich auf ihr Recht die vorgenannten Kündigungen auszusprechen.
2.)
Bis zum Beendigungszeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß mit der Maßgabe abgewickelt und abgerechnet, dass die Klägerin unwiderruflich ab dem 01.11.2014 bis zum Beendigungszeitpunkt von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Anrechnung von Urlaubs- und Freizeitausgleichansprüchen freigestellt wird. Während der Freistellung erhält die Klägerin eine Vergütung in Höhe von monatlich 5.827,04 € brutto, diese setzt sich wie folgt zusammen, Grundgehalt i. H. v. 4.060,63 € brutto, Sonderstufensprung VTV in. H. v. 84,75 €, Zulage i. H. v. 926,42 €, Schichtzuschlag 10 % i. H. v. 219,51 €, Nachtausgleich i. H. v. 25 % nach Tarif i. H. v. 249,93 € und Sonntagsausgleich i. H. v. 50 % i. H. v. 245,92 € und Vermögenswirksame Leistungen i. H. v.39,88 €, außerdem das tarifliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld in voller Höhe für die Jahre 2014 und 2015. Während der Dauer der Freistellung zahlt die Beklagte die vor genannte Vergütung an die Klägerin auch dann, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sein sollte (bzw. an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt). Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen braucht die Klägerin daher ab Vergleichsschluss der Beklagten nicht mehr zu übersenden. Sozialabgaben und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung führt die Beklagte auch für den Zeitraum der Freistellung ab.
3.)
Es besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.10.2014 bereits ordnungsgemäß abgewickelt und abgerechnet ist und der Klägerin auch der gesamte ihr bis einschließlich zum Kalenderjahr 2014 zustehende Urlaub in natura gewährt worden ist. Die Beklagte zahlt der Klägerin noch das volle tarifliche Urlaubsgeld 2014 für den vollen Jahresurlaub 2014 mit dem Dezembergehalt 2014 aus. Die Urlaubsgewährung für das Kalenderjahr 2014 erfolgt während der unwiderruflichen Freistellung ab dem 01.01.2015. Die Beklagte zahlt der Klägerin das volle tarifliche Urlaubsgeld 2015 für den vollen Jahresurlaub 2015 mit dem Februargehalt 2015 aus.
4.) Abgesehen von den in dieser Vereinbarung konkret geregelten oder erwähnten Ansprüchen (wie z. B. tarifliches Weihnachts- und Urlaubsgeld) sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder aus Anlass seiner Beendigung zwischen den Parteien erledigt.
5.)
Damit sind das vorliegende Verfahren sowie die Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf mit dem Aktenzeichen 7 Ca 5704/14 und 13 Ca 3365/10 und das Widerspruchsverfahren vor dem Landschaftsverband Rheinland, Az.: 71.30/R-283//14-419871/Bd. 2, erledigt.
Mit Beschluss vom 09.12.2014 setzte das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren im Allgemeinen auf 18.358,74 € und für den Vergleich vom 17.11.2014 auf 67.315,38 € fest. Mit dem am 30.12.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz legte der Klägervertreter Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss ein, beantragte die Wertfestsetzung für das Verfahren auf 79.370,98 € und für den Vergleich auf 189.371,38 €. Mit Beschluss vom 06.02.2015 half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und wies darauf hin, dass Anträge zu Ziffer 1 und 2 mit zwei Bruttomonatsgehältern und der Antrag zu 3 mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt bewertet worden sei. Für den Vergleich sei die Nr. 2 und Nr. 4 zusätzlich mit je einem Bruttomonatsgehalt bewertet worden. Bezüglich der Nr. 5 sei Erledigung des Verfahrens vor der 13. Kammer mit dem Differenzbetrag für den Zeitraum 27.04.2010 bis 30.11.2011 iHv 12.239,16 € und die Erledigung des Widerspruchsverfahrens mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt bewertet worden. Der Klägervertreter ist der Auffassung, dass die Freistellung höher zu bewerten sei. Bei der Erledigung des weiteren Verfahrens sei zu berücksichtigen, dass nicht nur ein Kündigungsschutzantrag sondern auch ein Antrag auf Schmerzensgeld erledigt worden sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
1. Die Zulässigkeit folgt nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht etwa aus § 33 Abs. 1 u. 3 RVG, sondern aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 32 Abs. 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das besondere Streitwertfestsetzungsverfahren des § 33 RVG (früher § 10 BRAGO) steht ausschließlich dann zur Verfügung, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem derartigen Wert fehlt. Vom Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgegangen werden, wenn die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen. Das ist hier nicht der Fall. In dem vorliegenden Rechtsstreit wurden - anders als etwa im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren im Sinne der §§ 80 ff. ArbGG - grundsätzlich Gerichtsgebühren ausgelöst. Ob und wieweit diese infolge des später geschlossenen Prozessvergleichs nicht erhoben werden, ist streitwertrechtlich nicht relevant (vgl. etwa LAG Düsseldorf Beschluss vom 02.05.2013 - 2 Ta 25/13 - die h. M. der Landesarbeitsgerichte und des Schrifttums - vgl. GK-ArbGG/Schleusener, Stand: September 2009 Rn 348 mwN.).
