Hessisches Landessozialgericht:
Beschluss vom 4. April 1997
Aktenzeichen: L 13 B 85/96
(Hessisches LSG: Beschluss v. 04.04.1997, Az.: L 13 B 85/96)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die Klägerin hat gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1996 Beschwerde eingelegt. Das Hessische Landessozialgericht hat die Beschwerde aufgehoben und der Klägerin wurde Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht bewilligt. Außerdem wurde ihr eine Rechtsanwältin beigeordnet. Die Beschwerde war form- und fristgerecht eingelegt und zulässig. Der Beschluss des Sozialgerichts konnte nicht aufrechterhalten werden, da die Klägerin Anspruch auf Prozesskostenhilfe hatte. Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin war sie nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Sie bezog seit Jahren Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und hatte kein eigenes Einkommen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheiterte auch nicht an der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung. Die Rechtsanwältin, die zur Betreuerin der Klägerin bestellt war, konnte im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden. Nach herrschender Meinung hat die Bestellung einer Rechtsanwältin als Betreuerin keinen Einfluss auf die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe endet jedoch mit dem Tod des Antragstellers, es sei denn, es liegt eine besondere Fallgestaltung vor, bei der eine rückwirkende Bewilligung möglich ist. In diesem Fall wirkt die Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurück bis zur Antragstellung. Der Beschluss des Sozialgerichts wurde daher aufgehoben und der verstorbenen Klägerin wurde Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt. Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
Hessisches LSG: Beschluss v. 04.04.1997, Az: L 13 B 85/96
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß desSozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1996 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem SozialgerichtFrankfurt am Main für die Zeit ab Antragstellung am 22. Dezember1995 bis zu ihrem Tode im November 1996 Prozeßkostenhilfe bewilligtund Rechtsanwältin € beigeordnet.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz € SGG €).
Die Beschwerde ist auch sachlich begründet. Der Beschluß des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1996 konnte nicht aufrechterhalten werden. Der verstorbenen ursprünglichen Klägerin war für das Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main nachträglich von der Antragstellung am 22. Dezember 1995 bis zu ihrem Tode im November 1996 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Frau Rechtsanwältin € beizuordnen.
Nach § 114 Zivilprozeßordnung (ZPO) in Verbindung mit § 73 a SGG erhält Prozeßkostenhilfe auf Antrag ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Dabei sind für die Frage, ob die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten aufbringen kann, die Vorschriften der §§ 115 ff. ZPO sowie die als Anlage 1 der ZPO beigefügte Tabelle maßgebend (§ 114 Abs. 2 ZPO).
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen zugunsten der verstorbenen ursprünglichen Klägerin vor. Nach dem Stand des Verfahrens im Zeitpunkt der Antragstellung, auf den allein abzustellen ist, bot die Rechtsverfolgung der verstorbenen Klägerin insbesondere unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Gutachtens von Dr. med. B. vom 10. Juli 1995 (Bl. 199 der Gerichtsakten) hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies hat das Sozialgericht zutreffend erkannt. Die verstorbene Klägerin war nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen. Sie selbst verfügte über keinerlei Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder aus Lohnersatzleistungen, sondern bezog seit Jahren Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz.
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe scheitert entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht an der Voraussetzung der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung (§ 121 Abs. 2 ZPO). Von der Sache her ist wegen der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Streitgegenstandes die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung zweifelsohne anzunehmen. In der Hauptsache geht es um einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wobei insbesondere die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und ein nach dem hierzu ergangenen Übergangsrecht u.a. erforderlicher Eintritt des Versicherungsfalls bereits im Jahre 1984 im Streit stehen. Die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung entfällt aber auch nicht deshalb, weil die beizuordnende Rechtsanwältin mit Beschluß des AG Offenbach vom 2. Februar 1995 zur Betreuerin der verstorbenen Klägerin bestellt war mit dem Aufgabenkreis, die Vertretung der Interessen der Betroffenen in dem sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Az.: S-16/J-1571/94) wahrzunehmen.
Nach herrschender Meinung in der Literatur und Rechtsprechung steht die Bestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts als Betreuerin/Betreuer oder Pflegerin/Pfleger deren Beiordnung im Rahmen des Prozeßkostenhilferechts nicht entgegen (s. z.B. Baumbach/Lauterbach, ZPO, Kommentar, 53. Auflage § 121 Rdnr. 26 m.w.N.). Dies wird z.B. auch für einen Rechtsanwalt angenommen, der als Prozeßpfleger im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß bestellt ist und wird insoweit selbst dann für möglich gehalten, wenn (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe) die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Anbetracht der einfachen Sach- und Rechtslage nicht geboten erscheint (vgl. OLG Köln, Beschluß vom 16. September 1991 Rpfleger 1992, 71 m.w.N.). Selbst für eine Prozeßpartei, die von einem Rechtsanwalt gesetzlich vertreten wird, wird die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung dieses Anwalts nicht als ausgeschlossen angesehen (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGO, Kommentar, 12. Auflage 1996, § 121 Rdnr. 16).
Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat aus folgenden Erwägungen an:
Das Betreuungsrecht sieht als Grundsatz vor, daß die Betreuung unentgeltlich ausgeführt wird. Lediglich unter bestimmten weiteren Voraussetzungen sieht das Gesetz eine Vergütung der Betreuungsperson vor (vgl. § 1836 Bürgerliches Gesetzbuch € BGB €). Unabhängig davon, ob eine Vergütung zu zahlen ist oder nicht, hat die Betreuungsperson Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, u.a. auch für Aufwendungen, die als Dienste geleistet werden, die zu dem Gewerbe oder dem Beruf der Betreuungsperson gehören. Hierzu zählen auch die Vertretung in Rechtsstreitigkeiten durch Rechtsanwälte. Diese haben einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe der Rechtsanwaltsvergütung nach der BRAGO, welche der Anwalt oder die Anwältin als Betreuungsperson führt. Dieser Aufwendungsersatzanspruch richtet sich zunächst gegen die betreute Person und ihr Vermögen selbst, sofern diese Person mittellos ist, kann die Betreuungsperson Aufwendungsersatz aus der Staatskasse verlangen.
Angesichts dieser Regelungszusammenhänge ist es alleine sinnvoll, auch in diesen Fällen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und die als Betreuerin bestellte Rechtsanwältin im Rahmen der Prozeßkostenhilfe der Betreuungsperson beizuordnen. Die Voraussetzungen hierfür, insbesondere die Frage der hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung, aber auch die Frage, ob die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten von dem Kläger oder der Klägerin aufzubringen sind, können sinnvoller Weise nur (insgesamt) durch das Prozeßgericht entschieden werden. Bei diesem werden die Prozeßakten geführt und dessen für das Festsetzungsverfahren zuständige Funktionsträger (§ 128 BRAGO) können anhand der Akten, die nach §§ 121, 116 Abs. 1 und 12 Abs. 1 BRAGO maßgebenden Verhältnisse überprüfen. Der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann sodann bei der Festsetzung der Aufwendungen im Rahmen des § 1835 Abs. 2 BGB dadurch Rechnung getragen werden, daß der Aufwendungsersatz entsprechend niedriger festgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne auch OLG Köln, Beschluß vom 16. September 1991, Rpfleger 1992, 71).
Der Tod der ursprünglichen Klägerin führt weder zu einer Unterbrechung des Verfahrens (§ 246 Abs. 1 ZPO, § 202 SGG) noch hindert es die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens für den Zeitraum von der Beantragung der Prozeßkostenhilfe bis zu ihrem Tode.
Entsprechend der Vorschrift des § 122 ZPO a.F. zum damaligen €Armenrecht€ endet die Prozeßkostenhilfe als eine an die spezielle Situation des Begünstigten geknüpfte höchstpersönliche Berechtigung mit dem Tode des hilfsbedürftigen Beteiligten (Vgl. hierzu BSG Urteil, vom 2. Dezember 1997 € 1 RA 25/87 € = MDR 1988, 610 f. mit Hinweis auf OLG Frankfurt am Main, NJW 1985, 751 und Zöller/Schneider, ZPO 15. Auflage § 119 Rdnr. 15).
Wenn hieraus weitgehend übereinstimmend gefolgert wird, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach dem Tode des Antragstellers für diesen nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. Baumbach/Lauterbach, 53. Auflage 1995, § 119 Rdnr. 26; Zöller/Schneider a.a.O.), so kann dem nur insoweit gefolgt werden, als der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im Regelfalle keine Rückwirkung für Zeiten zukommt, die vor dem Tode des Antragstellers liegen (so auch BSG a.a.O. obiter dicta).
In Fallgestaltungen, in denen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe Rückwirkung für Zeiten vor dem Tode des Antragstellers zukommt, steht demgegenüber weder der Charakter der Prozeßkostenhilfe als höchstpersönliche Berechtigung, noch die Vorschrift die § 122 ZPO a.F. bzw. der Tod als Beendigungsgrund einer nachträglichen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entgegen. Dies folgt zum einen aus dem Rechtsgedanken des § 847 Abs. 2 Satz 1 BGB und zum anderen aus dem Charakter der Prozeßkostenhilfe, die materiell-rechtlich ein (in das Verfahrensrecht eingebundenes) soziales Recht beinhaltet.
Die vorliegende Entscheidung über die von der verstorbenen Klägerin noch zu Lebzeiten eingelegte Beschwerde wirkt nicht nur auf dem Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1996 zurück, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung, da bereits zu diesem Zeitpunkt Entscheidungsreife bestanden hat.
Demgemäß war der Beschluß des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1996 aufzuheben. Der verstorbenen Klägerin war nachträglich Prozeßkostenhilfe ab Antragstellung am 22. Dezember 1995 bis zu ihrem Tode im November 1996 zu bewilligen und Frau Rechtsanwältin € beizuordnen.
Dieser Beschluß kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Hessisches LSG:
Beschluss v. 04.04.1997
Az: L 13 B 85/96
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