Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Dezember 2009
Aktenzeichen: 29 W (pat) 58/07

(BPatG: Beschluss v. 16.12.2009, Az.: 29 W (pat) 58/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 (Aktenzeichen 29 W (pat) 58/07) entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2007 wirkungslos ist, soweit die Löschung der Eintragung der Marke 300 83 102 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 049 864 angeordnet wurde.

Ursprünglich hatte die Markenstelle den Widerspruch aus der Marke 1 049 864 gegen die Eintragung der Marke 300 83 102 als unbegründet zurückgewiesen. Allerdings wurde dieser Beschluss auf Antrag der Widersprechenden aufgehoben und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Markeninhaberin legte daraufhin form- und fristgerecht Beschwerde ein. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens beantragte sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Warenverzeichnisses durch Teillöschung. Daraufhin zog die Widersprechende ihren Widerspruch aus der oben genannten Marke zurück.

Das Bundespatentgericht hat unter Verweis auf § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO festgestellt, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss vom 19. Februar 2007 in Bezug auf die Anordnung der Löschung der Eintragung der Marke 300 83 102 wirkungslos ist. Dies geschieht aus Gründen der Rechtssicherheit und in Übereinstimmung mit dem Amtsermittlungsgrundsatz.

Eine Entscheidung über den Kostenantrag der Markeninhaberin im Erinnerungsverfahren war nicht erforderlich, da die Parteien vereinbart hatten, die Kosten des Amts- und Beschwerdeverfahrens jeweils selbst zu tragen. Dieser Kostenantrag ist somit nicht mehr Bestandteil des Beschwerdeverfahrens.

Das Gericht hat keine Kosten auferlegt gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Zuständige Richter waren Grabrucker, Dr. Kortbein, Kopacek und Hu.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 16.12.2009, Az: 29 W (pat) 58/07


Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patentund Markenamts vom 19. Februar 2007 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 300 83 102 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 049 864 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 7. März 2005 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patentund Markenamts u. a. den Widerspruch aus der Marke 1 049 864 gegen die Eintragung der Marke 300 83 102 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluss aufgehoben und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 049 864 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin formund fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patentund Markenamt die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss vom 19. Februar 2007 hinsichtlich der Anordnung der Löschung der Eintragung der Marke 300 83 102 wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 Puma). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Einer Entscheidung über den Kostenantrtag der Markeninhaberin im Erinnerungsverfahren bedarf es nicht, da die Parteien vereinbart haben, die Kosten des Amtsund Beschwerdeverfahrens jeweils selbst zu tragen. Er ist somit nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG).

Grabrucker Dr. Kortbein Kopacek Hu






BPatG:
Beschluss v. 16.12.2009
Az: 29 W (pat) 58/07


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