Vorab ist weiter darauf hinzuweisen, dass bei der Wertfestsetzung gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG der Grundsatz der "reformatio in peius" nicht anzuwenden ist. Dies folgt daraus, dass gem. § 63 Abs. 3 S. 1 GKG die Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert werden kann, wenn die Unrichtigkeit festgestellt wird. Dafür ist weder eine Beschwerde noch eine Beschwer erforderlich (vgl. LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom 05.12.2006 - 6 Ta 583/06 - ; 17.01.2005 - 17 Ta 659/04 -; 04.04.2006 - 6 Ta 169/06 -; LAG Hamm 16.04.2007 - 6 Ta 49/07 -Schneider-Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 12.A., Rn. 4984; ArbGG-Wenzel, § 12 Rn. 375 mwN.). Insofern kann gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert werden, wenn die Unrichtigkeit festgestellt wird (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2014 -17 Ta 410/14 - ; 08.01.2015 - 3 Ta 12/152 - ).
2. Der Verfahrensstreitwert war auf 17.481,12 € festzusetzen.
a) Die Änderungsschutzanträge sind mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom 25.10.2011 - 2 Ta 522/11 -; 03.05.2012 - 2 Ta 121/12-; 27.06.2012 - 2 Ta 280/12 - ; 08.01.15 - 3 Ta 12/15 -; s.a. Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.11.14 - 4 Ta 222/14 (3) -, juris). Gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgeblich. Diese Bestimmung gilt auch für die Wertberechnung von Änderungskündigungen. Bei der Bemessung des Streitwertes für eine Klage auf oder gegen eine Änderung der Arbeitsbedingungen ist die gesetzliche Wertung, die eine Höchstbegrenzung vorsieht, zu beachten. Bei einer Änderungsschutzklage, die unter Vorbehalt angenommen wird, geht es nicht um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern um (nur) die Wirksamkeit der von der Arbeitgeberseite beabsichtigten Änderung der Arbeitsbedingungen. Dies rechtfertigt eine Reduzierung des Streitwertes auf zwei Bruttomonatsgehälter. Entgegen der Auffassung der Beschwerde waren die Anträge nicht gesondert zu bewerten, da es sich lediglich um eine Änderungskündigung handelt, die die Änderungen nur zu unterschiedlichen Zeiten herbeiführen sollte.
b) Den Antrag zu 3. hat das Arbeitsgericht zutreffend mit einem Bruttogehalt bewertet. Die Bemessung erfolgt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO, wobei die Grenzen § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zu beachten. Mit der Festsetzung hält sich das Arbeitsgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. Hierüber besteht kein Streit. Die weiteren Anträge zu 4. - 6. aus der Klageschrift und die Hilfsanträge aus dem Schriftsatz vom 02.10.2014 (Ziffer 4. und 5.) waren nicht gesondert zu bewerten. Es geht ebenfalls um die Wirksamkeit der Änderungskündigungen zum 31.03.2015 und 30.06.2015.
c) Hinsichtlich der Berechnung des Vierteljahreseinkommens kann aber weder dem Arbeitsgericht noch dem Beschwerdeführer gefolgt werden. Gem. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ist allein auf die Vergütung abzustellen, die der Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsleistung oder aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelungen auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung, etwa im Falle des Annahmeverzuges oder der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, für den auf den strittigen Beendigungszeitpunkt folgenden Dreimonatszeitraum schuldet, d.h. auf "arbeitsleistungsbezogenes" Entgelt (LAG Düsseldorf Beschluss vom 08.02.2005 - 17 Ta 48/05 -). Zahlungen, die zumindest auch einem anderen Zweck dienen, etwa Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, fließen von daher nicht in die Berechnung ein (LAG Düsseldorf Beschluss 13.01.2009 - 6 Ta 14/09 - ; auch kein Aufwendungsersatz - LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2009 - 6 Ta 404/09 - ). Die Beschwerdeführer legen zwar abweichend vom Arbeitsgericht in der Beschwerdeschrift ein Gehalt von 6.105,46 € zugrunde. Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden, da selbst nach dem Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 11.11.2014 ein laufendes Gehalt von 5.827,04 € gezahlt wird. Es ergibt sich mithin ein Streitwert von 17.481,12 €.
