Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Oktober 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 92/05

(BPatG: Beschluss v. 26.10.2005, Az.: 28 W (pat) 92/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung geht es um einen Markeninhaber, der einen Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr gestellt hatte. Die Markenabteilung hatte diesen Antrag jedoch abgelehnt. Die Nachzahlungsfrist für die Gebühren endete gemäß der Aktenlage am 31. Oktober 2004, aufgrund eines bundeseinheitlichen Feiertags in Bayern fiel der erste Werktag auf den 2. November 2004. Die Zahlung wurde jedoch am 2. November 2004 an die Dienststelle in Jena geleistet, die Beschwerde folgte daraufhin.

Der Senat sieht die Problematik dieser Situation nicht nur darin, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung erfüllt sind, sondern bemängelt vor allem die rechtlich bedenkliche unterschiedliche Fristenregelung der Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts. Eine solche bundeseinheitliche Regelung ist vor allem bei einer Behörde wie dem Deutschen Patent- und Markenamt, das über Dienststellen in verschiedenen Bundesländern verfügt, problematisch. Je nach Wahl des Leistungsortes kann die Zahlung verspätet eintreffen oder nicht.

Es wird weiterhin überprüft, ob die Rechtsvoraussetzungen und -folgen durch eine Mitteilung des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts verbindlich festgelegt werden können und ob die Behörde geeignete Vorsorgemaßnahmen treffen muss, um solche "Zufälligkeiten" zu vermeiden. Auch stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um einen Einzelfall handelt oder ob diese Problematik häufiger im Geschäftsablauf des Deutschen Patent- und Markenamts auftritt. Vor einer endgültigen Entscheidung zu all diesen Fragen wird dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts Gelegenheit gegeben, dem Verfahren beizutreten oder zumindest eine Stellungnahme abzugeben.

Bitte beachten Sie, dass dies lediglich eine Zusammenfassung ist und weitere Details in der originalen Gerichtsentscheidung zu finden sind.

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Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 26.10.2005, Az: 28 W (pat) 92/05


Tenor

Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes wird anheim gegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten.

Gründe

Mit der Beschwerde begehrt der Markeninhaber die Aufhebung eines Beschlusses der Markenabteilung, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die angeblich versäumte Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr zurückgewiesen worden ist. Nach der Aktenlage endete die Nachzahlungsfrist für die Gebühren zur Schutzverlängerung am 31. Oktober 2004 und, da dies ein Sonntag war, am nächsten Werktag. Das war für die Außenstelle Jena der 1. November 2004, im Bereich des Deutschen Patent- und Markenamts München indes der 2. November, da in Bayern der 1. November Feiertag ist. Die Zahlung ist am 2. November 2004 an die Dienststelle Jena geleistet worden und dort als verspätet reklamiert worden.

Der Senat sieht vorliegend die Problematik nicht so sehr in der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegeben sind, sondern hält die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Fristenregelung der Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts für rechtlich bedenklich. Zwar gilt nach § 193 BGB bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen das Recht des Leistungsortes, vorliegend bei einer Gebührenzahlung als qualifizierter Schickschuld mithin das Recht des Ortes, an dem die Leistung zu erbringen ist bzw erbracht wird. Bei einer Bundesbehörde wie dem Deutschen Patent- und Markenamt, die über mehrere in verschiedenen Bundesländern angesiedelte Dienststellen verfügt, kann das aber zu Misshelligkeiten führen, wenn wie in der vorliegenden Konstellation je nach Wahl des Leistungsortes die Zahlung verspätet ist oder nicht. Ob die Rechtsvoraussetzungen und -folgen des § 193 BGB durch eine Mitteilung des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts (wie etwa Nr 8/99 v 26. Februar 1999, Bl 1999,121) verbindlich festgelegt werden können, bedarf einer rechtlichen Nachprüfung wie überhaupt die Frage, ob das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen seiner öffentlichrechtlichen Fürsorgepflichten nicht geeignete Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung solcher "Zufälligkeiten" treffen muss, erörterungsbedürftig erscheint (zB hätte die Dienststelle Jena das Fax nur nach München weiterzuleiten brauchen, um die Frist für den Markeninhaber zu wahren). In diesem Zusammenhang dürfte auch die Frage interessieren, ob es sich vorliegend um einen Einzelfall handelt oder sich die Problematik unterschiedlicher Fristläufe im Geschäftsablauf des Deutschen Patent- und Markenamts häufiger stellt.

Vor einer Entscheidung über alle diese Fragen ist dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes nach § 68 Abs 2 MarkenG Gelegenheit zu geben, dem Verfahren beizutreten bzw zumindest eine Stellungnahme abzugeben (§ 68 Abs 1 MarkenG).

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Ju






BPatG:
Beschluss v. 26.10.2005
Az: 28 W (pat) 92/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/fd0f19e529db/BPatG_Beschluss_vom_26-Oktober-2005_Az_28-W-pat-92-05




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