4. Der Vergleichsstreitwert war auf 108.770.40 € festzusetzen.
a) Da sich die Parteien ausweislich der Ziffer 1. des Vergleichs auch um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestritten haben, war gem. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG der Vergleichsstreitwert für die Beendigungsregelung um ein Bruttomonatsgehalt zu erhöhen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2009 - 6 Ta 520/09 -).
b) Die Freistellungsregelung war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Der insoweit an sich zwar grundsätzlich immer noch in Betracht kommende Vergleichsmehrwert iHv 25 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung ist nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer auf ein Bruttomonatsgehalt begrenzt (zuletzt LAG Düsseldorf Beschluss vom 06.03.2014 - 17 Ta 93/14 - mwN; s.a. LAG Köln Beschluss vom 12.06.2013 - 7 Ta 20/13 -; LAG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 29.08.2013 - 1 Ta 40/13 -; LAG Hessen Beschluss vom 31.07.2013 - 1 Ta 215/13 - alle in juris; Streitwertkatalog - Vergleichsmehrwert Nr. 25.2). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG eine Ausnahmeregelung beinhaltet, kommt damit jedoch durch den Gesetzgeber eine Wertung zum Ausdruck, an der sich das Ermessen bei der Streitwertfestsetzung im Rahmen von § 48 Abs. 1 GKG iVm § 3 ZPO zu orientieren hat (LAG Düsseldorf Beschluss vom 25.06.2013 - 2 Ta 291/13 -; Tschöpe /Ziemann /Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, 2013 A Rdnr. 159 ff. und Rdnr. 190 mwN; s.a. LAG Köln 22.01.2014 - 5 Ta 369/13 - Freistellungsregelung ohne Wertansatz, juris). Gem. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG sind bei einer Kündigungsschutzklage maximal drei Monatsverdienste als Streitwert in Ansatz zu bringen. Von dem Ergebnis der Bestandsschutzklage hängen sämtliche weiteren gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien für die Zukunft ab. Die Freistellung betrifft nur einen Teil der vertraglichen Beziehungen. Dies rechtfertigt es, eine Regelung über die Freistellung auf 1/3 einer Bestandschutzstreitigkeit zu begrenzen.
c) Soweit das Arbeitsgericht die Ausgleichsklausel in Ziffer 4. mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet hat, hält es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens.
d) Der Bewertung der Ziffer 5. durch das Arbeitsgericht ist zu folgen. Die Erledigung des Verfahrens - 7 Ca 5704/14 - war nicht zusätzlich zu bewerten. Dieser Wert ist, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, im Verfahrensstreitwert enthalten. Insoweit ergibt sich kein Mehrwert.
d) Die Erledigung des Verfahrens - 13 Ca 3365/10 - ist jedoch höher zu bewerten. Mit dem Klageantrag vom 18.05.2010 hatte sich die Klägerin gegen eine Änderungskündigung vom 27.04.2011 gewehrt, die sie unter Vorbehalt angenommen hat. Die Erledigung dieser zusätzlichen Änderungskündigung ist mit zwei Gehältern zu bewerten. Darüber hinaus ist die Klageerweiterung im Schriftsatz vom 23.06.2010 zu berücksichtigen. Darin hatte die Klägerin zwar einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag gestellt. Ausweislich des Anschreibens an den Beklagtenvertreter vom 15.04.2010 (Akte - 13 Ca 3365/10 - Anlage K 6, Seite 69) wird aber näher erläutert, dass 50.000,00 € wegen fortgesetzten Mobbings geltend gemacht werden. Dieser angegebene Betrag ist mangels anderer Angaben für die Bewertung zu berücksichtigen. Darüber hinaus begehrte die Klägerin eine Freistellung und wandte sich zusätzlich gegen eine Versetzung vom 31.03.2010. Beide Anträge beabsichtigt das Gericht mit jeweils einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.
e) Letztlich ist die Erledigung des Widerspruchsverfahrens mit 500,00 € zu bewerten. Für die Bewertung kommt es darauf an, ob ein verwaltungsgerichtliches Verfahren durchgeführt wurde oder sich das Widerspruchsverfahren noch beim Integrationsamt befindet. Im letzten Fall ist nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO lediglich das wirtschaftliche Interesse an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu bewerten. Dieses ist im Hinblick darauf, dass die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach Vergleichsabschluss keinen Sinn mehr macht, nur mit einem geringen wirtschaftlichen Interesse zu bewerten. (LAG Düsseldorf Beschlüsse vom 08.04.2014 - 17 Ta 172/14 -; 15.03.2013 - 2 Ta 59/13 -; 06.01.2010 - 6 Ta 815/09 -). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Titulierungsinteresse bei Mehrvergleichen sind 1/10 des Wertes nach § 52 Abs. 1, 2 GKG (5.000,00 €) in Ansatz zu bringen, da die Bewertung in den Bestimmungen des GKG zumindest einen Anhaltspunkt darstellen (vgl. LAG Düsseldorf vom 21.10.2008 - 6 Ta 553/08 -).
Es ergibt sich ein Vergleichsstreitwert von 108.770.40 € (Ziffer 1., 2., 4. je ein Gehalt, Ziffer 5. vier Gehälter + 50.000,00 € + 500,00 €).
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 32 Abs.1 RVG, §§ 68 Abs.1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Jansen
LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 23.07.2015
Az: 3 Ta 85/15
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